Einfacher Diebstahl Musterklauseln

Einfacher Diebstahl. 3.5.1 Fahrraddiebstahl - nur soweit gesondert vereinbart
Einfacher Diebstahl. 3.4.1. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen aus den Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 3.1. vorliegt.
Einfacher Diebstahl. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwen- det, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Pkt.en 3.1 oder 3.2 vorliegt. Die Entschädigung für Geld- und Geldes- werte ist mit € 370,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,- begrenzt. Nicht versichert ist der einfache Diebstahl durch den Mieter.
Einfacher Diebstahl a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einfachen Diebstahl (1) (nicht belegt) (2) von Gartenmöbeln und Gartengeräten auf dem Versicherungsgrundstück Gartenmöbel sind Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall, wie z. B. Gartentische, -stühle, - bänke, Sonnenschirme, die zur Nutzung im Freien hergestellt wurden. Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen, wie z. B. Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln. (3) von privaten Sachen am Arbeitsplatz, (4) aus Räumen in Krankenhäusern, Rehabilitations-/Kurklinken und Pflegeheimen, (5) von Wäsche und Kleidung, ausgenommen Pelze, Leder und Alcantarawaren, die sich tagsüber zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb der Wohnung auf dem Versiche- rungsgrundstück befinden oder in Waschmaschinen und Trocknern in Räumen, die der Versi- cherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt, befinden, (6) von elektrischen Haushalts-Großgeräten (z.B. Waschmaschine, Trockner), die ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwe- cken genutzt werden, aus gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt (zum Beispiel Waschkeller) (7) von Sachen aus Schiffskabinen und Zugabteilen oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt (1) in den Fällen von a) (2) bis (3) und (7) auf 500 EUR, (2) im Fall von a) (4) auf 1 Prozent der Versicherungssumme, mindestens 1.000 EUR, (3) in den Fällen von a) (5) und (6) auf 2.000 EUR
Einfacher Diebstahl a) von verkehrsüblich mit einem Schloss gesicherten Fahrrädern innerhalb Europas in vereinbarter Höhe. Sachen, die dem Gebrauch des Fahrrads dienen und mit diesem lose verbunden sind (z.B. Luftpumpe, Fahrradcomputer, Fahrradkorb), sind nur versichert, wenn sie gemeinsam mit dem Fahrrad gestohlen werden. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke, die Rahmennummer und ggf. über die Codierung der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmungen, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. b) aus Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen. Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Europas durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Wohnmobilen, nicht aber sonstiger Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge gleich. Keine Entschädigung wird geleistet für Bargeld, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Sparbücher, Sammlungen und Kunstgegenstände, für Foto-, Film-, Videogeräte und deren Zubehör sowie Computer, Navigationsgeräte, Funkgeräte und Mobiltelefone sowie Handelsware; Die Entschädigung übernehmen wir je Versicherungsfall bis zu folgenden Beträgen für Einfacher Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen 2.000 € 0.000 € c) von Garteninventar (z. X. Xxxxxxxxxxx, -geräte, Rasenmähroboter, Gartengrill, Sport- und Spielgeräte, Gartenfiguren, etc.) Spielsachen und Wäsche auf der Leine sind mitversichert, wenn sich diese Gegenstände innerhalb des allseitig eingefriedeten Versicherungsgrundstücks oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen oder im Treppenhaus des Wohnhauses befinden. Die Entschädigung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Per- son die Gefahr für diese Sachen trägt und die Sachen vo...
Einfacher Diebstahl. Mit dem Begriff »einfacher Diebstahl« umschreiben wir diejenigen Diebstahlsfälle, die weder Einbruchdiebstahl noch Raub im Sinne der Hausratversicherung sind. Kurz gesagt: Diebstahlsfälle, bei denen es der Dieb in der Regel besonders leicht hat – z. B., weil er kein Schloss aufbrechen oder Gewalt gegen Personen anwenden musste, um die Sachen entwenden zu können. Deswegen ist der einfache Diebstahl auch nur in bestimmten Fällen versichert, während der Einbruchdiebstahl zu den üblicherweise versicherten Gefahren gehört.
Einfacher Diebstahl. A1-2.5.1 Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. A1-2.5.2 Versicherungsschutz besteht im Falle eines einfachen Diebstahls ausschließlich für (1) Wäsche und Kleidung – ausgenommen sind Pelze, Leder- und Alcantara-Waren –, die sich tagsüber außerhalb der Versiche- rungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück zum Waschen, Trocknen, Lüften oder Bleichen befinden; (2) Gartenmöbel und -geräte sowie Grills außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Versicherungsgrund- stück; (3) Kinderwagen und deren Ausstattung; (4) Gehhilfen und Gehunterstützungsgeräte (z. B. Rollatoren, Rollstühle, portable Treppenlifte); (5) Hausratgegenstände, die bei einem stationären Krankenhaus-, Kur- oder Pflegeheimaufenthalt (Kurzzeitpflege, maximal drei Monate) aus dem Krankenhaus-, Kurbett- oder Pflegezimmer gestohlen werden. Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A2-2.1.4 - A2-2.1.7. A1-2.5.3 Die Entschädigung für Schäden durch einfachen Diebstahl ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erhöhungen siehe A2-1.1.4.
Einfacher Diebstahl. Abweichend von A1-2.5.3 ist die Entschädigung bei einfachem Diebstahl je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen besteht die Entschädigungsgrenze von 1 % der Versicherungssumme bei Schäden durch einfachen Diebstahl fort.
Einfacher Diebstahl. Transportmittelunfall infolge Brems-, Betriebs- u. reine Bruchschäden
Einfacher Diebstahl. 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern im Classic-Schutz bis zur vereinbarten Entschädi- gungsgrenze mitversichert, wenn diese nachweis- lich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaft- lich genutzten Räumen (auch Treppenhaus) abge- stellt waren oder sich auf dem umfriedeten Grund- stück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, be- fanden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Clas- sic-Schutz auf 4 % der vereinbarten Versicherungs- summe begrenzt.