Welche Personen sind nicht versicherbar?. 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (mindestens Pflegegrad 3 im Sinne des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch, Stand 01.01.2017).
4.2 Der Versicherungsschutz entfällt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig enden die Versicherung und die Pflicht zur Beitragszahlung für diese Person. Die zu viel gezahlten Beiträge erstatten wir.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 6.1 Für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen sind nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert Personen, für die eine dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2) im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde (siehe im Einzelnen die Tarifbestimmungen zu UnfallGiroVita).
6.2 Der Versicherungsschutz für die Hilfs- und Pflegeleistungen erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung der Hilfs- und Pflegeleistungen.
6.3 Den Beitragsanteil, der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit für die Hilfs- und Pfle- geleistungen entrichtet wurde, zahlen wir zurück.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 7.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszah- lung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegepflichtversicherung.
7.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Ziffer 7.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versi- cherung.
7.3 Der für diese Personen seit Vertragsab- schluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dau- ernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pfle- geversicherung.
4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Xxxxxx 4.1 nicht mehr versicherbar ist.
4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. Nicht versichert werden können:
a) Akrobaten, Arbeiter auf einer Bohrinsel (Erdöl- und Erdgasgewinner und –techniker), Artisten, Bergleute über und unter Tage, Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler (z.B. Boxer, 1., 2., und 3. Liga Fußball, 1. und 2. Liga Handball, Eishockey DEL und Bundesliga, Rennfahrer, Rennreiter), Berufstaucher, Binnenschiffer, Blitzableiterbauer, Dachdecker, Fährleute, Fahrradkuriere, Fassadenreiniger, Feuerwehrleute, Feuerwerker, Figuranten, Fischer, Fischverarbeiter, Fleischer, Fleischwarenhersteller, Gerüstbauer, Grenzschutzbedienstete, Hafenmeister und – schiffer, Höhlenforscher, Holzfäller, Kutscher, Leibwächter, Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer, sonstige Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges sowie bei der Benutzung von Raumfahrzeugen), Metzger, Personenschutz- fachkräfte, Polizisten, Schwiffs(wand)reiniger, Schiffsköche, Schlachter, Sicherheitsbedienstete, Skilehrer und –trainer, Soldaten, Spreng- und Räumpersonal für explosibles Material sowie in Munitionssuchtrupps, Stuntmann, Tierbändiger, Wachbedienstete und ähnliche.
b) Personen, die keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich hier nur vorübergehend oder illegal aufhalten.
c) Personen ab dem 68. Lebensjahr.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 4.1 Für die Versicherung der Unfallpflegerente sind nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert Personen, für die eine dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2) im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wur- den (siehe im Einzelnen die Tarifbestimmungen zu UnfallGiroVita).
4.2 Der Versicherungsschutz für die Unfallpflegerente erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr ver- sicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung der Unfallpflegerente.
4.3 Den Beitragsanteil, der für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit für die Unfallpflege- rente entrichtet wurde, zahlen wir zurück.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind − Personen, die für dauernd mindestens schwer pflegebedürftig sind. Schwer pflegebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigt und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. − Personen, die auf Grund einer dauerhaften und hochgradigen geistigen oder psychischen Erkrankung nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen.
4.2 UV-GUV 01/2015 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne der Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für diese nicht mehr versicherbare Person die Versicherung.
4.3 Die für eine nicht mehr versicherbare Person seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlten Beiträge zahlen wir zurück.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert ist, wer pflegebedürftig im Sinne der Pflegegrade 3, 4 oder 5 des SGB XI ist. 7002021247
4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Ziffer 4.1. nicht mehr versicherbar ist.
4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerst- pflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegever- sicherung sowie Geisteskranke.
4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versi- cherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr versicher- bar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versiche- rung.
4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück.
Welche Personen sind nicht versicherbar?. 3.1 Nicht versicherbar und trotz Beitrags- zahlung nicht versichert sind Personen, bei denen bereits bei Antragstellung eine Invalidität nach Ziffer 2.1.1 bestand.
3.1.1 Wird eine vor Beginn der Barmenia- Invaliditätsversicherung für Kinder bestehende Invalidität nach Ziffer 2.1.1 erst während der Wirk- samkeit dieser Absicherung festgestellt, erlischt diese Absicherung rückwirkend ab Beginn; bereits hierfür gezahlte Beiträge zahlen wir zurück.
3.2 Nicht versicherbar und trotz Beitragszah- lung nicht versichert sind Personen, die folgende Berufstätigkeiten/Beschäftigungen ausüben: — Akrobaten/Artisten/Trapezkünstler — Bergführer — Bergsteiger — Berufs- und Zeitsoldaten (hierzu zählen auch Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst leisten) — Berufs-/Vertrags-/Lizenzsportler — Berufstaucher (x. X. Xxxxxxxxxxxxxxx, Forschungstaucher) — Dompteur — Feuerwerker — Fluglehrer (auch Lehrer für Drachenflug, Paragliding etc.) — Flugpersonal (Besatzungsmitglieder) — Lehrer für das Fallschirmspringen — Mitglieder von Munitionssuch- und -räumtrupps — Mitglieder von Spezialeinsatzkommandos — Mitglieder von U-Boot-Besatzungen — Piloten — Pyrotechniker — Radrennfahrer — Rennfahrer — Sprengpersonal — Stuntmen — Test-/Versuchsfahrer/Werksfahrer — Tierbändiger Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person eine Berufstätigkeit/Beschäfti- gung gemäß Ziffer 3.2 aufnimmt und damit nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig erlischt die Versicherung.