Einreise- und Gesundheitsbestimmungen Musterklauseln

Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Für die Einhaltung der Impf-, Einreise-, Pass-, Zoll- und Devisenbestimmungen sind Sie selber verantwortlich. Für Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Auf Wunsch besorgt Ihnen " Burgturm Reisen " gegen Bezahlung gerne die Einholung allfällig erforderlicher Visa, sofern die entsprechende Botschaft/Konsulat einen Sitz in der Schweiz hat. Die Kosten für das Visum und eine Dossiergebühr werden Ihnen in Rechnung gestellt. Bei einem allfälligen Transit müssen Sie die Einreise-, Pass-, Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen des Transitlandes erfüllen.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Die Information über solche Bestimmungen durch uns bei Buchung bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, gehen wir davon aus, dass der Reisende die Staatsbürgerschaft des Staates besitzt, in dem seine angegebene Adresse liegt. Bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) bitten wir um Mitteilung.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. B.12.1 Einreise- und Gesundheitsbestimmungen Für die Einhaltung der Impf-, Einreise-, Pass-, Zoll- und Devisenbestimmungen sind Sie selbst ver- antwortlich. Für Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Auf Wunsch besorgt Ihnen Rhyner Travel gegen Bezahlung gerne die Einholung allfälliger erforderlicher Visa, sofern die entsprechende Botschaft/Konsulat den Sitz in der Schweiz hat. Die Kosten für das Vi- sum und eine Dossiergebühr (siehe Anhang) wer- den Ihnen in Rechnung gestellt. Bei einem allfäl- ligen Transit müssen Sie die Einreise-, Pass-, Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen des Tran- sitlandes erfüllen. Xxxxxx Travel macht sie darauf aufmerksam, dass die Einreisebehörden Ihnen die Einreise verweigern können, wenn Sie nicht über die notwendigen Papiere verfügen. Gleiches gilt für Leistungsträger, die Leistungen verwei- gern können.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Informationen von xxxxxxxxxx.xx zu den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Bezüglich der Einreisebestimmungen wird dabei grundsätzlich unterstellt, dass der Kunde und von ihm vertretene weitere Reiseteilnehmer deutsche Staatsangehörige sind, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich erkennbar ist oder TravelBird ausdrücklich mitgeteilt wurde. Für die Einhaltung der für die Reise geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen Transit- und Zielgebietsländer ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. (1) Bezüglich der Einreisebestimmungen wird grundsätzlich unterstellt, dass der Kunde und von ihm vertretene weitere Reiseteilnehmer deutsche Staatsangehörige sind, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich erkennbar ist oder 5vorFlug ausdrücklich mitgeteilt wurde. (2) Für die Einhaltung der für die Reise geltenden Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen Transit- und Zielgebietsländer ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. (3) 5vorFlug haftet bei gesonderter Beauftragung zur Beschaffung von Visa und sonstigen Reise- papieren nicht für deren rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang dieser Reisepapiere, es sei denn, 5vorFlug hat die Verzögerung schuldhaft verursacht. (4) Dem Kunden wird dringend geraten, sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutzmöglich- keiten sowie sonstige Prophylaxemaßnahmen, insbesondere auch bei längeren Flügen bezüglich eines Thromboserisikos, fachkundig zu informieren und ggf. ärztlichen Rat einzuholen.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Die Kunden sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die ihre Staatsbürgerschaft jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland, insbesondere die für die Erteilung von Einreisedokumenten (Reisepass Gültigkeit / Visa) geltenden Formalitäten und Fristen, sowie die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten zu informieren. Eine Information seitens des Reiseveranstalters erfolgt ausdrücklich nicht. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich!
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland ein gültiger Reisepass bzw. Personalausweis erforderlich ist und auch die Mitnahme dieses Dokumentes auf den entsprechenden Reisen seitens des Kunden persönlich gewährleistet ist. Bei einigen Reisen ist es sogar wichtig, dass Ihr Reisepass bis zu mehreren Monaten nach Rückkehr gültig ist. Unbeschadet der gesetzlichen Informationspflichten sind Sie für die Einhaltung der geltenden Pass-, Visa- Devisen-, Zoll-, Impfungs- und Gesundheitsbestimmungen verantwortlich. Bitte informieren Sie sich auch unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx.xx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. 7.1. Informationen von Travador zu den Einreise- und Gesundheitsbe- stimmungen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Bezüglich der Einreisebestimmungen wird dabei grundsätzlich unter- stellt, dass der Kunde und von ihm vertretene weitere Reiseteilnehmer deutsche Staatsangehörige sind, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich erkennbar ist oder xxxxxxxx.xxx ausdrücklich mitgeteilt wurde. Für die Einhaltung der für die Reise gel- tenden Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen Transit- und Zielgebietsländer ist der Reiseteilnehmer selbst verantwort- lich. Xxxxxxxx.xxx haftet bei gesonderter Beauftragung zur Beschaffung von Visa und sonstigen Reisepapieren nicht für deren rechtzeitige Ertei- lung und den rechtzeitigen Zugang dieser Reisepapiere, es sei denn, xxxxxxxx.xxx hat die Verzögerung schuldhaft verursacht. 7.2. Dem Kunden wird dringend geraten, sich rechtzeitig über Impf- schutzmöglichkeiten sowie sonstige Vorsorgemaßnahmen, insbesonde- re auch bei längeren Flügen bezüglich eines Thromboserisikos, fach- kundig zu informieren und ggf. ärztlichen Rat einzuholen.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. 11.1 Es gelten grundsätzlich die jeweiligen Bestimmungen des Reiselandes, die bei der Einreise beachtet werden müssen. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reiseteilnehmer eigenverantwortlich. Dieser muss sich rechtzeitig vor Reiseantritt über aktuell geltende Einreisebestimmungen zu erkundigen. 11.2 Ausgenommen sind davon Informationspflichten, die durch das Einreiseland ausdrücklich dem Reiseveranstalter auferlegt sind. Die dadurch mögliche Falsch- oder Nichtinformation gehen zu Lasten des Reiseveranstalters, sofern diese Informationspflicht begründet ist. Ansonsten gehen alle etwaigen, finanziellen Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften des Einreiselandes erwachsen zu Lasten des Reisenden. D.E.S. Travelers GMBH ist bemüht, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu informieren. Sofern dies aber nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht entspricht, sind diese Informationen keine rechtsbegründenden Serviceleistungen der D.E.S. Travelers GMBH. Dabei wird vorausgesetzt dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist und keine anderen besonderen Verhältnisse gegeben sind. Andere Umstände können hierbei in der Person des Reisenden nicht berücksichtigt werden, ausser sie wurden ausdrücklich mitgeteilt. 11.3 D.E.S. Travelers GMBH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige Auslandsvertretung, wenn der Reisende D.E.S. Travelers GMBH mit der Besorgung beauftragt hat. Eine Haftung kann nur dann gegeben sein, sofern grob fahrlässiges oder schuldhaftes Handeln der D.E.S. Travelers GMBH Anlass für den entstandenen Schaden war. 11.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller wichtigen Gesundheitsbestimmungen des Einreiselandes selbst verantwortlich. Informationen über notwendige Prophylaxe sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, können in der Regel über den Hausarzt, bei einem Tropeninstitut oder einer Gesundheitsbehörde hinsichtlich des Urlaubsortes in Erfahrung gebracht werden. Alle Nachteile oder auch Zurückweisung des Reisenden durch die Behörden im In- und Ausland, die aus der Nichtbeachtung dieser Gesundheitsbestimmungen entstehen, können nicht von D.E.S. Travelers GMBH vertreten werden.

Related to Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.