Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Anschlussnehmer und/oder Kunde zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts geregelten Pauschale berechnet. 8.2. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Kunde dem FVU die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der Demontage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstatten.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschlussvertrag Fernwärme
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Anschlussnehmer und/oder Kunde zu vertretenden ver- tretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde die entstandenen ent- standenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts geregelten Pauschale berechnet.
8.2. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Kunde dem FVU die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der Demontage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstatten.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen sonsti- ger vom Anschlussnehmer und/oder Kunde Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts im Preisblatt geregelten Pauschale berechnet.
8.2. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Kunde Anschlussnehmer dem FVU die Kosten aus und im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der Demontage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstattener- statten.
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Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. (§ 33 AVBFernwärmeV)
8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen sonstiger vom Anschlussnehmer und/oder Kunde Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde die entstandenen Kosten für jeden Sondergang jede zusätzliche Anfahrt für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts im Preisblatt geregelten Pauschale berechnet.
8.2. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Kunde dem FVU Anschlussnehmer der SWW die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der Demontage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstatten.
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Samples: Ergänzende Bedingungen Fernwärme
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen sonstiger vom Anschlussnehmer und/oder Kunde Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts im Preisblatt geregelten Pauschale berechnet.
8.2. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Kunde dem FVU Anschlussnehmer der REWAG die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der Demontage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstatten.
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Samples: Wärmeversorgungsvertrag
Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung / Stilllegung. 8.1. Ist eine Wiederaufnahme der Versorgung infolge festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus sonstigen vom Anschlussnehmer Kunden und/oder Kunde Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, werden dem Kunden und/oder Kunde Anschlussnehmer die entstandenen Kosten für jeden Sondergang für die Wiederaufnahme Wiederauf- nahme der Versorgung mit einer Kostenpauschale entsprechend der in Ziffer 3 des Preisblatts geregelten Pauschale berechnet.
8.2. Wird die Anschlussstelle stillgelegt, hat der Kunde dem FVU Anschlussnehmer der GWBS die Kosten aus und im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Stilllegung der Anschlussstelle und der Demontage der Mess- und Zähleinrichtungen zu erstatten.
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Samples: Wärmelieferungsvertrag