Umweltbelange Musterklauseln

Umweltbelange. Durch die Neubebauung werden bisher unversiegelte Flächen überbaut und versiegelt. Dadurch werden negative Umweltauswirkungen herbeigeführt. In diesem Fall müssen die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7, die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2, die Belange der Erhaltung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4, die Belange der mittelständischen Wirtschaftsstruktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und die Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegen- übergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Entwicklung von Flächen außerhalb des Siedlungsbe- reiches. Gleichwohl werden auf Teilflächen auch durch Sukzession entstandene Gehölzstruktu- ren entfernt, was grundsätzlich als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten ist. Der verursachte Eingriff wird durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG, durch einen Fachbeitrag zum Artenschutz, durch eine Umweltprüfung und einen land- schaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan dokumentiert. Im Rahmen des Land- schaftspflegerischen Fachbeitrags werden sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfasst und bilanziert. Die sich daraus ergebenden Ausgleichsmaßnahmen sollen als Ersatzgeldzahlung erfolgen. Die konkreten Eingriffe, die Festlegung des Kompensationsumfangs sowie die Art und Weise des Ausgleichs (Ersatzgeld) sind dem Umweltbericht und ergänzend dem landschafts- pflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Im Gegenzug entsteht ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Lebensmittelmarkt mit ergänzenden Läden im Stadtteilzentrum Weitmar-Mark und nicht auf der „Grünen Wiese“ ohne infrastrukturelle Anbindung. Im Wesentlichen werden bei der Planung die Belange der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und die Belange des Stadtteilzentrums Weitmar-Mark den Belangen des Umwelt- schutzes gegenübergestellt. Auf der Grundlage des Planungsziels und vor dem Hintergrund der dargestellten umweltrelevanten Maßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erhalten die Belange des Stadtteilzentrums Weitmar-Mark ein größeres Gewicht. Im Hinblick auf die geplanten Festsetzungen und die durchzuführenden Kompensationsmaß- nahmen (Ersatzgeld) werden die Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans berücksichtigt.
Umweltbelange. Der Landschaftsrahmenplan der Landeshauptstadt Hannover, 1990, enthält für das Plangebiet keine Pflege- und Entwicklungsziele für Arten und Lebensgemeinschaften sowie für die Erho- lung. Naturschutzrechtliche Ausweisungen, wie Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet, bestehen nicht.
Umweltbelange. Stellungnahme: Abwägung: Stellungnahme: Abwägung: Stellungnahme: Abwägung:
Umweltbelange. Trotz des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe hierzu Teil B, Ziffer 1.8 dieses Beschlusses) hat die Vorhabenträgerin eine detaillierte Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines UVP-Berichts (Kapitel 15 der Antragsunterlagen) eingereicht. Dieser dient der Verpflichtung des § 4 Abs. 3 LNGG, wonach die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben. Die Beschreibung der Umweltauswirkungen dient somit dem Nachweis, dass diese Zu- lassungsvoraussetzungen erfüllt werden. Weder die Beteiligung der Behörden und Xxxxxx öffentlicher Belange noch die Beteili- gung der privaten Einwender und anerkannten Naturschutzvereinigungen haben An- haltspunkte dafür geliefert, dass die Betrachtung der Umweltauswirkungen des Vorha- bens relevante Defizite aufweist. Die Bewertung der Umweltauswirkungen kommt für die Planfeststellungsbehörde in sämtlichen eingereichten Unterlagen nachvollziehbar zu dem Schluss, dass erhebliche Umweltauswirkungen durch geeignete Maßnahmen überwiegend vermieden werden können. Diese Maßnahmen wurden in den Antrags- unterlagen benannt und in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden in Neben- bestimmungen konkretisiert. Dies betrifft sowohl die Betrachtungen im eingereichten UVP-Bericht (Kapitel 15 der Antragsunterlagen) als auch das Gutachten nach Wasser- rahmenrichtlinie (Kapitel 19.1 der Antragsunterlagen, zur Bewertung durch die Plan- feststellungsbehörde siehe Teil B, Ziffer 2.6.1 dieses Beschlusses), das Bodenschutz- gutachten (Kapitel 19.2 der Antragsunterlagen, zur Bewertung durch die Planfeststel- lungsbehörde siehe Teil B, Ziffer 2.8 dieses Beschlusses), den Landschaftspflegeri- schen Begleitplan (Kapitel 16 der Antragsunterlagen, zur Bewertung durch die Plan- feststellungsbehörde siehe Teil B, Ziffer 2.7.2 dieses Beschlusses) und die Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 18 der Antragsunterlagen, zur Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde siehe Teil B, Ziffer 2.7.3 dieses Be- schlusses). Kulturgüter, die im Vorhabensgebiet insbesondere in Form von archäolo- gisch relevanten Deichen und Wurten vorkommen, wurden in einem archäologischen Fachgutachten (Kapitel 19.3 der Antragsunterlagen, zur Bewertung durch die Planfest- stellungsbehörde siehe Teil B, Ziffer 2.16 dieses Beschlusses) betrachtet. Der Ausgleich nicht vermeidbarer Umweltauswirkungen wurde in Abstimmung mit den fachlich zuständigen örtlichen Behörden festgelegt. Die mit dem Ant...
Umweltbelange. Gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – u. a. insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt – zu berücksichtigen. Ebenso sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Die oben genannten Belange sind gemäß § 1a BauGB in die planerische Abwägung einzubeziehen. Auch wenn aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes 2391 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB keine Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt wurde, sind die für das Vorhaben oben genannten relevanten Belange des Umweltschutzes ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² aufgestellt wird, findet keine Anwendung der Eingriffsregelung zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft statt.
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