Common use of Eignung Clause in Contracts

Eignung. dafür zu sorgen, dass die von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg festgelegten Eignungsvoraussetzungen stets erfüllt sind; - dafür zu sorgen, dass die Feststellung ihrer Eignung durch den Örtlichen Hochschulrat und die Überwachung der Eignung durch die für die Qualitätssicherung zuständigen Gremien und Personen ermöglicht wird und die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten gestattet wird; - dafür zu sorgen, dass der / dem Studierenden die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Rahmenstudienplan des Studiengangs erforderlich sind; - die Ausbildung nach der diesem Vertrag beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (individueller Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; - der Studienakademie eine Ausbildungsleiterin / einen Ausbildungsleiter nach § 65 c Absatz 3 LHG zu benennen. Diese / Dieser kann die Ausbildung nach den „Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium“ ggf. funktional oder zeitlich begrenzt auf eine in der Ausbildungsstätte tätige Person (Ausbilderin / Ausbilder, Anleiterin / Anleiter) übertragen; - der / dem Studierenden vor Beginn der Ausbildung den Rahmenstudienplan des Studiengangs zur Verfügung zu stellen;

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