Einstellung. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen; dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
Einstellung. (1) Im Unternehmensbereich _________________________ ab/seit dem ______________. Der/die AN hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsplätzen, Filialen etc. Dies gilt insbesondere für Montagearbeiten.
(2) Der/die AN erklärt, dass er/sie im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ………………… ist und bei Montagen auch Fahrtätigkeiten mit Firmenfahrzeugen übernimmt. Der/die AN ist verpflichtet, auf Verlangen dem AG eine aktuelle Fahrerlaubnis vorzulegen. (ggf. Absatz streichen!)
(3) Der/die AN ist verpflichtet, die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen und deren Ergebnisse dem AG mitzuteilen, sofern dies für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten relevant ist.
Einstellung. 23 Einstellung Abs. 1. Einstellung
1) Bei Einstellung von Mitarbeitern länger als 1 Monat mit einer durchschnittlichen wö- chentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist ein Einstellungsvertrag zu erstel- len. Dieser wird spätestens 1 Monat nach Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Der Einstellungsvertrag muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem Einstel- lungsvertrag unter „Protokolle und sonstige Vereinbarungen“ hervorgehoben sind.
2) Bei Änderungen der im Einstellungsvertrag hervorgehobenen Angaben, siehe unter „Protokolle und sonstige Vereinbarungen“, sowie etwaigen Änderungen des in Pkt. 6 Angeführten bzgl. Entsendung muss schnellstmöglich und spätestens 1 Monat nach Inkrafttreten der Änderung eine schriftliche Information hierüber an den Mitarbeiter erfolgen.
3) Die Tarifvertragsparteien empfehlen, dass der abgedruckte Einstellungsvertrag ver- wendet wird (siehe Seite 79).
4) Falls der Einstellungsvertrag dem Mitarbeiter nicht innerhalb der in Pkt. 1, 2 und 6 angegebenen Fristen ausgehändigt wurde, kann dies gemäß den Regeln des Tarif- vertrags für die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten behandelt werden. Ei- nem Arbeitgeber kann keine Geldbuße auferlegt werden, wenn dieser spätestens 5 Tage, nachdem bei einer Sitzung zwischen den Organisationen die Auflage zur Aus- händigung des Einstellungsvertrags erteilt wurde, diese erfüllt hat, es sei denn, es liegt ein systematischer Verstoß gegen die Bestimmungen über Einstellungsverträge vor.
5) Für Einstellungen vor 1993 wird auf das Gesetz über Einstellungsverträge verwiesen.
6) Bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland für eine Dauer von mehr als 1 Monat ist vor Antritt der Reise eine schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeit, Lohn- und Arbeitsbedingungen, Beförderung, die Währung, in der der Lohn ausgezahlt wird, etwaige Zulagen in Form von Bargeld oder Naturalien während des Aufenthalts, einschließlich Kost und Logis, die zu erwartende Dauer der im Ausland zu leistenden Arbeit, etwaige für den Mitarbeiter abgeschlossene Versicherungen sowie die Bedin- gungen bei der etwaigen anschließenden Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Dä- nemark zu treffen. Diese Bestimmung ergänzt die oben genannten Bestimmungen über die Einstellung in Dänemark. Das Unternehmen hat das Recht, von neuen Mitarbeitern vor Arbeitsantritt ein gültiges Gesundheitsattest zu fordern. Der Arztbesuch nach Antritt in Verbindung mit der Ausstellung und/oder Erneuerung des Gesundheitsattests wird mit...
Einstellung. 1. Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates einge- stellt.
2. Ist bei der Einstellung kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, hat der Ar- beitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.
3. Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Arbeitnehmers dessen persönliche Vorstellung verlangt, so hat er die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reise und den Aufent- halt zu ersetzen.
Einstellung. Der Verkäufer kann die Lieferung von Teilen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch schriftliche Mitteilung an den Käufer aussetzen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt. Alle Kosten, die dem Verkäufer aufgrund einer solchen Aussetzung entstehen, gehen nach Vorlage der Rechnung des Verkäufers zu Lasten des Käufers.
Einstellung. 3.1 Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche Vorstellung vor der Einstel- lung gewünscht, so sind dem Bewerber die ihm entstehenden Kosten für die Reise und den Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten.
3.2 Erfolgt die Einstellung für vorübergehende Arbeit oder für bestimmte Zeit, so muss dieses schriftlich vereinbart werden.
3.3 Bei der Einstellung sind alle erforderlichen Arbeitspapiere, eine vom vorher- gehenden Arbeitgeber ausgefüllte Urlaubsbescheinigung und auf Verlangen die Zeugnisse vorzulegen. Späterer Wohnungswechsel und Veränderungen des Familienstandes sind jeweils sofort zu melden.
Einstellung. Jede freie Stelle wird daraufhin überprüft, ob und inwieweit sie mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX und Nr. 4.4 ff. Teilhaberichtlinien). Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze zur Be- setzung mit einem schwerbehinderten Menschen geeignet sind, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsbereichen besondere gesund- heitliche Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge- stellt werden. Besonders geeignete Arbeitsplätze, z. B. Datener- fassungsstellen oder Telefonzentralen, ggf. auch Scanstellen, sind bevorzugt mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von im Arbeitsleben be- sonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB IX (z. B. blinde, schädel-hirnverletzte Menschen) besonders geeignet sind, sollen bevorzugt mit solchen schwerbe- hinderten Menschen besetzt werden. Im Rahmen der Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung unter umfassender und unverzüglicher Unterrichtung zu hören. Die Ent- scheidung der Dienststelle, die der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen ist, ist bei Bedenken der Schwerbehinder- tenvertretung mit dieser unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Bezüglich der Verfahrensweise und der Beteiligung der Schwerbe- hindertenvertretung bei der Einstellung sowie bei Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen wird auf die entsprechenden Regelungen in den Teilhaberichtlinien (Nr. 4.4) hingewiesen. Die Schwerbehin- dertenvertretung ist bei Strukturierten Interviews zu beteiligen, bei denen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber teilneh- men. Die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber (nicht die nichtbehinderten) können allerdings die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung auf ausdrücklichen Wunsch ableh- nen. Auf das im Behördennetz unter xxx.xxxx.xxxx.xx Xxxxxx Xxxxxx- behindertenrecht/Informationen für Personalverantwortli- che/Einstellung schwerbehinderter Menschen bereitgestellte Prüf- raster wird explizit aufmerksam gemacht.
Einstellung. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung die folgenden Arbeitspapiere gegen Quittung zu übergeben. Hierzu gehören:
Einstellung a) Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer, geb. am , Staatsbürgerschaft .............................................................................., wird mit in ein Angestelltenverhältnis aufgenommen.
b) Der erste Monat gilt als Probezeit, während der das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann.
c) Das Dienstverhältnis wird nach Ablauf der Probezeit für unbestimmte Zeit
d) Die Dienstgeberin/der Dienstgeber verweist bei Beginn des Dienstverhältnisses auf die Möglichkeit der Hepatitis B Impfung und verabreicht diese auf Wunsch der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer. Bezüglich der Schutzbestimmungen gelten die kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Einstellung. 1. Die Einstellung erfolgt gemäß den gesetzlichen und den bei der Stadt Luxemburg üblichen Bestim- mungen.
2. Vor der Einstellung müssen folgende Nachweise erbracht werden:
a) Mindestalter von 18 Jahren;
b) Luxemburger Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Status eines anerkannten Flüchtlings;
c) Kenntnis der drei Amtssprachen;
d) voller Besitz der bürgerlichen Rechte;
e) erforderliche Arbeits- und Fachkenntnisse;
f) Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch den arbeitsmedizinischen Dienst (STM).
3. Die Einstellung erfolgt durch den Schöffenrat, nach Analyse der eingegangenen Bewerbungen und Durchführung eines Vorstellungsgespräches sowie gegebenenfalls spezifischer Tests je nach Arbeitsstelle.
4. Bei der Einstellung müssen mindestens folgende Bescheinigungen vorgelegt werden:
a) Kopie des Personalausweises;
b) ein Auszug aus dem Strafregister, der nicht älter als 2 Monate sein darf;
c) eine ärztliche Bescheinigung der körperlichen Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähig- keit), ausgestellt durch den «Service multisectoriel de santé au travail» (STM);
d) eine Kopie des Sozialversicherungsausweises;
e) eine Beschreibung des Lebenslaufes und der Kompetenzen sowie eine Kopie des Schuldiploms.
5. Falsche Angaben bei der Einstellung werden als Vertrauensbruch betrachtet, der zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt.