Einstellung Musterklauseln

Einstellung. (1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen; dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Einstellung. (1) Im Unternehmensbereich _________________________ ab/seit dem ______________. Der/die AN hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsplätzen, Filialen etc. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten.
Einstellung. Der Verkäufer kann die Lieferung von Teilen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer aussetzen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. Alle Kosten, die dem Verkäufer aufgrund einer solchen Aussetzung entstehen, gehen nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zu Lasten des Käufers.
Einstellung. 1. Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates einge- stellt.
Einstellung. 3.1 Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der Einstel- lung gewünscht, so sind dem Bewerber die ihm entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten.
Einstellung. Jede freie Stelle wird daraufhin überprüft, ob und inwieweit sie mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX und Nr. 4.4 ff. Teilhaberichtlinien). Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze zur Be- setzung mit einem schwerbehinderten Menschen geeignet sind, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsbereichen besondere gesund- heitliche Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge- stellt werden. Besonders geeignete Arbeitsplätze, z. B. Datener- fassungsstellen oder Telefonzentralen, ggf. auch Scanstellen, sind bevorzugt mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von im Arbeitsleben be- sonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB IX (z. B. blinde, schädel-hirnverletzte Menschen) besonders geeignet sind, sollen bevorzugt mit solchen schwerbe- hinderten Menschen besetzt werden. Im Rahmen der Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung unter umfassender und unverzüglicher Unterrichtung zu hören. Die Ent- scheidung der Dienststelle, die der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen ist, ist bei Bedenken der Schwerbehinder- tenvertretung mit dieser unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Bezüglich der Verfahrensweise und der Beteiligung der Schwerbe- hindertenvertretung bei der Einstellung sowie bei Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen wird auf die entsprechenden Regelungen in den Teilhaberichtlinien (Nr. 4.4) hingewiesen. Die Schwerbehin- dertenvertretung ist bei Strukturierten Interviews zu beteiligen, bei denen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber teilneh- men. Die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber (nicht die nichtbehinderten) können allerdings die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung auf ausdrücklichen Wunsch ableh- nen. Auf das im Behördennetz unter xxx.xxxx.xxxx.xx Xxxxxx Xxxxxx- behindertenrecht/Informationen für Personalverantwortli- che/Einstellung schwerbehinderter Menschen bereitgestellte Prüf- raster wird explizit aufmerksam gemacht.
Einstellung. Vor jeder Einstellung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den zu besetzenden Arbeitsplatz und den Bewerber, der eingestellt werden soll, umfassend unterrichten. Dazu gehört auch die Vorlage der Bewerbungsunterlagen (auch der anderen Bewerber, damit sich der Betriebsrat „ein Bild“ machen kann). Einstellung bedeutet entweder der Abschluss des Arbeitsvertrags oder die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb, je nach dem, was zuerst eintritt. In der Praxis werden Arbeitsverträge mit Bewerbern daher häufig unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossen. Andernfalls besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass er den Arbeitnehmer zwar bezahlen muss, ihn jedoch nicht beschäftigten darf, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert. Eine Einstellung liegt ebenfalls vor, wenn es um die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern geht. D.h. der Betriebsrat hat auch in diesem Bereich mitzubestimmen. Entscheidend ist, dass eine Person weisungsgebunden in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert wird. Eine Einstellung liegt ebenfalls vor bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags oder einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit von einer Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung. Ist der Betriebsrat mit der Einstellung nicht einverstanden, kann er die Zustimmung zu der Einstellung innerhalb von 1 Woche nach vollständiger Unterrichtung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigern. Es genügt jedoch nicht irgendein Grund für die Zustimmungsverweigerung. Der Betriebsrat ist auf die gesetzlichen Kataloggründe (§ 99 Abs. 2 BetrVG) beschränkt. Der Grund für die Zustimmungsverweigerung muss sich einem der Kataloggründe zuordnen lassen. Andernfalls ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Zustimmungsverweigerungsgrund. Die bloße Wiederholung eines der Zustimmungsverweigerungsgründe (§ 99 Abs. 2 BetrVG) oder floskelhafte Angaben reichen als Begründung dagegen nicht aus. Vielmehr muss der Betriebsrat Tatsachen darlegen, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Verweigerungsgrund vorliegt. Zu Gunsten des Betriebsrats gilt hierbei ein großzügiger Maßstab. Nur wenn sich die Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den gesetzlichen Widerspruchsgründen zuordnen lässt, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Beispiel: Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zu einer Einstellung, da sich der Arbeitgeber weigert, das Kantinenessen noch stärker als bisher zu bezuschussen. Diese Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlic...
Einstellung. 2.1. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 71 SGB IX (Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen)
Einstellung. (1) Von Menschen mit Schwerbehinderung darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an arbeitsplatzbezogener behinderungsspezifischer
Einstellung. DER LIEFERUNG /