Einhaltung des Mindestlohngesetzes Musterklauseln

Einhaltung des Mindestlohngesetzes. 1. Der Unternehmer sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen des Bestellers die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des all- gemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) einzuhalten. Der Unternehmer sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nach- unternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Etwaige vertragliche Haftungsbegrenzungen finden bei einer Haftung aus und/oder im Zusammenhang mit dem MiLoG keine Anwendung. 2. Der Besteller verpflichtet sich, den Unternehmer unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Arbeitnehmern oder Nach- unternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusam- menhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprü- che von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachun- ternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialver- sicherungsträgers, Finanzbehörde oder Bundesagentur für Ar- beit geltend gemacht wird. 3. Der Unternehmer verpflichtet sich, den Besteller von allen ver- schuldensabhängigen sowie verschuldensunabhängigen An- sprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen eigener Arbeit- nehmer, Nachunternehmer sowie Ansprüchen der Arbeitneh- mer des Nachunternehmers oder eines von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemei- nen Mindestlohnes freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Bestellers durch den Unternehmer ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt auch gegenüber Ansprü- chen von Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und insbesondere auch gegenüber Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld. 4. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit schrift- liche Mindestlohnerklärungen seiner Mitarbeiter vorlegen kann. Die Erklärungen müssen jeweils die Bestätigung enthalten, dass der Mitarbeiter seit dem Beginn der Arbeiten auf der Bau- stelle den Mindestlohn erhalten hat.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. 19.1 Der Lieferant garantiert, dass er die Regelungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhält, insbesondere die Pflicht zur stetigen und fristgerechten Zahlung des Mindestlohns an eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstigen ihm gegenüber nach dem MiLoG Bezugsberechtigten. Der Lieferant wird nur Sub-Unternehmen einsetzen, die sich vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichten und wird die Einhaltung dieser Verpflichtung regelmäßig in geeigneter Weise überprüfen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant die von ihm beauftragten Sub- Unternehmen zu verpflichten, bei Einsatz weiterer Sub-Unternehmen diese ebenfalls vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten und dies zu überprüfen, sowie entsprechende Vereinbarungen mit ihren Sub- Unternehmen zu treffen.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. (1) Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrages (gegebenenfalls Dienstvertrages oder Leistungsvertrages) zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz, MiLoG) und des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes in der jeweils aktuell geltenden Fassung und zahlt seinen Vertragspartnern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass nicht unbedingt alle Vergütungsbestandteile bei der Ermittlung der korrekten Höhe des Mindestlohnes einzubeziehen sind. Die Ermittlung der bei der Berechnung des Mindestlohnes einzubeziehenden Vergütungsbestandteile obliegt folglich allein dem Vertragspartner. (2) Der Vertragspartner stellt XXXXXX im Rahmen des Werkvertrages (gegebenenfalls Dienstvertrag oder Leistungsvertrag) von allen Ansprüchen, welche Arbeitnehmer DE/SEK // de/IV/EJ/005/19.01.2023 des Vertragspartners nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes und/oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes haben, frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die RÖSLER aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen durch Mitarbeiter des Vertragspartners oder Dritten (z.B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Unter diese Freistellungsvereinbarung fallen auch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften für etwaig erforderliche außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsverteidigung oder Regressierung bei Inanspruchnahme.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich und stellt bei Ausführung seiner Aufträge sicher, alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten einzuhalten und den Mindestlohn in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen. Des Weiteren wird der Lieferant sicherstellen, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer und Verleihbetriebe die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn einhalten. 18.2 Der Lieferant wird uns die Einhaltung der ihn treffenden Bestimmungen auf unsere schriftliche Aufforderung hin - unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsverpflichtungen und Betriebsgeheimnissen - in geeigneter Form nachweisen. 18.3 Der Lieferant wird uns von jeglichen Ansprüchen, welche Dritte im Zusammenhang mit Verstößen des Lieferanten gegen das MiLoG gegen uns geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. 18.4 Im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes des Lieferanten gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, den betreffenden Auftrag bzw. das betreffende Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Die Aequitas sichert die Einhaltung der Regelungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) zu. Er verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu zahlen und nur solche Nachunternehmen zu beauftragen, die sich ebenfalls dazu verpflichtet haben, mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne an ihre Arbeitnehmer zu zahlen.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Regelungen zum Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten; insbesondere seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 MiLoG zu zahlen. Einzelheiten ergeben sich aus den Mindestlohnhinweisen der AGB/AAB der Veolia Deutschland Gruppe, die unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxx-xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxx edingungen abgerufen werden können.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. 19.1 Der Lieferant garantiert, dass er die Regelungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhält, insbesondere die Pflicht zur stetigen und fristgerechten Zahlung des Mindestlohns an eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstigen ihm gegenüber nach dem MiLoG Bezugsberechtigten. Der Lieferant wird nur Sub-Unternehmen einsetzen, die sich vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichten und wird die Einhaltung dieser Verpflichtung regelmäßig in geeigneter Weise überprüfen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant die von ihm beauftragten Sub- Unternehmen zu verpflichten, bei Einsatz weiterer Sub-Unternehmen diese ebenfalls vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten und dies zu überprüfen, sowie entsprechende Vereinbarungen mit ihren Sub-Unternehmen zu treffen. Der Besteller ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG durch den Lieferanten selbst oder durch Dritte während der normalen Arbeitszeiten an der Betriebsstätte mit angemessener Vorankündigung zu überprüfen, wenn sich für ihn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß ergeben. Hierfür erforderliche Unterlagen wird der Lieferant ihm vorlegen.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Die Bestellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass seitens des Lieferanten die Bestimmungen über den gesetzlichen Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vollständig eingehalten werden und der Lieferant insbesondere eigenen Arbeitnehmern eine Vergütung gewährt, die mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreicht, und diese entsprechend der Fälligkeitsbestimmungen des MiLoG an die Arbeitnehmer auszahlt. Ferner hat der Lieferant sicherzustellen, dass die Bestimmungen des MiLoG bei von ihm eingesetzten Subunternehmern bzw. Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung eingehalten werden. Wir sind berechtigt, hierzu weitergehende Nachweise und die Abgabe weitergehender Bestätigungen zu verlangen.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur uneingeschränkten Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Auftragnehmer stellt die MN von allen Ansprüchen Dritter inklusive Bußgeldern frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer aus dem MiLoG beruhen.
Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Der AN sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen des AG die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) einzuhalten. Der AN sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang zu verpflichten. Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, Nachunternehmer sowie Ansprüchen der Arbeitnehmer des Nachunternehmers oder eines von ihm oder einem Nach-unternehmer beauftragten Verleihers im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des AG durch den AN ergeben. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und insbesondere auch gegenüber Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld.