Einstellung Musterklauseln

Einstellung. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen; dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Einstellung. (1) Im Unternehmensbereich _________________________ ab/seit dem ______________. Der/die AN hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsplätzen, Filialen etc. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten. (2) Der/die AN erklärt, dass er/sie im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ………………… ist und bei Montagen auch Fahrtätigkeiten mit Firmenfahrzeugen übernimmt. Der/die AN ist verpflichtet, auf Verlangen dem AG eine aktuelle Fahrerlaubnis vorzulegen. (ggf. Absatz streichen!) (3) Der/die AN ist verpflichtet, die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen und deren Ergebnisse dem AG mitzuteilen, sofern dies für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten relevant ist.
Einstellung. 1 Einstellungsvoraussetzungen (1) Alle Bewerber müssen die üblichen Arbeitspapiere, wie Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweisheft, Nachweisheft, Urlaubsbescheinigung des letzten Arbeitgebers, Ausweise, Zeugnisse und den ausgestellten Einstellungsfragebogen bei der Personalabteilung einreichen. Die Personalabteilung fordert außerdem die Anfertigung von Passbildern für Personalabteilung und Werkausweis an. (2) Die Bewerber haben Fragen über ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Über Vorstrafen, die für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind, müssen die Bewerber wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. (3) Wer unrichtige Ausweispapiere oder Zeugnisse vorlegt oder im Einstellungsfragebogen bewusst wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer fristlosen Kündigung oder einer Anfechtung seiner Willenserklärung bei Abschluss des Arbeitsvertrages rechnen. (4) Blindbewerbungen werden dem Betriebsrat gebündelt im Verfahren des § 99 BetrVG zugeleitet. (5) Abgelehnte Bewerbungen und abgelehnte Blindbewerbungen reicht die Personalabteilung schnellstmöglich und vollständig an die Bewerber zurück. (1) Innerhalb der ersten drei Monate nach der Einstellung unterzieht sich jeder Bewerber einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung beim Werkarzt. Befund und Befundunterlagen verbleiben in den Akten des Werkarztes. Der Werkarzt fertigt einen Bescheid, in dem er der Personalabteilung Mitteilung über die gesundheitliche Eignung macht. (2) Hält der Werkarzt den Mitarbeiter nicht für gesundheitlich geeignet, endet das Arbeitsverhältnis 14 Tage nach Zugang einer Kopie des werkärztlichen Bescheids. (3) Hält die Personalabteilung über die werkärztliche Untersuchung hinausgehende, weitergehende fachärztliche Feststellungen für erforderlich, hat sich der Mitarbeiter der Untersuchung eines von der Firma beauftragten Arztes zu unterziehen. Die Kosten trägt die Firma. (4) Mit der Beschäftigung von Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn die nach dem JArbSchG vorgesehene ärztliche Untersuchung durchgeführt worden ist. Gleiches gilt für solche Arbeitnehmer, für deren Beschäftigung auf bestimmten Arbeitsplätzen eine ärztliche Untersuchung gesetzlich vorgesehen ist. (5) Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, wenn er eine ansteckende Krankheit hat oder in einer Weise erkrankt ist, dass sich hierdurch eine Gefährdung der übrigen Mitarbeiter ergeben könnte, die Personalabteilung unverzüglich zu unterrichten. (1) Jeder ...
Einstellung. Der Verkäufer kann die Lieferung von Teilen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer aussetzen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. Alle Kosten, die dem Verkäufer aufgrund einer solchen Aussetzung entstehen, gehen nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zu Lasten des Käufers.
Einstellung. 1. Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Be- triebsrates eingestellt. 2. Ist bei der Einstellung kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Woche nach Auf- nahme der Beschäftigung schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. 3. Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Arbeitnehmers dessen per- sönliche Vorstellung verlangt, so hat er die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reise und den Aufenthalt zu ersetzen.
Einstellung. Jede freie Stelle wird daraufhin überprüft, ob und inwieweit sie mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX und Nr. 4.4 ff. Teilhaberichtlinien). Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze zur Be- setzung mit einem schwerbehinderten Menschen geeignet sind, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsbereichen besondere gesund- heitliche Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge- stellt werden. Besonders geeignete Arbeitsplätze, z. B. Datener- fassungsstellen oder Telefonzentralen, ggf. auch Scanstellen, sind bevorzugt mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von im Arbeitsleben be- sonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB IX (z. B. blinde, schädel-hirnverletzte Menschen) besonders geeignet sind, sollen bevorzugt mit solchen schwerbe- hinderten Menschen besetzt werden. Im Rahmen der Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung unter umfassender und unverzüglicher Unterrichtung zu hören. Die Ent- scheidung der Dienststelle, die der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen ist, ist bei Bedenken der Schwerbehinder- tenvertretung mit dieser unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Bezüglich der Verfahrensweise und der Beteiligung der Schwerbe- hindertenvertretung bei der Einstellung sowie bei Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen wird auf die entsprechenden Regelungen in den Teilhaberichtlinien (Nr. 4.4) hingewiesen. Die Schwerbehin- dertenvertretung ist bei Strukturierten Interviews zu beteiligen, bei denen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber teilneh- men. Die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber (nicht die nichtbehinderten) können allerdings die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung auf ausdrücklichen Wunsch ableh- nen. Auf das im Behördennetz unter ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇- behindertenrecht/Informationen für Personalverantwortli- che/Einstellung schwerbehinderter Menschen bereitgestellte Prüf- raster wird explizit aufmerksam gemacht.
Einstellung. 3.1 Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der Einstel- lung gewünscht, so sind dem Bewerber die ihm entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten. 3.2 Erfolgt die Einstellung für vorübergehende Arbeit oder für bestimmte Zeit, so muss dieses schriftlich vereinbart werden. 3.3 Bei der Einstellung sind alle erforderlichen Arbeitspapiere, eine vom vorher- gehenden Arbeitgeber ausgefüllte Urlaubsbescheinigung und auf Verlangen die Zeugnisse vorzulegen. Späterer Wohnungswechsel und Veränderungen des Familienstandes sind jeweils sofort zu melden.
Einstellung. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Dies gilt für Neueinstellungen und beim Wechsel eines Arbeiters in das Angestell- Aus dem Arbeitsvertrag müssen die Tarifgruppe, die Höhe und Zu- sammensetzung des ▇▇▇▇▇▇ bzw. des Monatsgehaltes einschließlich etwaiger übertariflicher Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, der Tätigkeits- bereich sowie etwaige besonders vereinbarte Kündigungsfristen wäh- rend einer vereinbarten Probezeit hervorgehen.
Einstellung. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Er ist grundsätzlich vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzuschließen. Wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen werden ergänzend vereinbart.
Einstellung. 1. Die Einstellung erfolgt gemäß den gesetzlichen und den bei der Stadt Luxemburg üblichen Bestim- mungen. 2. Vor der Einstellung müssen folgende Nachweise erbracht werden: a) Mindestalter von 18 Jahren; b) Luxemburger Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Status eines anerkannten Flüchtlings; c) Kenntnis der drei Amtssprachen; d) voller Besitz der bürgerlichen Rechte; e) erforderliche Arbeits- und Fachkenntnisse; f) Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch den arbeitsmedizinischen Dienst (STM). 3. Die Einstellung erfolgt durch den Schöffenrat, nach Analyse der eingegangenen Bewerbungen und Durchführung eines Vorstellungsgespräches sowie gegebenenfalls spezifischer Tests je nach Arbeitsstelle. 4. Bei der Einstellung müssen mindestens folgende Bescheinigungen vorgelegt werden: a) Kopie des Personalausweises; b) ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht älter als 2 Monate sein darf; c) eine ärztliche Bescheinigung der körperlichen Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähig- keit), ausgestellt durch den «Service multisectoriel de santé au travail» (STM); d) eine Kopie des Sozialversicherungsausweises; e) eine Beschreibung des Lebenslaufes und der Kompetenzen sowie eine Kopie des Schuldiploms. 5. Falsche Angaben bei der Einstellung werden als Vertrauensbruch betrachtet, der zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt.