Common use of Eingeschlossene Schäden Clause in Contracts

Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB auch ohne dass ein Ge- wässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versiche- rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. - soweit beantragt und dokumentiert -

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Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 1.1 AHB 2007 – auch ohne dass ein Ge- wässerschaden Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen unbe- weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht verur- sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig bestimmungswid- rig aus der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 Abs. 1 dieser 1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten ausge- treten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versiche- rer Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung Wiederher- stellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 Abs. 1 dieser 1.1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. - soweit beantragt und dokumentiert -.

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Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Ge- wässerschaden Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 § 1 Abs. 1 dieser der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versiche- rer Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 § 1 Abs. 1 dieser der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR 250,- selbst zu tragen. - soweit beantragt und dokumentiert -.

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Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer § 1 AHB 2018 – auch ohne dass ein Ge- wässerschaden Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig bestim- mungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 Absgem. 1 dieser Zusatzbedingungen§ 1) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versiche- rer Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.1 Absgem. 1 dieser Zusatzbedingungen§ 1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. - soweit beantragt und dokumentiert -.

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