Einsatz von Dienstleistern Musterklauseln

Einsatz von Dienstleistern. Außerdem setzen wir für die Erbringung unserer Services diverse Dienstleister im Rahmen einer Auftragsver- arbeiter ein, beispielsweise für das Hosting, den E-Mailversand oder das Subscriptions- und Zahlungsma- nagement. Die Datenverarbeitung findet dabei grundsätzlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt. Ein Transfer Ihrer bei der Nutzung des Trusted Shops Käuferschutzes erhobenen personenbezogenen Daten in Drittländer erfolgt nur bei Nutzung des Trusted Shops Services PLUS zum Zwecke des Subscriptionmanagements und wenn Sie sich mit unserem Kunden- service in Verbindung setzen, da wir für die Bearbeitung der Anliegen ein Ticketsystem im Rahmen einer Auf- tragsverarbeitung nutzen. Wir haben mit unseren Dienstleistern Standarddatenschutzklauseln gem. Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO abgeschlossen. Zusätzlich hat unser Dienstleister für das Ticketsystem von der zuständi- gen Aufsichtsbehörde anerkannte Binding Corporate Rules gem. Art. 47 DSGVO im Einsatz. Gleichwohl kön- nen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in unsicheren Drittländern Risiken einhergehen. Bitte le- sen Sie hierzu den Abschnitt „Drittlandtransfer“ in den Datenschutzhinweisen auf unserer Webseite.
Einsatz von Dienstleistern. Der VKU e.V. arbeitet nur mit Dienstleistern zusammen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutz- grundverordnung erfolgt und den Schutz der Ihrer Rechte gewährleistet. Der VKU schließt, sofern gesetzlich notwendig, mit entsprechenden Dienstleistern Auftragsverarbeitungs- verträge, zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten, ab. Dabei werden die Dienstleister explizit auf Vertraulichkeit verpflichtet, auch über das Vertragsende hinaus. Dienstleister für den VKU könnten sein: • IT-Dienstleistungen (z.B. Wartung, Hosting, Umfragesoftware, Adressverwaltungssoft- ware) • Druckereien und Versanddienstleister (z.B. Druck und Versand von Broschüren, Einla- dungen zu Veranstaltungen) • Versand Pressespiegel • Hotels, Tagungsräume Des Weiteren übermitteln wir personenbezogene Daten an Behörden, wenn dies erfor- derlich ist.
Einsatz von Dienstleistern. Wir setzen zur Erbringung bestimmter Leistungen und zur Verarbeitung Ihrer Daten Dienstleister (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO) ein. Dies sind Dienstleister der folgenden Kategorien: • Hosting-Dienstleister für den Betrieb unserer Server • Entwicklungsdienstleister für Programmierung, Entwicklung, Wartung und Support von Software-Anwendungen Die Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich auf unsere Weisung und sind zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet worden. Sämtliche Auftragsverarbeiter wurden sorgfältig ausgewählt und erhalten nur in dem Umfang und für den benötigten Zeitraum Zugang zu Ihren Daten, der für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Alle Serverstandorte befinden sich in Deutschland.
Einsatz von Dienstleistern. Der VKU e.V. arbeitet nur mit Dienstleistern zusammen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutz- grundverordnung erfolgt und den Schutz Ihrer Rechte gewährleistet. Der VKU schließt, sofern gesetzlich notwendig, mit entsprechenden Dienstleistern Auftragsverarbeitungs- verträge, zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten, ab. Dabei werden die Dienstleister explizit auf Vertraulichkeit verpflichtet, auch über das Vertragsende hinaus. Dienstleister für den VKU könnten sein: • IT-Dienstleistungen (z.B. Wartung, Hosting, Umfragesoftware, Adressverwaltungssoft- ware) • Druckereien und Versanddienstleister (z.B. Druck und Versand von Broschüren, Einla- dungen zu Veranstaltungen) • Versand Pressespiegel • Hotels, Tagungsräume Des Weiteren übermitteln wir personenbezogene Daten an Behörden, wenn dies erfor- derlich ist. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an die VKU Service GmbH und VKU Ver- lag GmbH erfolgt nur und nur soweit, wie Sie uns ausdrücklich Ihre Einwilligung zur Wei- tergabe Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, ein zulässiges Auftragsverarbei- tungsverhältnis oder ein sonstiger gesetzlich zulässiger Grund vorliegt.
Einsatz von Dienstleistern. Die für die Wartung erforderlichen, personenbezoge- nen Daten wie Anschrift, Kontaktdaten und Rahmen- daten zum Vertrag werden Kundendienstpartnern zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturdienst- leistungen zur Verfügung gestellt. Die Auswertung und Analyse der Steuerungs- und Betriebsdaten er- folgt durch einen Dienstleister, der jedoch lediglich pseudonymisierte Daten erhält, die keinen Rück- schluss auf einzelne Personen zulassen, sondern le- diglich auf System M als solches. Alle mit diesen Da- ten befassten Dienstleister sind durch datenschutz- rechtliche Verträge zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.