Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
2.2 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),
2.3 Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaf- fenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
2.4 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 bestimmt sind.
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Um- weltschäden aus:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).
2.1.1 Kleingebinde bzw. stationäre und mobile vom Versiche- rungsnehmer betriebene Anlagen auf seinen Betriebs- grundstücken bzw. auf Baustellen fallen nicht unter diese Bestimmung, wenn • die Anlagen ausschließlich zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen dienen und • das Fassungsvermögen der vorhandenen Anlagen je Betriebsgrundstück bzw. Baustelle nicht das im Versi- cherungsschein (siehe Pauschaldeklaration) genannte Fassungsvermögen überschreitet. Ist im Versicherungsschein bzw. in der Pauschaldeklara- tion keine Regelung getroffen, beschränkt sich der Ver- sicherungsschutz auf Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Kleingebinden zur Lagerung gewäs- serschädlicher Stoffe, deren Einzelfassungsvermögen 50 Liter und deren Gesamtfassungsvermögen 500 Liter nicht übersteigt.
2.1.2 Mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Lackieranlagen (z. B. Lackierräume, Lackierstände, Lackierkabinen, Spritzkabinen oder Sprüh- pistolen), bei denen gewässerschädliche Stoffe zum Ein- satz kommen. Ausgenommen hiervon bleiben Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus solchen Anlagen, die aufgrund ihrer Durchsatzmenge dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) oder der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen. In diesen Fällen bleibt es beim Ausschluss gemäß Ziffer 2.2 und/oder 2.3. In diesem Fall kann Ver- sicherungsschutz für die betreffenden Anlagen nur über eine separate Umweltschadens-Versicherung erlangt werden.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Um- weltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen).
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm je Einzelgebinde gelten nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung)
Risikobegrenzung. Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Ge- wässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Be- schaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsneh- mer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). 21001797 (5.09) C 1.20.332
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regressri- siko).
Risikobegrenzung. 1.8.1 Ausgenommen von der Versicherung ist die Haftpflicht
1.8.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurech- nen sind;
1.8.1.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigen- schaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
1.8.1.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwe- cken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuer- werken;
1.8.1.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, aus der selbständigen sowie der nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
1.8.1.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäu- reeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
1.8.1.6 wegen Schäden
(1) aus der Durchführung von Schönheitsoperationen;
(2) aus der Durchführung von Hautpigmentierungen (wie Permanent-Make-up usw.), Tätowierungen sowie deren Entfernung;
(3) durch Piercing (als Piercing gilt nicht das Stechen von Ohrlöchern für Ohrringe).
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).