Eingangsprüfungen Musterklauseln

Eingangsprüfungen. 6.1 Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen am be- nannten Bestimmungsort prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschä- den oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.
Eingangsprüfungen. 1. Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Liefergegenstände prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
Eingangsprüfungen. 14.1 Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferun- gen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
Eingangsprüfungen. 7.1 Eine Untersuchungs− und Rügeobliegenheit unsererseits für nicht offenkundige Mängel nach § 377 HGB ist ausgeschlossen. Wir verpflichten uns zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden; der Lieferant verpflichtet sich zur Warenendkontrolle und schließt auf Aufforderung eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns ab.
Eingangsprüfungen. 7.1 Activoris wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
Eingangsprüfungen. Der Abnehmer erwartet vom Lieferanten eine stabile Produktqualität aufgrund beherrschter Prozesse. Dementsprechend ist der Lieferant auch für die Qualität seiner Lieferungen voll verantwortlich. Eingehende Lieferungen werden aus diesem Grund beim Abnehmer und dessen Kunden keiner technischen Prüfung unterzogen. Vielmehr wird vom Abnehmer und dessen Kunden die bezogene Ware nach Erhalt lediglich in Bezug auf Einhaltung von Menge und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und/oder Mängel geprüft. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einhaltung weitergehender gesetzlicher Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) durch den Abnehmer. Der Lieferant muss eine vollständige technische Prüfung an seinen Produkten vornehmen und sich auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten. Bei Beanstandungen wird der Lieferant unverzüglich nach deren Bekanntwerden darüber informiert. Der Lieferant akzeptiert aber auch Mängelrügen zu später festgestellten Mängeln. Diese sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Gewährleistungsrechte des Abnehmers bleiben in diesem Fall in vollem Umfang erhalten. Der Lieferant erhält zur Problemlösung einen Prüfbericht. Die Stellungnahme des Lieferanten, in Form eines 8D-Reportes, erfolgt in der per Mängelrüge vorgegebenen Frist und enthält mindestens Sofortmaßnahmen, Fehlerursache sowie Abstellmaßnahmen die Fehlerwiederholungen sicher verhindern. Weiterhin ist die Teile Versorgung zu gewährleisten.
Eingangsprüfungen. 7.1 Wir werden unverzüglich nach Eingang von Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen. Weiterhin prüfen wir unverzüglich, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen.
Eingangsprüfungen. Dem Lieferant ist bekannt, dass Xxxxxxxxxx die vom Lieferant gelieferten Produkte ohne Eingangsprüfung für die Herstellung von Produkten von Schumacher einsetzen kann, ohne dies vorher dem Lieferant mündlich oder schriftlich mitteilen zu müssen. Der Lieferant hat sich daher vor dem Versand zu überzeugen, dass die von ihm gelieferten Produkte den Qualitätsforderungen entsprechen. Sind mit dem Lieferanten qualitätssichernde Prüfungen und eine entsprechende Dokumentation (Prüfprotokolle) vereinbart, stellt der Lieferant sicher, dass an diesen Prüfschritten bzw. der Prüfdokumentation keine Änderungen ohne vorherige Zustimmung der Xxxxxxxxxx vorgenommen werden. Vereinbarte Begleitdokumentation ist Bestandteil des Lieferumfangs. Bei Fehlen dieser Dokumentation ist die Lieferung unvollständig und kann zurückgewiesen bzw. reklamiert werden. Xxxxxxxxxx wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Die Ergebnisse fließen in die Lieferantenbewertung von Xxxxxxxxxx ein. Xxxxxxxxxx obliegen gegenüber dem Lieferant keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
Eingangsprüfungen. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
Eingangsprüfungen. (1) Wir werden unverzüglich nach Erhalt von Produkten prüfen, ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkenn- bare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.