Einstellung der Berechnung des Anteilwertes Musterklauseln

Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzu- stellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall:
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksich- tigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere: a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprech- enden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde oder ein Handel in einem Umfang nicht möglich ist, der die Bestimmung angemessener Kurse ermög- licht; b. wenn die gewöhnlich für die Wertbestimmung der Vermögenswerte eines Teilfonds verwendeten Informations- oder Berechnungsquellen nicht verfüg- bar sind; c. während eines Zeitraums, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Kom- munikationsnetzes oder der verwendeten IT-Einrichtungen auftritt, die übli- cherweise für die Bestimmung des Preises oder des Wertes des Vermögens eines Teilfonds verwendet werden, oder die für die Berechnung des Nettoin- ventarwertes pro Anteil erforderlich sind; d. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Ein- schränkungen die Ausführung von Transaktionen eines Teilfonds verhindern oder der Ausführung von Transaktionen zu den für solche Transaktionen nor- malen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen; e. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Ein- schränkungen die Rückführung von Vermögenswerten eines Teilfonds zur Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen verhindern oder der Ausführung einer solchen Rückführung zu den für derartige Rückführungen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen; f. wenn das rechtliche, politische, wirtschaftliche, militärische oder monetäre Umfeld oder ein Fall höherer Gewalt verhindert, dass Vermögen eines Teilfonds in der üblichen Weise zu verwalten und/oder die angemessene Er- mittlung des Vermögens verhindert;
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berech- nung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstel- lung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere: a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenen- den oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem ent- sprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde; b. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teil- fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung bzw. Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Teilfonds zum öf- fentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben. Artikel 9

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