Einfacher Diebstahl. 3.5.1 Fahrraddiebstahl - nur soweit gesondert vereinbart
Einfacher Diebstahl. 3.4.1. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen aus den Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 3.1. vorliegt.
Einfacher Diebstahl. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwen- det, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Pkt.en 3.1 oder 3.2 vorliegt. Die Entschädigung für Geld- und Geldes- werte ist mit € 370,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,- begrenzt. Nicht versichert ist der einfache Diebstahl durch den Mieter.
Einfacher Diebstahl. Mit dem Begriff »einfacher Diebstahl« umschreiben wir diejenigen Diebstahlsfälle, die weder Einbruchdiebstahl noch Raub im Sinne der Hausratversicherung sind. Kurz gesagt: Diebstahlsfälle, bei denen es der Dieb in der Regel besonders leicht hat – z. B., weil er kein Schloss aufbrechen oder Gewalt gegen Personen anwenden musste, um die Sachen entwenden zu können. Deswegen ist der einfache Diebstahl auch nur in bestimmten Fällen versichert, während der Einbruchdiebstahl zu den üblicherweise versicherten Gefahren gehört.
Einfacher Diebstahl. Der Versicherer ersetzt Schäden durch einfachen Diebstahl
a) von Wäsche. Der einfache Diebstahl von Wäsche ist auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, mitversichert. Lederwaren und Pelze gelten nicht mitversichert.
b) von Gartenmöbeln, Gartengeräte, Gartengrills und Gartenskulpturen Der einfache Diebstahl von Gartenmöbeln (z.B. Gartentische, -stühle und –bänke, Liegen), Gartengeräten (Geräte, die der Gartenarbeit dienen, wie z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Rechen, Spaten usw.), Gartengrills (Holzkohlegrill, Gasgrill) und Gartenskulpturen, die fest verankert sind, ist mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
c) von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen Der einfache Diebstahl von Waschmaschinen bzw. Wäschetrocknern, die dem VN gehören, aus Gemeinschaftsräumen ist mitversichert.
d) von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten auf dem Versicherungs- grundstück Der einfache Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen (z.B. Laufrad, Dreirad, Rutschauto, Kettkar usw.) und Spielgeräten (z.B. Trampolin, Fußballtore, Basketballkorb usw.) ist mitversichert, sofern sich diese auf dem umfrie- deten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
e) aus Krankenzimmern Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen bei einem stationären Aufenthalt des VN oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- den Person in einem Krankenhaus oder während eines Kuraufenthalts ist innerhalb Deutschlands bis 5.000 Euro mitversichert. Für elektronische Geräte wie z.B. Mobiltelefone, Tablets, Fotoapparate, Videokamera, Laptops, usw. gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von maximal 500 Euro und für Wertsachen und Bargeld gilt eine Höchstent- schädigungsgrenze von 100 Euro. Keine Entschädigung wird geleistet für abhanden gekommene Kredit- und Scheckkarten, Pelze und Ledersachen.
f) von Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen ist mitversichert. Für die mit dem Kinderwagen, Rollstuhl oder Gehhilfe lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese zusammen mit dem Kinderwagen, Rollstuhl oder Gehhilfe abhanden gekommen ist. Die Entschädigung ist auf maximal 1.000 Euro begrenzt.
g) aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und verschlossenen Hotelzimmer...
Einfacher Diebstahl. A1-2.5.1 Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden.
A1-2.5.2 Versicherungsschutz besteht im Falle eines einfachen Diebstahls ausschließlich für
(1) Wäsche und Kleidung – ausgenommen sind Pelze, Leder- und Alcantara-Waren –, die sich tagsüber außerhalb der Versiche- rungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück zum Waschen, Trocknen, Lüften oder Bleichen befinden;
(2) Gartenmöbel und -geräte sowie Grills außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrund- stück;
(3) Kinderwagen und deren Ausstattung;
(4) Gehhilfen und Gehunterstützungsgeräte (z. B. Rollatoren, Rollstühle, portable Treppenlifte);
(5) Hausratgegenstände, die bei einem stationären Krankenhaus-, Kur- oder Pflegeheimaufenthalt (Kurzzeitpflege, maximal drei Monate) aus dem Krankenhaus-, Kurbett- oder Pflegezimmer gestohlen werden. Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A2-2.1.4 - A2-2.1.7.
A1-2.5.3 Die Entschädigung für Schäden durch einfachen Diebstahl ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erhöhungen siehe A2-1.1.4.
Einfacher Diebstahl. Abweichend von A1-2.5.3 ist die Entschädigung bei einfachem Diebstahl je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen besteht die Entschädigungsgrenze von 1 % der Versicherungssumme bei Schäden durch einfachen Diebstahl fort.
Einfacher Diebstahl. 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern im Classic-Schutz bis zur vereinbarten Entschädi- gungsgrenze mitversichert, wenn diese nachweis- lich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaft- lich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abge- stellt waren oder sich auf dem umfriedeten Grund- stück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, be- fanden.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Clas- sic-Schutz auf 4 % der vereinbarten Versicherungs- summe begrenzt.
Einfacher Diebstahl. Transportmittelunfall infolge Brems-, Betriebs- u. reine Bruch- schäden
Einfacher Diebstahl a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einfachen Diebstahl
(1) aus verschlossenen Kraft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Behältnissen und allseitig umschlossenen Kraftfahrzeug-Anhängern,
(2) von Gartenmöbeln und Gartengeräten auf dem Versicherungsgrundstück. Gartenmöbel sind Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall, wie z. B. Gartentische, -stühle, - bänke, Sonnenschirme, die zur Nutzung im Freien hergestellt wurden. Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln.
(3) von privaten Sachen am Arbeitsplatz,
(4) aus Räumen in Krankenhäusern, Rehabilitations-/Kurklinken und Pflegeheimen,
(5) von Wäsche und Kleidung, ausgenommen Pelze, Leder und Alcantarawaren, die sich tagsüber zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb der Wohnung auf dem Versiche- rungsgrundstück befinden oder in Waschmaschinen und Trocknern in Räumen, die der Versi- cherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt, befinden,
(6) von elektrischen Haushalts-Großgeräten (z.B. Waschmaschine, Trockner), die ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwe- cken genutzt werden, aus gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt (zum Beispiel Waschkeller)
(7) von Sachen aus Schiffskabinen und Zugabteilen oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.