Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Um- weltschäden aus:
Risikobegrenzung. 3. Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Um- welteinwirkungen aus
Risikobegrenzung. 1.8.1 Ausgenommen von der Versicherung ist die Haftpflicht
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist – soweit der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3 nicht aus- drücklich erweitert wurde – die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
Risikobegrenzung. Der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus derartigen Aufträgen gilt bis zu einer Jahres- honorarsumme von 50.000 EUR. Darüber hinaus entfällt der Versicherungsschutz vollständig.
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Umwelteinwir- kungen bzw. Umweltschäden aus Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Kfz-Dienstleistungsbetrieben (RBE Kfz-Dienstleistung Top) Fassung September 2021 / 23-858-0921-01 Seite 14 von 19
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweItHG-Anlagen); Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versiche- rungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweItHG-Anlagen/Pflichtversicherung); Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil II D Ziffer 8.2.1 bis 8.2.6 oder Teilen, die ersichtlich für diese Anlagen bestimmt sind.