Elternbeitrag. 3.1 Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach dem SächsKitaG sowie der „Elternbeitragssatzung Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt. 3.2 Da der Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kin- dertagesstätte darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Kündigung in voller Höhe zu zahlen. 3.3 Für die Ermittlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1), welches Bestandteil dieses Vertrages ist. 3.4 Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2). 3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift zum 20. des laufenden Monats. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter erteilen dafür eine Einzugsermächtigung (Anlage 3), die Be- standteil dieses Vertrages ist. 3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr von 5,00 € erhoben. Für die Mehrbetreuung des Kindes, welches innerhalb der festgelegten Öffnungszeit nicht abgeholt worden ist, wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhoben. 3.7 Die durch Verzug entstehende Mahnkosten sowie daraus resultierende Bankgebühren sind durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chen. 3.8 Für die Verpflegung des Kindes in der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4.)
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Samples: Betreuungsvertrag
Elternbeitrag. 3.1 Die Vertragsparteien vereinbaren für die Eingewöhnung vom bis eine Betreuungszeit von durchschnittlich Stunden mit einem Elternbeitrag in Höhe von €. Die Vertragsparteien vereinbaren ab dem folgende tägliche Betreuungszeit: Kinderkrippe (bis zum vollendeten 3. Lebensjahr): Stunden, wobei die vereinbarte tägliche Be- treuungszeit spätestens um 08.30 Uhr eines jeden Betreuungstages zu laufen beginnt, auch wenn das Kind erst später in der Einrichtung abgegeben wird Kindergarten (ab dem vollendeten 3. Lebensjahr): Stunden, wobei die vereinbarte tägliche Be- treuungszeit spätestens um 08.30 Uhr eines jeden Betreuungstages zu laufen beginnt, auch wenn das Kind erst später in der Einrichtung abgegeben wird Hort (bis 31.07. des letzten Hortjahres): Stunden, wobei die vereinbarte tägliche Betreuungszeit spätestens um 08.30 Uhr eines jeden Betreuungstages zu laufen beginnt, auch wenn das Kind erst später in der Einrichtung abgegeben wird Eine verminderte Inanspruchnahme wird nicht vergütet bzw. ausgeglichen. Grundlagen für die Berechnung des Kostenbeitrages zum Vertragsabschluss: Die Personensorgeberechtigten sind verheiratet oder leben in einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft. Der Personensorgeberechtigte1 ist alleinerziehend bzw. getrennt lebend. Neben dem obengenannten Kind wird/werden gleichzeitig weitere/s Geschwisterkind/er in einer Kindertageseinrichtung betreut. Die oben aufgeführte tägliche Betreuungszeit. Die Teilnahme an der Ferienbetreuung ist ohne zeitliche Einschränkung nur im Falle einer vertraglich vereinbarten täglichen Betreuungszeit von sechs Stunden oder mehr möglich. Ist eine tägliche Betreu- ungszeit von weniger als sechs Stunden vereinbart, ist auch die Betreuung in den Ferien auf diesen vereinbarten täglichen Betreuungsumfang begrenzt. Darüber hinausgehende Betreuungszeiten wer- den nicht geleistet, eine Verlängerung der Betreuungszeit für die Dauer der Ferien ist nicht möglich. Ggf. findet die Betreuung während der Ferien in einer anderen Einrichtung der Kommune statt. Eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung zur täglichen Betreuungszeit ist jeweils zu Beginn des Schuljahres möglich." Zusätzliche Kosten gemäß der Festlegung der Gebührensatzung / interner Regelungen / sonstiger Absprachen für einen Betreuungsmehraufwand (mehr als 9 Stunden) innerhalb der Öffnungszeit.
(1) Für die Betreuung des Kindes wird ein monatlicher Elternbeitrag nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Gebührensatzung/des aktuellen Stadtratsbeschlusses der Kommune / des Gemeinderatsbe- schlusses erhoben.
(2) Elternbeiträge werden durch die Gemeinde / Kommune / Stadt jährlich angepasst und von der Einrich- tung durch Aushang in der Kindertagesstätte wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach dem SächsKitaG sowie der „Elternbeitragssatzung Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgtKindertageseinrichtung zur Kenntnis gegeben. Eine separate schriftliche Mitteilung an die Personensorgeberechtigten erfolgt nicht.
3.2 Da der Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag3) Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kin- dertagesstätte darstellt, ist er Kindertageseinrichtung und somit auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließungvorübergehenden Schließzeiten, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Kündigung in voller Höhe zu zahlen.
3.3 Für die Ermittlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1)1 Soweit in diesem Dokument in Bezug auf Personen eine männliche Formulierung verwendet wird, welches Bestandteil dieses Vertrages istgilt sie in gleicher Weise für alle Menschen.
3.4 Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich der persönlichen (4) Gemäß §§ 82 bis 85, 87 und wirtschaftlichen Verhältnisse der 88 SGB XII kann eine Übernahme des Elternbeitrages beim Jugendamt durch den Personensorgeberechtigten beantragt werden. Nach Vorlage des Bewilligungsbescheides und erfolgter Zahlung durch das Jugendamt werden zu viel gezahlte Elternbeiträge an den Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2)sorgeberechtigten zurückerstattet.
3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift zum 20. des laufenden Monats. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter erteilen dafür eine Einzugsermächtigung (Anlage 3)5) Auf die Informationspflichten (Punkt 15 dieses Vertrages) zur sofortigen Bekanntgabe von Änderun- gen in den persönlichen Verhältnissen, die Be- standteil dieses Vertrages ist.
3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr von 5,00 € erhoben. Für die Mehrbetreuung Höhe des Kindes, welches innerhalb der festgelegten Öffnungszeit nicht abgeholt worden istElternbeitrages beeinflussen, wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhobenhiermit hingewiesen.
3.7 Die durch Verzug entstehende Mahnkosten sowie daraus resultierende Bankgebühren sind durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chen.
3.8 Für die Verpflegung des Kindes in der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4.)
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Samples: Betreuungsvertrag
Elternbeitrag. 3.1 Für 2.1 Nach § 17 KitaG haben die Betreuung Eltern / Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Höhe dieser Elternbeiträge wird vom Xxxxxx der Einrichtung festgesetzt und gemäß der gültigen Entgeltvereinbarung des Kinderstübchen e.V. erhoben.
2.2 Die Elternbeiträge werden nach dem Elterneinkommen, der Zahl der im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, dem Alter des zu betreuenden Kindes sowie der vereinbarten Betreuungszeit gestaffelt festgesetzt und erhoben.
2.3 Die Gebührenpflichtigen haben für die Aufnahme des Kindes in die Kindereinrichtung geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens beim Xxxxxx vorzulegen. In der Kindertagesstätte wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach dem SächsKitaG sowie der „Elternbeitragssatzung Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgtFolgezeit ist das Einkommen jährlich bis spätestens 31.03. nachzuweisen. Die jährliche Neuberechnung erfolgt rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres.
3.2 Da 2.4 Erfolgt dem Xxxxxx gegenüber keine fristgerechte Einkommenserklärung, so kann der Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) Höchstsatz der Elternbeiträge festgesetzt werden.
2.5 Änderungen der Einkommensverhältnisse und des Familienstands, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. Andernfalls erfolgt rückwirkend eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten Nachveranlagung ab dem Zeitpunkt der Kin- dertagesstätte darstelltÄnderung. Änderungen der Einkommensverhältnisse und des Familienstands, die zu einem geringeren Elternbeitrag führen, werden erst ab dem 1. des Folgemonats nach Vorlage der Unterlagen wirksam.
2.6 Der Elternbeitrag ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Kündigung zum 18. des laufenden Monats bargeldlos auf das Konto des Trägers zu entrichten.
2.7 Das Essengeld ist zusätzlich zum Elternbeitrag in voller Höhe als monatliche Pauschalsumme zu zahlenentrichten.
3.3 Für die Ermittlung 2.8 Die Eltern / Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Zahlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1), welches Bestandteil dieses Vertrages istdes Essengeldes als Gesamtschuldner.
3.4 Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich der persönlichen 2.9 Anträge auf Stundung und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen Ratenzahlungen sind schriftlich beim Xxxxxx einzureichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2)werden von ihm beschieden.
3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift zum 20. des laufenden Monats. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter erteilen dafür eine Einzugsermächtigung (Anlage 3)2.10 Wird ein Kind für weniger als 1 Monat in die Einrichtung aufgenommen, zahlen die Be- standteil dieses Vertrages istEltern / Personensorgeberechtigten den entsprechenden Tagessatz.
3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr 2.11 Elternbeiträge können auf Antrag bei Fehlzeiten von 5,00 € erhoben. Für die Mehrbetreuung des Kindes, welches innerhalb der festgelegten Öffnungszeit nicht abgeholt worden ist, wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhobenmehr als 4 Wochen zurückerstattet werden.
3.7 Die durch Verzug entstehende Mahnkosten sowie daraus resultierende Bankgebühren sind durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chen.
3.8 Für die Verpflegung des Kindes in der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4.)
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Samples: Betreuungsvertrag
Elternbeitrag. 3.1 Für Eine Betreuungsstunde kostet 2,20€ (inklusive Verpflegung). Die Eingewöhnungsstunden werden bei der ersten Abrechnung gesondert ausgewiesen und mitverrechnet. Wird der im Kinderbetreuungsvertrag vereinbarte Betreuungsumfang überschritten, fallen für diese Stunden darüber hinaus Mehrkosten von je 1,20 € an. Der Pauschalbetrag für eine genehmigte Nachtbetreuung in der Zeit von 22 Uhr bis 06 Uhr beträgt 15,00 € pro Tageskind und Nacht. Bei einem Tageskind, für welches erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, werden als Zulage 40,00 € (bis zu einem monatlichen Betreuungsumfang von 100 Stunden) bzw.80,00 € (für einen Betreuungsumfang ab 101 Monatsstunden) zusätzlich pro Monat verrechnet. Bei Nichterreichen des Betreuungsumfanges durch Verhinde- rung der Tagesmutter erfolgt die Verrechnung des Betrages aliquot. Die Verpflegung ist in den Kosten inkludiert. Sollte ein Tageskind eine eigene Diät benötigen (z.B. bei Unverträglichkeiten) sind der Tagesmutter die erhöhten Kosten zu ersetzen bzw. die Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Ist ein besonderer Mehraufwand erforderlich (z.B. bei einer Krankheit wie Neurodermitis) oder ist ein Sonderbetreuungserfordernis gegeben, muss dieser durch den Vertragspartner gesondert getragen werden. Bei einer allfälligen Umsatzsteuerpflicht erhöht sich der Elternbeitrag entsprechend. • ABWESENHEIT DES TAGESKINDES Wenn die Betreuung des Kindes Tageskindes durch Krankheit oder sonstige Verhinderung nicht in Anspruch genommen werden kann, wird der Kindertagesstätte vereinbarte monatliche Betreuungsumfang verrechnet. Bei ernsthafter Erkrankung des Tageskindes (z.B. ansteckende Infektionskrankheit, Lausbefall…) ist der Tagesmutter eine Betreuung des Tageskindes untersagt. Eine Betreuung durch die Tagesmutter kann erst wieder gewährleistet werden, wenn durch ein ärztliches Attest bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr für andere Tageskinder besteht. • VERHINDERUNG DER TAGESMUTTER Eine Verhinderung der Tagesmutter kann durch Notfall, Krankheit bzw. sonstige Verhinderung (z. B. Urlaub, Pflegeurlaub oder Sonderurlaub) entstehen. Sollte dies eintreffen, könnte, je nach vorhandenen Möglichkeiten und in Rücksprache mit der Fachbereichsleitung, eine Ersatzbetreuung durch eine andere Tagesmutter der AVS in Anspruch genommen werden. Die sichere Bereitstellung einer Ersatztagesmutter kann durch die AVS nicht gewährleistet werden. Innerhalb der Vertragsbedingungen können erwachsene Familienangehörige der Tagesmutter keine Ersatzbetreuung anbieten. Vor Urlaubsantritt muss die Tagesmutter dem Vertragspartner zumindest sieben Tage im Vorhinein den Urlaub bekannt geben. • VERRECHNUNG DES ELTERNBEITRAGES Der Elternbeitrag wird ein Teilkostenbeitrag monatlich im Nachhinein mittels Bankeinzug (die Abbuchung erfolgt zwischen dem 15. und 18. des Folgemonats über die Verrechnungsstelle der AVS) eingehoben oder durch Zahlschein vorgeschrieben (Zahlungsziel sofort nach Erhalt). Die Rechnung gilt vom Vertragspartner als akzeptiert, wenn sie nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zustellung begründet beeinsprucht wird. Sollte eine E-Mail Adresse vom Vertragspartner im Elternvertrag angegeben sein, wird die Rechnung und der Monatsbericht elektronisch versendet, ansonsten erfolgt die Übermittlung des Zahlscheines am Postwege. Basis für die Verrechnung ist der im Kinderbetreuungsvertrag festgelegte Betreuungsumfang (Monatsstunden * 2,20 € = Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach dem SächsKitaG sowie der „Elternbeitragssatzung Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden Bei Ein- oder Austritt innerhalb eines Monats werden die Monatsstunden aliquot ab Betreuungsbeginn in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt.
3.2 Da der Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kin- dertagesstätte darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Kündigung in voller Höhe zu zahlen.
3.3 Für die Ermittlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1), welches Bestandteil dieses Vertrages ist.
3.4 Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2).
3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift zum 20. des laufenden Monats. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter erteilen dafür eine Einzugsermächtigung (Anlage 3), die Be- standteil dieses Vertrages ist.
3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr von 5,00 € erhobenRechnung gestellt. Für die Mehrbetreuung Aliquotierung werden die Arbeitstage des Kindes, welches innerhalb Abrechnungsmonats herangezogen. Die „Verhinderung der festgelegten Öffnungszeit Tagesmutter“ wird nicht abgeholt worden ist, in Rechnung gestellt. Es wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
3.7 Die durch Verzug entstehende Mahnkosten sowie daraus resultierende Bankgebühren sind ein Durschnitt errechnet und dieser wird vom Betreuungsumfang abgezogen. Der Durchschnitt wird folgendermaßen berechnet: tatsächliche Betreuungsstunden im betreffenden Monat geteilt durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chen.
3.8 Für Anzahl der Anwesenheitstage = Durchschnitt pro Verhinderungstag. Sollte jedoch die Verpflegung des Kindes in Summe der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4.)tatsächlich konsumierten Betreuungsstunden höher sein als dieser reduzierte Betreuungsumfang, sind diese für die Verrechnung ausschlaggebend. Nichtkonsumierte Stunden / Tage verfallen und können nicht nachgeholt werden. Beispiele:
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Elternbeitrag. 3.1 Für Die Eltern entrichten keine Beiträge zu den Betreuungsentgelten in der Kindertageseinrichtung, siehe § 29 KiföG M-V. Die Kosten für die Betreuung Verpflegung insgesamt und die Kosten der Mittagsverpflegung sind durch die Eltern zu finanzieren. Diese werden direkt zwischen beauftragten Xxxxxxx und Schule abgerech- net. Unsere Horteinrichtung obliegt diese Abrechnung nicht. Die bei Abholung des Kindes nach den regulären Öffnungszeiten oder bei Betreuung über den vereinbarten Umfang hinaus entstehenden Mehrkosten (z.B. in Ferienzeiten) gehen zu Lasten der Kindertagesstätte wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhobenEltern und werden je Mehrstunde im Lastschriftverfahren, dessen generelle Festsetzung monatlich oder quartalsweise, einge- zogen. Im Falle der Nichtabholung des Kindes nach dem SächsKitaG sowie Schließung der „Elternbeitragssatzung Horteinrichtung, kann es im Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt.
3.2 Da der Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kin- dertagesstätte darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Kündigung Jugendnotdienst untergebracht werden. Die hier entstehenden Kosten tragen eben- falls die Personensorgeberechtigten in voller Höhe zu zahlen.
3.3 Für die Ermittlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1), welches Bestandteil dieses Vertrages ist.
3.4 Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2).
3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift zum 20. des laufenden MonatsHöhe. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter sich jeweils ergebenden Mehrkostenbeiträge werden monatlich oder quartalsweise zum 15. für den zurückliegenden Zeitraum im Lastschriftverfahren eingezogen. Dazu erteilen dafür die Perso- nensorgeberechtigten dem Xxxxxx eine Einzugsermächtigung (gemäß Anlage 3), die Be- standteil dieses Vertrages ist.
3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr von 5,00 € erhoben1 zu diesem Ver- trag. Für die Mehrbetreuung des Kindes, welches innerhalb der festgelegten Öffnungszeit nicht abgeholt worden ist, wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
3.7 Die durch Verzug Bei Säumigkeiten entstehende Mahnkosten sowie bei fehlender Kontodeckung entstehenden Gebühren etc. tragen die Personensorgeberechtigten diese in voller Höhe. Das Einholen der Zu- satzbeiträge mit etwaigen Mahn- und Gebührenkosten wird bis zu dreimal wiederholend im Lastschriftverfahren angewandt. Sollte dies erfolglos sein, werden die offenen Beiträge mit Mahn- und Gebührenkosten an unser Anwaltsbüro mit der Geltendmachung zur Einleitung wei- terer rechtlicher Schritte, abgetreten. Die daraus resultierende Bankgebühren resultierenden anwaltlichen und/oder gericht- lichen Mehrkosten sind durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chenPersonensorgeberechtigten bzw. Eltern zu tragen.
3.8 Für die Verpflegung des Kindes in der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4.)
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Samples: Betreuungsvereinbarung
Elternbeitrag. 3.1 Für die Betreuung des Kindes in 2.3.1. Der vom Xxxxxx festgelegte Elternbeitrag ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Kindertagesstätte wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach Eltern an dem SächsKitaG sowie gesamten Betriebsaufwand der „Elternbeitragssatzung Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgtEinrichtung.
3.2 Da 2.3.2. Der Elternbeitrag wird nach Maßgabe der Teilkostenbeitrag Elternbeitragsvereinbarung (Elternbeitragvgl. Anlage 2 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag) eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kin- dertagesstätte darstellt, in elf oder zwölf monatlichen Beiträgen erhoben. Zusätzlich zum Elternbeitrag können Beiträge für Mittagsverpflegung etc. entstehen.
2.3.3. Der Elternbeitrag ist er auch während der FerienSchließzeiten, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur Wirksamkeit der einer etwaigen Kündigung in voller Höhe zu zahlenbezahlen.
3.3 Für die Ermittlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1), welches Bestandteil dieses Vertrages ist.
3.4 2.3.4. Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich darüber hinaus weiter zu entrichten bei behördlichen Betretungs- und/oder Betreuungsverboten für Kinder, wenn und soweit diese nicht von der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einrichtung zu vertreten sind. Soweit Dritte (z.B. Staat oder Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder fortlaufenden Beitragszahlungen an den Xxxxxx gezahlt werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2)Elternbeitragsschuldner.
3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift 2.3.5. Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus fällig und muss spätestens zum 2010. des laufenden MonatsMonats auf dem Konto des Trägers eingegangen sein. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter erteilen dafür eine Einzugsermächtigung (Anlage 3), die Be- standteil dieses Vertrages ist.
3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb Zahlungsbeginn ist der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr von 5,00 € erhoben. Für die Mehrbetreuung des Kindes, welches innerhalb Monat der festgelegten Öffnungszeit nicht abgeholt worden ist, wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
3.7 Die durch Verzug entstehende Mahnkosten sowie daraus resultierende Bankgebühren sind durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chen.
3.8 Für die Verpflegung Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.
2.3.6. Der Elternbeitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren vom Konto der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4Eltern mittels Einzugsermächtigung erhoben. Bei Zahlungsverzug ist der Xxxxxx berechtigt, Mahngebühren zu erheben.)
2.3.7. Der Xxxxxx ist berechtigt, den Elternbeitrag und andere Gebühren auch während des laufenden Kita-Jahres neu zu bestimmen. Die Anpassungen sind den Eltern in Textform mitzuteilen und werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, welcher auf die Mitteilung folgt.
2.3.8. Die Eltern können bei der jeweils zuständigen Behörde einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages stellen. Bis zur Vorlage eines positiven Bescheides des Kostenträgers beim Xxxxxx oder bei der Leitung bleiben die Eltern verpflichtet, die geschuldeten Elternbeiträge selbst zu entrichten.
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Samples: Bildungs Und Betreuungsvertrag