Common use of Einschluss von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen in die Unfallversicherung Clause in Contracts

Einschluss von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen in die Unfallversicherung. Für versicherte Personen, die • eine berufliche Tätigkeit als Arzt / Ärztin, Zahnarzt / Zahnärztin, Zahn- techniker / Zahntechnikerin, Heilpraktiker / Heilpraktikerin, Hebamme, Entbindungspfleger, Tierarzt / Tierärztin ausüben, • in der Krankenpflege (Krankenschwester / Krankenpfleger, Kinderkranken- schwester / Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehel- ferin) beschäftigt sind, • Studenten / Studentinnen der Medizin, der Zahnheilkunde und der Tierheil- kunde sind, besteht abweichend von § 2 II. 1. der AUB folgender Versiche- rungsschutz: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. Erleidet die versicherte Person als Lenker oder Insasse eines bei der Generali Versicherung AG haftpflichtversicherten PKW einen Unfall, so erhöhen sich eventuelle Leistungen aus der Unfallversicherung um 25 %. Dies gilt nur für die Leistungsarten: • Invalidität, • Unfallrente,

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Samples: www.dr-walter.com, www.dr-walter.com, www.reiseversicherung-vergleich.info

Einschluss von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen in die Unfallversicherung. Für versicherte Personen, die • eine berufliche Tätigkeit als Arzt / Ärztin, Zahnarzt / Zahnärztin, Zahn- techniker / Zahntechnikerin, Heilpraktiker / Heilpraktikerin, Hebamme, Entbindungspfleger, Tierarzt / Tierärztin ausüben, • in der Krankenpflege (Krankenschwester / Krankenpfleger, Kinderkranken- schwester / Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehel- ferin) beschäftigt sind, • Studenten / Studentinnen der Medizin, der Zahnheilkunde und der Tierheil- kunde sind, besteht abweichend von § 2 II. 1. der AUB folgender Versiche- rungsschutz: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. Erleidet die versicherte Person als Lenker oder Insasse eines bei der Generali Versicherung AG haftpflichtversicherten PKW einen Unfall, so erhöhen sich eventuelle Leistungen aus der Unfallversicherung um 25 %. Dies gilt nur für die Leistungsarten: • Invalidität, • Unfallrente,, • Krankenhaustagegeld, • Genesungsgeld, • Tagegeld, • Übergangsleistung, • Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen, • Unfalltod, soweit diese tatsächlich vereinbart sind.

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Einschluss von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen in die Unfallversicherung. Für versicherte Personen, die • eine berufliche Tätigkeit als Arzt / Ärztin, Zahnarzt / Zahnärztin, Zahn- techniker / Zahntechnikerin/Zahntechnikerin, Heilpraktiker / Heilpraktikerin, Hebamme, Entbindungspfleger, Tierarzt / Tierärztin ausüben, • in der Krankenpflege (Krankenschwester / Krankenpfleger, Kinderkranken- schwester / Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehel- ferin) beschäftigt sind, • Studenten / Studentinnen der Medizin, der Zahnheilkunde und der Tierheil- kunde sind, besteht abweichend von § 2 II. II (1. ) der AUB folgender Versiche- rungsschutz: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgen- Röntgen-und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. Erleidet die versicherte Person als Lenker oder Insasse eines bei der Generali Versicherung AG haftpflichtversicherten PKW einen Unfall, so erhöhen sich eventuelle Leistungen aus der Unfallversicherung um 25 %. Dies gilt nur für die Leistungsarten: • Invalidität, Invalidität Unfallrente,Unfallrente • Krankenhaustagegeld • Genesungsgeld • Tagegeld • Übergangsleistung • Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen • Unfalltod soweit diese tatsächlich vereinbart sind.

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Einschluss von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen in die Unfallversicherung. Für versicherte Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Arzt / Arzt/Ärztin, Zahnarzt / Zahnarzt/ Zahnärztin, Zahn- techniker Zahntechniker / Zahntechnikerin, Heilpraktiker Heilprak- tiker / Heilpraktikerin, Hebamme, Entbindungspfleger, Tierarzt / Tierärztin ausüben, in der Krankenpflege (Krankenschwester / KrankenpflegerKrankenpfle- ger, Kinderkranken- schwester / Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehel- ferinKrankenpflegehelfer/ Krankenpflegehelferin) beschäftigt beschäf- tigt sind, • Studenten / – Studenten/ Studentinnen der Medizin, der Zahnheilkunde Zahnheil- kunde und der Tierheil- kunde Tierheilkunde sind, besteht abweichend von § 2 II. II (1. ) der AUB folgender Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgen- Rönt- gen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette ultra- violette Strahlen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen re- gelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten Appa- raten eintreten. Besondere Bedingungen für erhöhte Leistungen bei gleichzeitigem Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung Erleidet die versicherte Person als Lenker oder Insasse eines bei der Generali Versicherung AG haftpflichtversicherten PKW einen Unfall, so erhöhen sich eventuelle Leistungen aus der Unfallversicherung um 25 %. Dies gilt nur für die Leistungsarten: • Invalidität, • Unfallrente,– Invalidität – Unfallrente – Krankenhaustagegeld – Genesungsgeld – Tagegeld – Übergangsleistung – Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen – Unfalltod soweit diese tatsächlich vereinbart sind.

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