Einstellung und Rückforderung der Förderung Musterklauseln

Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: (1) Der Förderungsgeber oder die Förderstelle wurden über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert. (2) Das geförderte Vorhaben konnte nicht oder nicht innerhalb der zwei Jahre (bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Endabrechnungsfrist) ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werden. (3) Die Förderung wurde ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet. (4) Die Auflagen oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung wurden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Förderungsvoraussetzungen sind nachträglich entfallen. (5) Den Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Punkt 1) wurde nicht nachgekommen, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die den ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhaltet, erfolglos geblieben ist. (6) Prüfungen (siehe unter 5.9, Punkt 2) werden be- oder verhindert. (7) Die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden nicht eingehalten. (8) Der Förderungsnehmer wurde oder wird nach Abschluss der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft. (9) Das Unternehmen oder der Betrieb, in dem die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes veräußert oder die geförderten Investitionen werden Dritten überlassen. (10) Über das Vermögen des Förderungsnehmers wird vor der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren anhängig oder ein Konkursantrag wurde mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen. (11) Von Organen der EU wird die Aussetzung und / oder die Rückforderung verlangt. (12) Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtet. (13) Die Ansprüche aus der Wi...
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idgF. eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen ein, wenn
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30 b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH oder der EU ganz oder teilweise sofort zurückzuzahlen, bzw. eine zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung erlischt, wenn
Einstellung und Rückforderung der Förderung. 5.1 Förderungsnehmende haben bereits ausbezahlte Förderungsmittel – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere 5.1.1 Organe oder Beauftragte des Förderungsgebers oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; 5.1.2 vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtslage der Nichtbefolgung enthaltene Mahnung erfolglos geblieben ist; 5.1.3 keine unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, erfolgte; 5.1.4 Förderungsnehmende vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist; 5.1.5 die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind; 5.1.6 das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist; 5.1.7 das Abtretungs-, Anweisungs- oder Verpfändungs- oder sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde; 5.1.8 von der Europäischen Union die Aussetzung und/oder die Rückforderung der Förderungsmittel verlangt wird; 5.1.9 sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von den Förderungsnehmenden nicht eingehalten wurden; 5.1.10 die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden und eine Mahnung der Förderungsnehmenden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist; 5.1.11 die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet oder das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz nicht berücksichtigt wurden.
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung der Förderungsabwicklungsstelle – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen zurückzuzahlen, wenn insbesondere
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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.