Einbauprüfungen und Nachprüfungen. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprü- fungen vornehmen.
Einbauprüfungen und Nachprüfungen. Die Vertragsparteien bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen. Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genau- igkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgeleg- ten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt B Buchstabe f vorgesehene Plombierung bescheinigt. Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmig- ten Muster und/oder den Anforderungen dieses Anhangs einschließlich seiner Anlagen besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.