Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Servicevertrag vor. Bei Verarbeitung oder Umbildung steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer. 9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- von ihm in den Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten (Vorbehaltsware) Zubehörteilen bis zum Eingang zur vollständigen Be- zahlung aller Zahlungen seiner aus dem jeweiligen Servicevertrag Werkvertrag resultierenden Forderungen vor. Bei Verarbeitung oder Umbildung steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung Forderungen aus dem Servicevertrag Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten ArbeitenWerklohnarbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Ge- schäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- von ihm in den Reparatur- bzw. Montagegegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten (Vorbehaltsware) Zubehörteilen bis zum Eingang zur vollständigen Be-zahlung aller Zahlungen seiner aus dem jeweiligen Servicevertrag Werkvertrag resultierenden Forderungen vor. Bei Verarbeitung oder Umbildung steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung Forderungen aus dem Servicevertrag Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Samples: Reparatur Und Montagebedingungen