Einschränkung des Versicherungsumfanges Musterklauseln

Einschränkung des Versicherungsumfanges. Nicht versichert sind: a Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit de- nen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnis- sen gerechnet werden muss.
Einschränkung des Versicherungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die in den Ereignissen Feuer und Elementar versichert sind.
Einschränkung des Versicherungsumfanges. Von der Glasbruchversicherung generell ausgeschlossen sind • Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern (Brille, Feldstecher etc.), Bildschirmen aller Art, Geschirr, Hohlgläsern, Kunst- oder Dekorationsgegenständen und Beleuchtungskörpern sowie an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren, • reine Oberflächenbeschädigungen und rein optische Schäden wie Kratzer oder Rückstände von Funkenwurf usw., • Schäden, die in den Ereignissen Feuer und Elementar versichert sind, • Folge- und Abnützungsschäden, • Treibhaus- und Mistbeetfenster, • Schäden an Bestandteilen von elektronischen Kommu- nikations- und Unterhaltungsgeräten wie z. B. Mobil- telefone, Tablets etc. Bei Mobilheimen, Wohnwagen, Garten-, Bienen- und Schrebergartenhäusern sind in der Variante «Alle Gläser» ausschliesslich Bruchschäden an Mobiliarverglasungen, Fenstern und Dachöffnungen aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen Kunststoffen versichert.
Einschränkung des Versicherungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind • Schäden, die in den Ereignissen Feuer, Elementar, Diebstahl, einfacher Diebstahl auswärts, Wasser oder Glasbruch versichert sind, • Schäden, verursacht durch Nagetiere und Ungeziefer, • Sportgeräte, Fahrräder und Motorfahrräder, je samt Aus- rüstungsgegenständen, im wettkampfmässigen Einsatz, • Sportgeräte mit eigenem Motor (ausgenommen Motor- fahrräder, für die keine Haftpflichtversicherung gesetz- lich vorgeschrieben ist), • Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, welches durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist, • auf versicherten Sachen vorhandene Daten, wie z. B. Fotos, Musikdateien, Anwendungsprogramme, • Schäden durch Haustiere infolge von Zerkratzen, Bissen und Ausscheidungen, • Verletzung oder Tötung von Tieren.
Einschränkung des Versicherungsumfanges. Nicht versichert ist die reine Entfernung von Nestern aller Art.
Einschränkung des Versicherungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind • Sachen, die gemäss den geltenden Abgrenzungsnor- men zwischen Gebäude und Fahrhabe mit dem Gebäude versichert werden müssen oder die in der Hausratversicherung zu den versicherten Sachen gehören, • innere Schäden einschliesslich Abnutzung und Betriebsschäden, • Schäden, verursacht durch Bauarbeiten, • Sportgeräte aller Art.
Einschränkung des Versicherungsumfanges. Zusätzlich zu den Einschränkungen des Versicherungs- umfangs in der Privathaftpflichtversicherung (Art. 613) sind von der Versicherung ausgeschlossen a) Schäden an Sachen, die eine versicherte Person zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Be- förderung oder aus anderen Gründen (z. B. in Kommis- sion, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die sie gemietet oder gepachtet hat, b) Schäden, verursacht durch Wässerwasserleitungen («Bisses»), sowie Schäden an Wässerwasserleitungen, c) Schäden, verursacht durch die Schädlingsbekämp- fung, den Pflanzenschutz und die Unkrautvertilgung mit Motorspritzen, die unter die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung fallen, d) Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzen- schutz- und Unkrautvertilgungsmitteln behandelten Sachen sowie Sachschäden, die durch diese Mittel im Umkreis von 10 Metern, von den behandelten Pflan- zen aus gemessen, verursacht werden, e) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche aus Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung (Unternehmerrisiko), insbesondere für Schäden und Mängel an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen bzw. geleisteten Arbeiten, f) Schäden, die im Hinblick auf die Xxxx einer bestimm- ten Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen werden, g) Schäden an Anlagen und Leitungen infolge von allmählicher Einwirkung der im Abwasser als Verun- reinigung vorkommenden Stoffe, h) Aufwendungen für die Feststellung von Undichtigkei- ten, das Entleeren und Wiederauffüllen von betriebs- eigenen Anlagen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran.

Related to Einschränkung des Versicherungsumfanges

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.