Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit maßgebend. Soweit die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und Kündigung
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter 8 Lohn und Eingruppierung
3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe Lohngruppe dieses Tarifvertrages Tarifvertrags eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Soweit .
3.1.2 Übt der/die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehenBeschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen habenden Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, so ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem ihm/ihr für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt Zeit, in der er/sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführt, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Übt der/die Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so ist er/sie nach drei Mo- naten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden TätigkeitenLohngruppen Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sindinsbesondere Reinigung, verpflichtet werdenpflegende und schützende Behandlung von Innen- bauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raum- ausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der VergütungLohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopen- labors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § Lohngruppe 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 TätigkeitenInnen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordernzusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektor/in, Schädlingsbekämpfer/in, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte/r). Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung Vorarbeiter/innen2 in der Entgeltgruppe 2 erworben werdenInnen- und Unterhaltsreinigung. Entgeltgruppe 4 Lohngruppe 5 Entfällt Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glas- flächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungs- anlagen. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Lohngruppe 8 Geselle/Gesellin mit Ausbildereignungsprüfung, und dem/der die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzenVerantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr Lohngruppe 9 Fachvorarbeiter/in2 in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse Glas- und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und KündigungAußenreinigung.
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Samples: Sechste Verordnung Über Zwingende Arbeitsbedingungen in Der Gebäudereinigung
Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Soweit die Merkmale § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Ausübung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 2.3 Vorübergehende Tätigkeiten einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese höheren Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllenrechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätig- keit Tätigkeit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. § 2.4 Mitarbeiter können zu vorüberge- henden vorübergehenden Tätigkeiten, die einer niedri- geren niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichentatsächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen Entgeltgruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschulstudium erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung Meister bzw. Technikerausbildung oder vergleichbare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 2a* 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine Anlernzeit erfordern oder für mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sinddurch eine Zusatzausbildung vermittelt werden sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, 4 Tätigkeiten für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, vermittelt werden und die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene mehrjährige Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sindvoraussetzen. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, Tätigkeiten für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 6 2 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen Anlernzeit erfordern, die über die in der Entgeltgruppe 1 erforderliche Anlernzeit hinaus geht sowie Einarbeitung erfordern. Entgeltgruppe 7 1 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung eine kurze Anlernzeit erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und Kündigung.
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Samples: Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Eingruppierungsgrundsätze. 1. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiertim Betrieb. In den Lohn- und Gehaltsgruppen sind die üblichen Tätig- keiten im Hotel- und Gaststättengewerbe beispielhaft aufgeführt. Für die Eingruppierung ist ausschließlich sind die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale (als Oberbegriffe) maßgebend, nicht jedoch Berufsbezeichnungen oder Titel. Soweit die Merkmale Andere nicht aufgeführte Tätigkeiten sind entsprechend einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehender Lohn- und Gehaltsgruppen zuzuordnen.
2. Bei Änderung der Tätigkeitsmerkmale (z. B.: längere Betriebszuge- hörigkeit – andere Tätigkeitsbereiche) erfolgt eine Umgruppierung. Auch angelernte ArbeitnehmerInnen werden entsprechend der wahrgenommenen Tätigkeiten ein- bzw. umgruppiert; aber höchstens bis Lohn- und Gehaltsgruppe 4, es sei denn, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen Voraussetzungen der Lohngruppe 5 sind gegeben.
3. Fachtätigkeiten der Ausbildungsberufe verrichten ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben oder fünf Jahre eine berufsbezogene Fachtätigkeit ausgeübt haben.*
4. Arbeitnehmer (Praktikanten), die im Rahmen einer anerkannten Ausbildungsmaßnahme betriebliche Erfahrungen erwerben müssen (entsprechend Berufsbildungsgesetz § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden46, ist ab der 647, bzw. Woche § 86 SGB III), erhalten mindestens eine Zulage Vergütung in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe Vergütung des 2. Ausbildungsjahres.
5. 3-jährige Berufsausbildung: Die Tarifvertragsparteien sind einig darüber, dass die Voraussetzung „3-jährige Berufsausbildung” auch dann erfüllt ist, wenn ArbeitnehmerInnen ihre Ausbildung verkürzt und dem für die eine vor- zeitige Gehilfen/Gesellenprüfung abgelegt haben.
6. Unter Fachtätigkeiten mit Verantwortung in einem Teilbereich (Lohn- und Gehaltsgruppe 6 Ziffer 3) werden schriftlich zugewiesene Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeitenkeiten verstanden, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sindüber die normale Verantwortung hinausgehen und von den ArbeitnehmerInnen selbständig im Betrieb wahrgenom- men werden (z.B. leitende aufsichtsführende Tätigkeiten). Sollte der Arbeitgeber keine schriftliche Zuweisung vornehmen, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und Kündigungmaßgeblich.
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Samples: Lohn Und Gehaltstarifvertrag
Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter 8 Lohn und Eingruppierung
3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Soweit .
3.1.2 Übt der/die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehenBeschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen habenden Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, so ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem ihm/ihr für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt Zeit, in der er/sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführt, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Übt der/die Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so ist er/sie nach drei Mo- naten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichen Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden TätigkeitenLohngruppen Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sindinsbesondere Reinigung, verpflichtet werdenpflegende und schützende Behandlung von Innen- bauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raum- ausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der VergütungLohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopen- labors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § Lohngruppe 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 TätigkeitenInnen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordernzusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektor/in, Schädlingsbekämpfer/in, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte/r). Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung Vorarbeiter/innen2 in der Entgeltgruppe 2 erworben werdenInnen- und Unterhaltsreinigung. Entgeltgruppe 4 Lohngruppe 5 Entfällt. Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glas- flächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungs- anlagen. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung Berufsausbil- dung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlichLohngruppe 8 Geselle/Gesellin mit Ausbildereignungsprüfung, dem/der die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige BerufserfahrungVerantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen Lohngruppe 9 Fachvorarbeiter/in2 in der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium Glas- und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und KündigungAußenreinigung.
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Samples: Fünfte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung
Eingruppierungsgrundsätze. 1. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiertim Betrieb. In den Lohn- und Gehaltsgruppen sind die üblichen Tätig- keiten im Hotel- und Gaststättengewerbe beispielhaft aufgeführt. Für die Eingruppierung ist ausschließlich sind die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale (als Oberbegriffe) maßgebend, nicht jedoch Berufsbezeichnungen oder Titel. Soweit die Merkmale Andere nicht aufgeführte Tätigkeiten sind entsprechend einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehender Lohn- und Gehaltsgruppen zuzuordnen.
2. Bei Änderung der Tätigkeitsmerkmale (z. B.: längere Betriebszuge- hörigkeit – andere Tätigkeitsbereiche) erfolgt eine Umgruppierung. Auch angelernte ArbeitnehmerInnen werden entsprechend der wahr- genommenen Tätigkeiten ein- bzw. umgruppiert; aber höchstens bis Lohn- und Gehaltsgruppe 4, es sei denn, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen Voraussetzungen der Lohngruppe 5 sind gegeben.
3. Fachtätigkeiten der Ausbildungsberufe verrichten ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben oder mindestens 6 Jahre eine berufsbezogene Fachtätigkeit ausgeübt haben.*
4. Arbeitnehmer (Praktikanten), die im Rahmen einer anerkannten Aus- bildungsmaßnahme betriebliche Erfahrungen erwerben müssen, (ent- sprechend Berufsbildungsgesetz § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden46, ist ab der 647, bzw. Woche § 86 SGB III) erhalten mindestens eine Zulage Vergütung in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe Vergütung des 2. Ausbil- dungsjahres.
5. 3-jährige Berufsausbildung: Die Tarifvertragsparteien sind einig darüber, dass die Voraussetzung „3-jährige Berufsausbildung” auch dann erfüllt ist, wenn ArbeitnehmerInnen ihre Ausbildung verkürzt und dem für die eine vor- zeitige Gehilfen/Gesellenprüfung abgelegt haben.
6. Unter Fachtätigkeiten mit Verantwortung in einem Teilbereich (Lohn- und Gehaltsgruppe 7 Ziffer 3) werden schriftlich zugewiesene Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeitenkeiten verstanden, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sindüber die normale Verantwortung hinausgehen und von den ArbeitnehmerInnen selbständig im Betrieb wahrgenom- men werden (z.B. leitende aufsichtsführende Tätigkeiten). Sollte der Arbeitgeber keine schriftliche Zuweisung vornehmen, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und Kündigungmaßgeblich.
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Samples: Lohn Und Gehaltstarifvertrag
Eingruppierungsgrundsätze. 1. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiertim Betrieb. In den Lohn- und Gehaltsgruppen sind die üblichen Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe beispielhaft aufgeführt. Für die Eingruppierung ist ausschließlich sind die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale (als Oberbegriffe) maßgebend, nicht jedoch Berufsbezeichnungen oder Titel. Soweit die Merkmale Andere nicht aufgeführte Tätigkeiten sind entsprechend einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehender Lohn- und Gehaltsgruppen zuzuordnen.
2. Bei Änderung der Tätigkeitsmerkmale (z. B. längere Betriebszugehörigkeit – andere Tätigkeitsbereiche) erfolgt eine Umgruppierung. Auch angelernte ArbeitnehmerInnen werden entsprechend der wahrgenommenen Tätigkeiten ein- bzw. umgruppiert; aber höchstens bis Lohn- und Gehaltsgruppe 4, es sei denn, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen Voraussetzungen der Lohn- gruppe 5 sind gegeben.
3. Fachtätigkeiten der Ausbildungsberufe verrichten ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben oder fünf Jahre eine berufsbezogene Fachtätigkeit ausgeübt haben.*
4. Arbeitnehmer (Praktikanten), die im Rahmen einer anerkannten Ausbildungsmaßnahme betriebliche Erfahrungen erwerben müssen (entsprechend Berufsbildungsgesetz § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden46, ist ab der 647 bzw. Woche § 86 SGB III), erhalten mindestens eine Zulage Ver- gütung in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt Vergütung des 2. Ausbildungsjahres.
5. 3-jährige Berufsausbildung: Die Tarifvertragsparteien sind einig darüber, dass die Voraussetzung „3-jährige Berufs- ausbildung“ auch dann erfüllt ist, wenn ArbeitnehmerInnen ihre Ausbildung verkürzt und eine vorzeitige Gehilfen-/ Gesellenprüfung abgelegt haben.
6. Unter Fachtätigkeiten mit Verantwortung in einem Teilbereich (Lohn- und Gehaltsgruppe 6 Ziffer 3) werden schrift- lich zugewiesene Tätigkeiten verstanden, die über die normale Verantwortung hinausgehen und von den Arbeit- nehmerInnen selbständig im Betrieb wahrgenommen werden (z. B. leitende aufsichtsführende Tätigkeiten). Sollte der niedrigeren Entgeltgruppe und dem Arbeitgeber keine schriftliche Zuweisung vornehmen, ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatz- ausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung. Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleich- bare Qualifikationen erfordern. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige Berufserfahrung erfordern. Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die ein Fachhochschul- studium erfordern. Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhoch- schulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern. § 4 Inkrafttreten und KündigungEin- gruppierung maßgeblich.
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