Naturschutz Musterklauseln
Naturschutz. Kooperation mit den Betroffenen vor Ort ist unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Naturschutzpolitik. Wir wollen gemeinsam mit den Naturnutzern die Umweltbildung fördern. Wir werden die Partnerschaft zwischen Landwirtschaft, Natur- und Umweltschutz über freiwillige Programme weiter stärken und uns am Vorrang des Vertragsnaturschutzes orientieren. Die Nutzung von Ökokonten un- terstützen wir nachhaltig. Wir werden den Bundesländern die Kompetenz geben, beim Ausgleich von Ein- griffen in die Natur das Ersatzgeld anderen Kompensationsmaßnahmen gleichzus- tellen. Im Rahmen der Umsetzung der nationalen Strategie für biologische Vielfalt wer- den wir ein Bundesprogramm erarbeiten, das mit Ländern und Kommunen, mit Waldbesitzern, Landnutzern und Naturschutzverbänden abgestimmt wird. Die wichtige Rolle der Botanischen Gärten und Sammlungen werden wir stärken. Wir sprechen uns für die Vernetzung ökologisch besonders wertvoller Gebiete in einem Verbundsystem aus. Wir streben ein europa- und weltweites System von Schutzgebieten unter stärkerer Einbindung der regional unterschiedlichen Kultur- landschaften an. Wir erarbeiten ein „Bundesprogramm Wiedervernetzung“ als Grundlage für den Bau von Querungshilfen im Bundesverkehrswegenetz in den wichtigsten Lebensraumkorridoren. Zur Sicherung des „Nationalen Naturerbes“ werden wir die Übertragung der noch ausstehenden 25.000 Hektar national wertvoller Naturflächen fortführen. Wir si- chern das „Grüne Band Deutschland“ entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze als „Naturmonument“ und wollen die Entwicklung eines „Grünen Bandes Europa“ anstoßen. Frei fließende Flüsse haben einen hohen ökologischen Wert. Die Durchgängigkeit der Flüsse für wandernde Fische muss wiederhergestellt werden. Für den Natur- und Hochwasserschutz sollen natürliche Auen reaktiviert und Flusstäler, wo immer möglich, renaturiert werden. Wir prüfen, ob die Wasser- und Schifffahrtsverwal- tung des Bundes zu diesem Zweck eingesetzt werden kann. Wir unterstützen projektbezogene Modelle zur Honorierung vermiedener Abhol- zung in Entwicklungsländern. Wir halten an der Zusage zur finanziellen Unterstüt- zung des internationalen Waldschutzes fest. Wir wollen auf EU-Ebene die Maß- nahmen gegen illegal geschlagenes Tropenholz verschärfen. Die Wiederverwendung bereits genutzter Flächen und die Verdichtung im Innen- bereich müssen Vorrang vor Flächenneuverbrauch bzw. vor Entwicklung im Au- ßenbereich haben. Deshalb wollen wir gemeinsam mit den Kommunen I...
Naturschutz. Die Belange des Naturschutzes wurden beachtet. Zug-und Rastvogelkartierungen Auf der Grundlage des Gutachtens zu Zug- und Rastvögeln „Plausibilitätskontrolle vorhandener Gutachterdaten einschl. Nachuntersuchungen 2021“ ▇▇. ▇. ▇▇▇▇▇, Dranse, und Dez. 2021 und des Gutachten ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ 2015/16 und ▇▇▇▇▇ 2021 kann in der Gesamtschau eine Einschätzung der Bedeutung des Untersuchungsraumes als Rast- und Durchzugsgebiet erfolgen, da sich wesentliche landschaftliche Gegebenheiten in diesem Zeitraum nicht oder nur unwesentlich verändert haben. Die Waldschäden infolge Sturmereignissen in den letzten Jahren sind lediglich temporär und sind weitgehend wieder aufgeforstet bzw. weisen Waldsukzession auf. Zudem richten sich die Anzahl der Begehungen und ihre jahreszeitliche Verteilung nach dem Landschaftstyp und der Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes und unterliegt so einem behördlichen und gutachterlichen Beurteilungsspielraum. Es kann somit im Ergebnis der vorliegenden Daten davon ausgegangen werden, dass der Untersuchungsraum (2 km Umkreis um die geplanten Anlagen) keine hohe Bedeutung als Rast- und/ oder Durchzugsgebiet für durchziehende Vögel aufweist. So werden die lt. o.g. Leitfaden erforderlichen Tagessummen durchziehender Vögel (bspw. Kraniche > 500, Gänse > 5 000) zur Charakterisierung als Durchzugsgebiet mit hoher Konzentration einzelner Arten/ Artengruppen und somit überregionaler Bedeutung hier nicht erreicht. Es konnte gutachterlich keine hohen oder sehr hohen Zugintensitäten im Vorhabengebiet nachgewiesen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen für ziehende Vogelarten entlang der Nutheläufe als landschaftliche Groborientierung für Zugvögel (nördlich der WEA-Flächen) sind gemäß gutachterlicher Bewertung auszuschließen, da diese Landschaftseinheit nicht verbaut wird. Gemäß gutachterlicher Einschätzung werden die bereits durch die bestehenden WKA existierenden Störeffekte für Vögel während der Zugzeiten durch vergleichbare Effekte durch die neuen WKA räumlich vergrößert, die beiden Windparks werden von den ziehenden Vögeln als komplexes Gebilde im Sinne eines großen Windparks wahrgenommen. Nach gutachterlicher Bewertung erfolgt dadurch keine wesentliche Wirkungserhöhung und somit keine erhebliche Beeinträchtigung des nur eine regionale Bedeutung für den Vogelzug aufweisenden Bereiches der Nuthe-Niederung.
Naturschutz. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Spergau (heute OT der Stadt Leuna). Somit ist gemäß § 18 Abs. 2 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hier nicht anzu- wenden. Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete sind von dem Vorhaben nicht unmittelbar betrof- fen. Die nächstgelegenen Schutzgebiete besonderer Bedeutung (FFH-Gebiet, Vogelschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete) sind jeweils mehr als 3,5 km vom Vorhabens- standort entfernt. Auswirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Betrieb der im vorhandenen Gebäude neu zu errichtenden Anlage ergeben und die die naturschutzrecht- lich geschützten Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind nach derzeitiger Kenntnis nicht zu erwarten. Auch artenschutzrechtliche Betroffenheiten werden nicht erkennbar.
Naturschutz. 8.1 Zum Schutz schlaggefährdeter Vogelarten ist eine temporäre Betriebszeitenbeschränkung (Tagabschaltung der WEA) an 3 Tagen ab Beginn bodenwendender Bearbeitungen und/ oder Erntearbeiten in einem Umkreis von mindestens 200 m vom Mastfuß während der Brut- und Aufzuchtszeiten der betroffenen Greifvogelarten (Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch und Mäusebussard) vorzunehmen. Entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung sind der Oberen Naturschutzbehörde des Landesverwaltungsamtes nachzuweisen.
8.2 Zur Vermeidung eines erhöhten Kollisionsrisikos sind im 1. Betriebsjahr die WEA 7, 6, 3 und 2 präventiv vom 01.04. bis 31.10., jeweils 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei gleichzeitiger Erfüllung der Abschaltparameter: - Windgeschwindigkeiten < 6 m/s in Gondelhöhe, - Temperaturen > 10 °C und - kein Niederschlag abzuschalten.
8.3 Bezüglich der WEA-empfindlichen Fledermausarten kann auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen im Vorfeld ein auf den Einzelfall abgestimmtes art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario festgelegt werden. Die Abschaltzeiten für die WEA 7, 6, 3 und 2 sind nach Auswertung der seit 2021 an 3 angrenzenden Bestandsanlagen (Windpark Flugplatz Zerbst) laufenden akustischen Erfassung der Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde des Landesverwaltungsamtes für das 1. Betriebsjahr modifizierbar. Ab dem 2. Betriebsjahr sind die Abschaltzeiten der WEA 7, 6, 3 und 2 entsprechend den Ergebnissen des bioakustischen Monitorings (8.4) anzupassen.
8.4 An den geplanten WEA 7, 5 und 2 ist eine Gondelerfassung vorzunehmen Die akustische Erfassung der Fledermausaktivität im Bereich der WEA-Gondeln ist mittels im BMU-Projekt Renebat I-III erprobter Detektor-Technik (Batcorder, Anabat) oder mindestens qualitativ gleichwertiger Geräte mit Echtzeitaufnahme in hohen Datenraten an bzgl. der räumlichen Lage geeigneten WEA durchzuführen. Die Erfassungszeiträume umfassen: - Erfassungszeitraum jährlich während der Zeit vom 10.04. bis zum 31.10., - Aufzeichnungen täglich von 12:00 Uhr bis zum Sonnenaufgang des Folgetages, - zeitgleiche Erfassung lokaler meteorologischer Daten (u.a. Windgeschwindigkeit, Regen, Temperatur), die WEA-eigenen Aufzeichnungen können genutzt werden. Die Erfassung der Daten erfolgt in zwei aufeinander folgenden Jahren. Im 1. Jahr erfolgt das Monitoring unter Abschaltung der WEA 7, 6, 3, 2 und unter Entwicklung eines Abschaltalgorithmus aus den Ergebnissen. Im 2. Jahr ist der A...
Naturschutz. 31979 L 0409: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4 1979, S. 1), zuletzt geändert durch: – 31997 L 0049: Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29.7.1997 (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) Abweichend von Artikel 5 Buchstaben a und e, von Artikel 8 Absatz 1 und von Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 79/409/EWG ist der Fang der Vogelarten Carduelis cannabina, Carduelis serinus, Carduelis chloris, Carduelis carduelis, Carduelis spinus, Fringilla coelebs und Coccothraustes coccothraustes mit traditionellen Netzen (so genannten Schlagnetzen) auf den maltesischen Inseln zum ausschließlichen Zwecke ihrer Haltung in Gefangenschaft bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind: − Spätestens bis zum Tag des Beitritts wird der maltesische Ornis-Ausschuss eingesetzt, werden alle Fanggebiete registriert, eine Pilotstudie für das Projekt der Zucht in Gefangenschaft und eine Studie über die Sterblichkeitsrate von Finken in Gefangenschaft vorgelegt, die Anzahl und die Kategorien der Arten, die in Vogelkäfigen gehalten und gezüchtet werden, ermittelt und der Kommission ein Informationsprogramm für die Zucht in Gefangenschaft vorgelegt. − Bis 30. Juni 2005 wird ein Programm für die Zucht in Gefangenschaft eingeführt. – Bis 31. Dezember 2006 werden der Erfolg des Zuchtprogramms in Gefangenschaft und die Sterblichkeitsrate der Vögel im Rahmen des Zuchtprogramms in Gefangenschaft bewertet. – Bis Juni 2007 wird die Anzahl der wild lebenden Vögel in Gefangenschaft, die zur Gewähr- leistung einer ausreichenden genetischen Vielfalt erforderlich ist, ermittelt. – Bis 31. Dezember 2007 wird der maltesische Ornis-Ausschuss für jede Art die Anzahl der wild lebenden Exemplare festlegen, die gemäß der Richtlinie gefangen werden dürfen, um eine ausreichende genetische Vielfalt der Art in Gefangenschaft zu gewährleisten. Die während der Übergangsfrist ergriffenen Maßnahmen müssen in vollem Umfang den Grund- sätzen für die zeitliche Regelung der Jagd auf Zugvogelarten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG entsprechen. Es wird erwartet, dass sich die Anzahl der gefangenen Vögel während des Übergangs- frist wesentlich verringert. Malta wird der Kommission jährlich über die Anwendung dieser Über- gangsmaßnahme und über die erzielten Fortschritte berichten.
Naturschutz. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇“ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Somit ist gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Mit der Wiederinbetriebnahme der Biodieselanlage sind keine zusätzlichen Flächenversie- gelungen verbunden. Die Antragstellerin hat anhand der Antragsunterlagen nachgewie- sen, dass negative immissionsbedingte Auswirkungen des Vorhabens auf die benachbar- ten NATURA 2000- Gebiete (FFH- Gebiet „Elbe zwischen Derben und Schönhausen“ und Europäisches Vogelschutzgebiet „Elbaue Jerichow“) ausgeschlossen werden. Zum Vorhaben bestehen daher aus Sicht des Naturschutzes keine Einwände.
Naturschutz. Aus Sicht des Naturschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Auflagen wa- ren nicht erforderlich. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtkräftigen Bebauungsplanes (B-Plan). So- mit ist gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzu- wenden. Im vorliegenden B-Plan wurde die geplante Bebauung hinsichtlich der Auswirkungen auf die streng geschützten Arten und europäische Vogelarten bisher nicht erörtert. Durch die An- tragstellerin wurde eine artenschutzrechtliche Beurteilung vorgelegt, wonach im Zuge des Vorhabens keine ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ausgelöst werden. Die arten- schutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist damit gegeben.
Naturschutz. Der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt ist für uns ein zentrales An- liegen. Der zunehmende Verlust von Lebensräumen für heimische Arten hat zu einem alarmierenden Rückgang der Artenvielfalt geführt. Neben der Bewältigung der Folgen des Klimawandels ist auch die Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen und Artenvielfalt eine drängende Aufgabe. Mit dem bundesweit einmaligen „Niedersächsischen Weg“ ist es gelungen, lange Zeit bestehende Zielkonflikte zwischen Naturschutz, Landwirtschaft und Wasserwirtschaft im Dialog auf Augenhöhe aufzulösen. Daher werden wir den Niedersächsischen Weg auch zur Umsetzung von Natura 2000 stärken und dauerhaft besser finanzieren. Wir werden die personellen Ressourcen verstetigen und ausbauen und dabei auch bestehende Strukturen wie Trinkwasserschutzkooperationen einbeziehen. Wir wollen ein ausreichendes Netz ökologischer Stationen zur Schutzgebietsbetreuung schaffen und die Biodiversitätsberatung in der Fläche angemessen ausstatten. Das angekündigte Wiesenvogel- schutzprogramm werden wir schnellstmöglich umsetzen. Das Aktionsprogramm Insektenvielfalt werden wir zügig umsetzen und ein landesweites Artenschutzprogramm für gefährdete Tier- und Pflanzenarten aufbauen. Wir setzen uns auf allen Ebenen für eine stärkere Honorierung der Naturschutzleistungen von Land- wirtschaft, Forstwirtschaft und Fischereiwirtschaft ein. Die niedersächsischen Wildtierauffangsta- tionen werden wir unterstützen. Wir wollen eine Stärkung des Naturschutzes auf allen behördlichen Ebenen. Wir unterstützen die Schaffung eines zentralen und digitalen Kompensationsverzeichnisses, das öffentlich einsehbar ist. Die Erfassung von Tieren und Pflanzen ist Grundlage des Artenschutzes und muss verstärkt werden. Mit dem konsequenten Ausbau der Naturschutz-Informationssysteme einschließlich der Entwicklung mobiler Anwendungen unterstützen wir die Naturschutzbehörden, zur Beschleunigung von Verfahren beizutragen. Wie im Niedersächsischen Weg vereinbart, werden wir einen landesweiten Biotopverbund auf 15 Prozent der Landesfläche entwickeln. Wir werden Nationalparke und Biosphärenreservate stärken, um ihrer Vorreiterrolle zum Schutz der Artenvielfalt sowie für die Entwicklung von Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes gerecht zu werden. Die UNESCO-Biosphärenreservate werden wir als Modellregionen für nachhaltige Entwick- lung entwickeln und das Auenmanagement in der Elbtalaue ausbauen. Unsere Natur- und Geoparke werden wir weiter förde...
Naturschutz. Beim Einrichten, Unterhalten und Beräumen der Baustellen sowie bei den Bauarbeiten sind zum Schutz und zum Erhalt der Natur im besiedelten und unbesiedelten Bereich die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG) einzuhalten. - Für den Schutz und den Erhalt von Bäumen gelten im besiedelten Bereich (Innenbereich gemäß §34 BauGB) die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz des Baumbestandes und im unbesiedelten Bereich (Außenbereich gemäß § 35 BauGB) die Bestimmungen nach § 6 ff. des VorlThürNatG. - Eingriffe gemäß §6 Abs. 1 und 2 Nr.1 bis 19 VorlThürNatG dürfen nur bei Vorlage einer Eingriffsgenehmigung nach §7 Abs.1 VorlThürNatG der für das Bauvorhaben zuständigen Bündelungsbehörde bzw. bei unmittelbarer Zuständigkeit, der zuständigen Naturschutzbehörde ausgeführt werden.
Naturschutz. Wir werden eine Naturschutzkonzeption für Dresden beschließen, die im Interesse des Biotopverbunds und der Artenvielfalt die Entwicklungsziele für Schutzgebiete überarbeitet, eine naturnähere und kostengünstigere Pflege öffentlicher Parks und Wiesenflächen vorsieht sowie die Richtlinien für Baumpflanzungen und -‐pflege im Interesse der Entwicklung großer Altbäume ändert.
