Naturschutz Musterklauseln

Naturschutz. Kooperation mit den Betroffenen vor Ort ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Naturschutzpolitik. Wir wollen gemeinsam mit den Naturnutzern die Umweltbildung fördern. Wir werden die Partnerschaft zwischen Landwirtschaft, Natur- und Umweltschutz über freiwillige Programme weiter stärken und uns am Vorrang des Vertragsnaturschutzes orientieren. Die Nutzung von Ökokonten un- terstützen wir nachhaltig. Wir werden den Bundesländern die Kompetenz geben, beim Ausgleich von Ein- griffen in die Natur das Ersatzgeld anderen Kompensationsmaßnahmen gleichzus- tellen. Im Rahmen der Umsetzung der nationalen Strategie für biologische Vielfalt wer- den wir ein Bundesprogramm erarbeiten, das mit Ländern und Kommunen, mit Waldbesitzern, Landnutzern und Naturschutzverbänden abgestimmt wird. Die wichtige Rolle der Botanischen Gärten und Sammlungen werden wir stärken. Wir sprechen uns für die Vernetzung ökologisch besonders wertvoller Gebiete in einem Verbundsystem aus. Wir streben ein europa- und weltweites System von Schutzgebieten unter stärkerer Einbindung der regional unterschiedlichen Kultur- landschaften an. Wir erarbeiten ein „Bundesprogramm Wiedervernetzung“ als Grundlage für den Bau von Querungshilfen im Bundesverkehrswegenetz in den wichtigsten Lebensraumkorridoren. Zur Sicherung des „Nationalen Naturerbes“ werden wir die Übertragung der noch ausstehenden 25.000 Hektar national wertvoller Naturflächen fortführen. Wir si- chern das „Grüne Band Deutschland“ entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze als „Naturmonument“ und wollen die Entwicklung eines „Grünen Bandes Europa“ anstoßen. Frei fließende Flüsse haben einen hohen ökologischen Wert. Die Durchgängigkeit der Flüsse für wandernde Fische muss wiederhergestellt werden. Für den Natur- und Hochwasserschutz sollen natürliche Auen reaktiviert und Flusstäler, wo immer möglich, renaturiert werden. Wir prüfen, ob die Wasser- und Schifffahrtsverwal- tung des Bundes zu diesem Zweck eingesetzt werden kann. Wir unterstützen projektbezogene Modelle zur Honorierung vermiedener Abhol- zung in Entwicklungsländern. Wir halten an der Zusage zur finanziellen Unterstüt- zung des internationalen Waldschutzes fest. Wir wollen auf EU-Ebene die Maß- nahmen gegen illegal geschlagenes Tropenholz verschärfen. Die Wiederverwendung bereits genutzter Flächen und die Verdichtung im Innen- bereich müssen Vorrang vor Flächenneuverbrauch bzw. vor Entwicklung im Au- ßenbereich haben. Deshalb wollen wir gemeinsam mit den Kommunen I...
Naturschutz. Das Naturschutzgesetz wird novelliert, insbesondere im Hinblick auf den Biotopverbund, einen besseren Schutz der Uferstreifen, der Knicks und der landschaftlichen Strukturelemente. Der Biotopverbund soll (unter Einbeziehung von Wasserflächen, jedoch ohne solche im Nationalpark Wattenmeer) 15% der Landesfläche umfassen. Es sollen weitere Naturschutzflächen ausgewiesen werden, insbesondere durch Erweiterung der Schutzgebiete Wittenberger Heide, Die Reit, Westerweiden/Alte Süderelbe, Rodenbeker Quellental und den Schutz des Flassbargmoores als Naturdenkmal. Jagd und Fischerei soll in Naturschutzgebieten nur im Ausnahmefall genehmigt werden. Die Feldmarken im Hamburger Westen sollen planungsrechtlich geschützt werden. Langfristig soll die Fläche der Landschaftsschutzgebiete (LSG) steigen. Vorrangig werden die Gebiete Wilhelmsburger Osten, Vier- und Marschlande, Lemsahl- Mellingstedt, Süderelbmarschen berücksichtigt. Es soll unter Beteiligung interessierter Verbände und des Bezirks die Konzeption für das Umweltzentrum Karlshöhe überarbeitet werden, die mit einem geringeren Investitionsbedarf und geringeren Betriebskosten auskommt. Die Koalitionspartner stimmen darin überein, dass die bestehenden Ausgleichsdefizite schnellstmöglich zu beseitigen sind. Sollte nach Auswertung der Monitoringergebnisse die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand nicht im erwarteten Umfang von den Zielarten angenommen worden sein, sind im Zuge des Tideelbekonzepts andere ergänzende Maßnahmen durchzuführen. Die Parteien sind sich einig, dass der Ausgleich insbesondere von Bebauungsplänen zeit- und ortsnah durchgeführt werden soll. Der Aufbau bezirklicher Flächenpools kann neben dem Sondervermögen Naturschutz hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Der Wilhelmsburger Osten kann hierfür ein geeignetes Beispiel sein. Die fachlich gebotene Nachpflanzung von Bäumen soll finanziell gesichert werden. Es wird eine langfristige Sicherung des Kleingartenbestandes vereinbart; neue Formen des Kleingärtnerns (interkulturelle und Stadtteilgärten) sollen unterstützt werden; eine Verbindung von Kleingärten und öffentlicher Grünflächennutzung wird weiterentwickelt.
Naturschutz. 8.1 Zum Schutz schlaggefährdeter Vogelarten ist eine temporäre Betriebszeitenbeschränkung (Tagabschaltung der WEA) an 3 Tagen ab Beginn bodenwendender Bearbeitungen und/ oder Erntearbeiten in einem Umkreis von mindestens 200 m vom Mastfuß während der Brut- und Aufzuchtszeiten der betroffenen Greifvogelarten (Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch und Mäusebussard) vorzunehmen. Entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung sind der Oberen Naturschutzbehörde des Landesverwaltungsamtes nachzuweisen.
Naturschutz. 8.1 Die Maßnahmen aus der Nebenbestimmung 8.14.1 sollen zur Vergrämung der Tiere von den Eingriffsflächen und somit zur Reduzierung des Tötungsrisikos beitragen.
Naturschutz. Wir werden eine Naturschutzkonzeption für Dresden beschließen, die im Interesse des Biotopverbunds und der Artenvielfalt die Entwicklungsziele für Schutzgebiete überarbeitet, eine naturnähere und kostengünstigere Pflege öffentlicher Parks und Wiesenflächen vorsieht sowie die Richtlinien für Baumpflanzungen und -­‐pflege im Interesse der Entwicklung großer Altbäume ändert.
Naturschutz. Das gesamte Veranstaltungsgelände befindet sich in einem Wasserschutzgebiet. Die Natur ist zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
Naturschutz. 152. Die Koalitionspartner setzen sich für die ökologische Modernisierung unseres Landes ein, um Innovation, wirtschaftliche Interessen und Ressourceneffizienz besser miteinander zu verbinden. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und zum Schutz unserer natürlichen Umwelt. Dies ist bei jeder naturschutzrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen. Schutz und Pflege des einzigartigen Naturreichtums und der Kulturlandschaften des Landes sind wesentliche Standortvorteile der Tourismuswirtschaft. Dies gilt ins- besondere für die Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke. 153. Die Koalitionspartner werden durch eine Landesverordnung zur Ökokontierung die Voraussetzungen konkretisieren, um Kompensationsmaßnahmen noch effi- zienter und zielgerichteter umzusetzen. Bei der Bewertung von Kompensati- onsmaßnahmen werden die Koalitionspartner Entsiegelungsmaßnahmen einen wesentlich höheren Stellenwert beimessen. 154. Die Koalitionspartner werden die rechtlichen Möglichkeiten für eine Flexibilisie- rung der Eingriffsreglung im Naturschutzrecht nutzen und insbesondere prüfen, ob das Ausgleichsspektrum erweitert und das Bewertungsverfahren vereinfacht werden kann. 155. Die Koalitionspartner werden dafür Sorge tragen, dass bis 2016 zwei Drittel der Natura-2000-Gebiete mit Managementplänen ausgestattet werden, dass Ge- bietsbetreuer als Ansprechpartner für die verschiedenen Nutzergruppen zur Verfügung stehen und finanzielle Mittel so eingesetzt werden, dass ein quantita- tiv und qualitativ angemessenes Monitoring möglich ist. Ziel ist es, dass sich die Natura-2000-Gebiete so entwickeln, dass den Anforderungen des europäischen Rechts im notwendigen Umfang Rechnung getragen wird und sowohl Be- schwerde- als auch Klageverfahren vermieden werden können. 156. Die Koalitionspartner werden die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, um die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Teile des Weltnaturerbegebietes „Buchenurwälder der Karpaten und alte Buchenwälder in Deutschland“ entspre- chend zu bewahren und als touristisches Markenzeichen von Weltrang zu nut- zen.
Naturschutz. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Xxxxxx- xxxxxxx Xxxxxxxxxxx“ xxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx. Somit ist gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Mit der Wiederinbetriebnahme der Biodieselanlage sind keine zusätzlichen Flächenversie- gelungen verbunden. Die Antragstellerin hat anhand der Antragsunterlagen nachgewie- sen, dass negative immissionsbedingte Auswirkungen des Vorhabens auf die benachbar- ten NATURA 2000- Gebiete (FFH- Gebiet „Elbe zwischen Derben und Schönhausen“ und Europäisches Vogelschutzgebiet „Elbaue Jerichow“) ausgeschlossen werden. Zum Vorhaben bestehen daher aus Sicht des Naturschutzes keine Einwände.
Naturschutz. Die artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatschG nach § 39 (allgemeiner wildlebender Tiere und Pflanzen) und § 44 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte an- dere Tier- und Pflanzenarten) sind einzuhalten. Artenschutzrechtliche Verstöße sind aus- zuschließen.
Naturschutz. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Spergau (heute OT der Stadt Leuna). Somit ist gemäß § 18 Abs. 2 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hier nicht anzu- wenden. Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete sind von dem Vorhaben nicht unmittelbar betrof- fen. Die nächstgelegenen Schutzgebiete besonderer Bedeutung (FFH-Gebiet, Vogelschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete) sind jeweils mehr als 3,5 km vom Vorhabens- standort entfernt. Auswirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Betrieb der im vorhandenen Gebäude neu zu errichtenden Anlage ergeben und die die naturschutzrecht- lich geschützten Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind nach derzeitiger Kenntnis nicht zu erwarten. Auch artenschutzrechtliche Betroffenheiten werden nicht erkennbar.