Einstellung. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen; dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Einstellung. (1) Im Unternehmensbereich _________________________ ab/seit dem ______________. Der/die AN hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsplätzen, Filialen etc. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten.
(2) Der/die AN erklärt, dass er/sie im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ………………… ist und bei Montagen auch Fahrtätigkeiten mit Firmenfahrzeugen übernimmt. Der/die AN ist verpflichtet, auf Verlangen dem AG eine aktuelle Fahrerlaubnis vorzulegen. (ggf. Absatz streichen!)
(3) Der/die AN ist verpflichtet, die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen und deren Ergebnisse dem AG mitzuteilen, sofern dies für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten relevant ist.
Einstellung. 1 Angaben zur Person und Arbeitspapiere
(1) Bei der Bewerbung läßt sich der Arbeitgeber die für ihn und den Betriebsrat erforderlichen Bewerbungs- unterlagen sowie die Arbeitspapiere aushändigen. Werden Personalfragebogen benutzt, so ist das in der Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden.
(2) Will der Bewerber ein weiteres steuerpflichtiges Be- schäftigungsverhältnis beibehalten, so hat er dies anzu- geben.
(3) Sonderrechte aufgrund des Schwerbeschädigten-, Mutterschutz- oder eines anderen Gesetzes werden bei Bewerbung, spätestens der Einstellung festgestellt. Die Vorlage geeigneter Unterlagen kann verlangt werden.
(4) Wahrheitswidrige Angaben berechtigen zur Auflö- sung des Arbeitsvertrages (Anfechtung) entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. § 2 Einschaltung des Betriebsrates Soweit die nach Gesetz erforderliche Unterrichtung des Betriebsrates und die Einholung seiner Zustimmung zur geplanten Einstellung im schriftlichen Verfahren erfolgt, ist das in der Anlage 2 beigefügte Muster zu verwen- den. § 3 Veränderungen
(1) Spätere Änderungen der persönlichen Angaben so- wie spätere Veränderungen von Sonderrechten (Er- werb, Änderung, Erlöschen) sind vom Arbeitnehmer umgehend mitzuteilen.
(2) Unterläßt der Arbeitnehmer die Mitteilung über einen Wohnungswechsel, so gilt ein an seine frühere Anschrift gerichtetes Schreiben als zugegangen. § 4 Ärztliche Untersuchung
(1) Auf Wunsch des Arbeitgebers hat sich der Arbeit- nehmer vor der Arbeitsaufnahme oder innerhalb der er- sten drei Monate nach der Arbeitsaufnahme einer für ihn kostenlosen ärztlichen Untersuchung bei freier Arzt- xxxx zu unterziehen. Falls ein werksärztlicher Dienst be- steht, ist dieser in Anspruch zu nehmen.
(2) Auch später kann der Arbeitgeber eine Untersu- chung verlangen, wenn besondere Gründe vorliegen, z. B. wegen gesundheitlicher Gefährdung des Arbeit- nehmers oder anderer Arbeitnehmer.
(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu ermögli- chen, sich in geeigneter Form und in dem betrieblich er- forderlichen Umfang vom Arzt über seine Tauglichkeit für die vorgesehene Arbeit/Arbeitsplatz unterrichten zu lassen. § 5 Arbeitsvertragliche Aufgabe Bei der Einstellung werden die Art der Tätigkeit die tarif- liche Einstufung sowie das Arbeitsentgelt und dessen Berechnung und Zusammensetzung festgelegt. § 6 Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit ge- schlossen, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. § 7 Nebentätigkeit
(1) Will der Arbeitnehmer ein wei...
Einstellung. 1. Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates eingestellt.
2. Ist bei der Einstellung kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, so hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung schriftlich zu bestätigen.
3. Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Arbeitnehmers dessen persönliche Vorstellung verlangt, so hat er die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reise und den Aufenthalt zu ersetzen.
Einstellung. Der Verkäufer kann die Lieferung von Teilen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer aussetzen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. Alle Kosten, die dem Verkäufer aufgrund einer solchen Aussetzung entstehen, gehen nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zu Lasten des Käufers.
Einstellung. 3.1 Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der Einstel- lung gewünscht, so sind dem Bewerber die ihm entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten.
3.2 Erfolgt die Einstellung für vorübergehende Arbeit oder für bestimmte Zeit, so muss dieses schriftlich vereinbart werden.
3.3 Bei der Einstellung sind alle erforderlichen Arbeitspapiere, eine vom vorher- gehenden Arbeitgeber ausgefüllte Urlaubsbescheinigung und auf Verlangen die Zeugnisse vorzulegen. Späterer Wohnungswechsel und Veränderungen des Familienstandes sind jeweils sofort zu melden.
Einstellung. Jede freie Stelle wird daraufhin überprüft, ob und inwieweit sie mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX und Nr. 4.4 ff. Teilhaberichtlinien). Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze zur Be- setzung mit einem schwerbehinderten Menschen geeignet sind, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsbereichen besondere gesund- heitliche Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge- stellt werden. Besonders geeignete Arbeitsplätze, z. B. Datener- fassungsstellen oder Telefonzentralen, ggf. auch Scanstellen, sind bevorzugt mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von im Arbeitsleben be- sonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB IX (z. B. blinde, schädel-hirnverletzte Menschen) besonders geeignet sind, sollen bevorzugt mit solchen schwerbe- hinderten Menschen besetzt werden. Im Rahmen der Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung unter umfassender und unverzüglicher Unterrichtung zu hören. Die Ent- scheidung der Dienststelle, die der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen ist, ist bei Bedenken der Schwerbehinder- tenvertretung mit dieser unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Bezüglich der Verfahrensweise und der Beteiligung der Schwerbe- hindertenvertretung bei der Einstellung sowie bei Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen wird auf die entsprechenden Regelungen in den Teilhaberichtlinien (Nr. 4.4) hingewiesen. Die Schwerbehin- dertenvertretung ist bei Strukturierten Interviews zu beteiligen, bei denen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber teilneh- men. Die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber (nicht die nichtbehinderten) können allerdings die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung auf ausdrücklichen Wunsch ableh- nen. Auf das im Behördennetz unter xxx.xxxx.xxxx.xx Xxxxxx Xxxxxx- behindertenrecht/Informationen für Personalverantwortli- che/Einstellung schwerbehinderter Menschen bereitgestellte Prüf- raster wird explizit aufmerksam gemacht.
Einstellung. 2.1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 71 SGB IX (Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen)
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurch- schnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 ha- ben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men- schen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jah- resdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurch- schnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahres- durchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäfti- gen. § 72 SGB IX (Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Men- schen)
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemes- senem Umfang zu beschäftigen
1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behin- derung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere sol- che,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen o- der
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber- gehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitge- ber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensicht- lich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigsten 50 allein infol- ge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallleidens vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlos- sene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Men- schen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten. § 128 SGB IX (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung des Teils 2 auch für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, das...
Einstellung. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Dies gilt für Neueinstellungen und beim Wechsel eines Arbeiters in das Angestell- Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Tarifgruppe, die Höhe und Zu- sammensetzung des Xxxxxx bzw. des Monatsgehaltes einschließlich etwaiger übertariflicher Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, der Tätigkeits- bereich sowie etwaige besonders vereinbarte Kündigungsfristen wäh- rend einer vereinbarten Probezeit hervorgehen.
Einstellung. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung die folgenden Arbeitspapiere gegen Quittung zu übergeben. Hierzu gehören: