Eingesetztes Personal Musterklauseln

Eingesetztes Personal. 4.1 Die EVU ist verantwortlich dafür, dass das eingesetzte Personal den Anforderungen gemäss Eisenbahnverord- nung genügt. Die Ausbildung des Personals ist Sache der EVU. Sie richtet sich nach den geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Standards.
Eingesetztes Personal. Aufgrund langjähriger Erfahrungen setzen die ordnungsgemäße Ausführung der zu ver- gebenden Unterhalts- und Grundreinigungsleistungen und die erwartete Reinigungsquali- tät den Einsatz von geschultem, sozialversicherungspflichtigem Personal voraus. Deshalb ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, für die Unterhalts- und Grundreinigung Xxxxxxx, Studenten und/oder kurzfristig beschäftigtes Personal einzusetzen. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber im Reinigungsvertrag (u.a. § 9 Ziffer 10) festgehalten, dass die Reini- gung ausschließlich von geschultem, sozialversicherungspflichtigem Personal durchge- führt wird und die Beschäftigung ausschließlich nach den Bestimmungen des Tarifver- trags des Gebäudereinigerhandwerks zu erfolgen hat. Der Auftragnehmer hat dies bei seiner Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Für jede eingesetzte Person im Objekt ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Eingesetztes Personal. Dem Personal der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers ist das Betreten der städtischen Dienstgebäude für Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet. Das Personal hat sich auf Anfrage der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu legitimieren (Dienstausweis, Lieferschein etc.). Beim Betreten der Dienstgebäude ist auf ordentliche Kleidung, ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie einwandfreies Benehmen zu achten. • Das eingesetzte Personal hat in städtischen Gebäuden und Fahrzeugen das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten zu unterlassen. Auch dürfen gelieferte Gegenstände nicht durch Rauchgeruch belastet sein.
Eingesetztes Personal. Spätestens mit Vertragsabschluss hat der AN dem AG eine Liste seines notwendigen Fachpersonals und des Projektleiters (bzw Objektleiters) bereitzustellen. Dieser Vertrag führt weder zur Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen AG und den Mitarbeitern des AN noch zu einer organisatorischen oder betriebsverfassungsrechtlichen Eingliederung in den Betrieb des AG Das hauptverantwortliche Fachpersonal und der Projektleiter des AN verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Erbringung der vereinbarten Leistung. Der Projektleiter des AN ist bevollmächtigt, für den AN rechtsverbindliche Erklärungen im Rahmen des Projektsge- genüber dem AG abzugeben. Erweist sich das zur Verfügung gestellte Fachpersonal und / oder der Projektleiter als ungeeignet, ist der AG be- rechtigt Ersatz durch anderes Fachpersonal und / oder einen anderen Projektleiter zu verlangen. Verweigert der AN nach Aufforderung zum Wechsel des gestellten Fachpersonals und / oder des Projektleiters und Setzung einer angemessenen Nachfrist diesen Wechsel, stellt dies für den AG einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Sollte der AN einen Wechsel von Fachpersonal oder Projektleiter beabsichtigen, ist er verpflichtet, die Gründe für den Wechsel dem AG zu nennen und binnen angemessener Frist, maximal aber 14 Tagen einen Ersatz zu nomi- nieren. Ein Wechsel des Fachpersonals oder des Projektleiters ist nur mit Zustimmung des AG zulässig, wobei die Zustimmung seitens des AG nicht unbillig verweigert werden darf. Der AG hat das Recht zu verlangen, dass eine dem jeweiligen Projekt angemessen Anzahl an Mitarbeitern des AN, die dieser zur Leistungserbringung einsetzt, als Schlüsselpersonal festgelegt wird. Das konkrete Schlüsselper- sonal des AN und dessen Funktionen für die einzelnen Leistungen sind jeweils im Vertrag namentlich zu benennen. Darin ist ebenfalls festgehalten, wie viel ihrer Arbeitszeit (in Prozent der für das jeweilige Land vorgegebenen Nor- malarbeitszeit) jede betroffene Schlüsselperson im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags mindestens auf- wenden wird (Full Time, Part Time, etc.). Die Ersetzung oder anderweitige Zuweisung von Schlüsselpersonal durch den AN erfolgt ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts:
Eingesetztes Personal. Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung, die Gegenstand dieser Ausschreibung ist, mit einer autonomen Organisation ausführen und darf diese unter Androhung der Auflösung des Vertrages nur mittels Personals, welche Angestellte des Unternehmens oder Mitarbeiter desselben auf Grund von gültigen Arbeitsverträgen gemäß der geltenden Rechtsbestimmungen sind, oder mittels der Mitglieder der Gesellschaft durchführen. Die Berufsbilder, welche die mit dem vorliegenden Vertrag bestimmten Tätigkeiten abwickeln, müssen den im vorliegenden Vertrag beschriebenen Eigenschaften und/oder eventuellen im technischen Angebot angegebenen Profilen und/oder den vorgelegten Lebensläufen entsprechen, wenn verbessernd.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.