Elternbeitrag. 3.1 Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach dem SächsKitaG sowie der „Elternbeitragssatzung Kinder- tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt.
3.2 Da der Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kin- dertagesstätte darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Kündigung in voller Höhe zu zahlen.
3.3 Für die Ermittlung des individuellen Elternbeitrages findet das Formular „Betreuungsbeiträge und Verpflegungskosten“ Anwendung (Anlage 1), welches Bestandteil dieses Vertrages ist.
3.4 Der Elternbeitrag ist vorbehaltlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Grundlagen veränderlich. Ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten/ gesetzlichen Ver- treter, sind hierfür schriftliche Nachweise zu erbringen (siehe auch 5.2).
3.5 Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt per Lastschrift zum 20. des laufenden Monats. Die Personen- sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter erteilen dafür eine Einzugsermächtigung (Anlage 3), die Be- standteil dieses Vertrages ist.
3.6 Für die Mehrbetreuung innerhalb der Öffnungszeit pro Tag und Betreuungszeitstufe wird eine Ge- bühr von 5,00 € erhoben. Für die Mehrbetreuung des Kindes, welches innerhalb der festgelegten Öffnungszeit nicht abgeholt worden ist, wird pro Tag eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
3.7 Die durch Verzug entstehende Mahnkosten sowie daraus resultierende Bankgebühren sind durch die Personensorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter gegenüber dem OMSE e.V. auszuglei- chen.
3.8 Für die Verpflegung des Kindes in der Kita wird ein gesonderter Vertrag geschlossen (siehe Anlage 4.)
Elternbeitrag. (1) Der Schulträger der Oberschule Prösen "Aktive Entwicklungsschule" anerkannte Ersatzschule wird ausschließlich über gewährte Fördermittel des Landes Brandenburg und über das von den Eltern der Xxxxxxx zu entrichtende Schulgeld finanziert. Die Höhe des monatlich von den Eltern des Schülers zu entrichtende Schulgeldes wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Brandenburgischen Gesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft und unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen wirtschaftlichen Sicherung der Schule festgelegt.
(2) Unter Beachtung des Absatzes (1) wird für das Schuljahr (12 Monate) ein monatliches Schulgeld in Höhe von 85,00 EUR (fünfundachtzig Euro) vereinbart. Das Schulgeld ist von den Eltern bis zum 3. des Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Eltern geben mit Unterschrift unter den Schulvertrag bereits ihre Einwilligung zum Einzug des Schulgeldes im Rahmen des Lastschriftverfahrens, bestätigen die Teilnahme am Lastschriftverfahren durch Ihre Unterschrift auf dem beigefügten Formular (Anlage) und bewilligen darüber hinaus die Speicherung aller erforderlichen Daten des Schülers und der Eltern für die Dauer des Bestandes des Schulvertrages.
(3) Darüber hinaus verpflichten sich die Eltern eines jeden Schülers, für den Schulträger zum Zweck der Verschönerung und Erhaltung des Schulgebäudes und des Schulhofes pro Schuljahr mindestens 2 Stunden unentgeltliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Sofern den Eltern in begründeten Fällen im laufenden Schuljahr das Erbringen der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen nicht möglich ist, kann individuell mit dem Schulträger eine anderweitige Vereinbarung getroffen werden.
Elternbeitrag. (1) Für den Besuch des Kindergartens werden Elternbeiträge erhoben. Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens anhand der vereinbarten Buchungszeiten (siehe 9.) und wird in der Buchungs- und Beitragsvereinbarung zwischen den Sorgeberechtigten und dem Xxxxxx fest- gelegt.
(2) Der Elternbeitrag ist von September bis einschl. August des darauffolgenden Jahres zu entrichten. Er ist erstmals mit der Aufnahme des Kindes (das ist der 1. Tag des Monats, in dem das Kind den Kindergarten erstmalig besucht), im Weiteren jeweils monatlich lt. Beitragsvereinbarung kostenfrei per Lastschrifteinzug zu begleichen. Barzahlungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(3) Der monatliche Elternbeitrag beträgt bei einer Buchungszeit von ▪ 4 Stunden (Mindestbuchungszeit) 80,00 € 160,00 € ▪ über 4 – 5 Stunden 90,00 € 170,00 € ▪ über 5 – 6 Stunden 100,00 € 180,00 € ▪ über 6 – 7 Stunden 110,00 € 190,00 € ▪ über 7 – 8 Stunden 120,00 € 200,00 € ▪ über 8 – 9 Stunden 130,00 € 210,00 €
(4) Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des
Elternbeitrag. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu den Kosten für die Durchführung der OGS-Angebote zu entrichten. Die Elternbeiträge für die Teilnahme an der OGS werden durch Ratsbeschluss mittels Satzung festgesetzt. Die aktuelle Satzung der Stadt Hennef zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern finden Sie im Internet unter xxx.xxxxxx.xx.
Elternbeitrag. 3.1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essens- und Getränkegeld erhoben. Der Elternbeitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus bis zum 5. eines Monats zu zahlen. Wird das Kind nach dem 15. eines Monats aufgenommen, beträgt der Beitrag nur die Hälfte. Eine Änderung des Elternbeitrags/Essensgeldes, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Xxxxxx vorbehalten.
3.2. Der Elternbeitrag wird in 11 Monatsbeiträgen erhoben, der August ist beitragsfrei.
3.3. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag grundsätzlich bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres zu bezahlen. Bei Schuleintritt während des Kindergartenjahres ist der Elternbeitrag bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bezahlen. Besuchen Schulanfänger im Rahmen der Ferienbetreuung die Einrichtung über das Ende der Schulsommerferien hinaus bis zur Einschulung die Einrichtung, so ist für den Monat September der halbe Beitrag zu bezahlen, auch wenn die Betreuung aufgrund der Einschulung über den 15. des Monats hinaus benötigt wird. Diese Regelung gilt auch, wenn die Betreuung nicht durchgehend erfolgt.
3.4. Der monatliche Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens bei einer Betreuung bis 13:30 Uhr beträgt für 1 138,00 € 2 106,00 € 3 70,00 € ≥4 24,00 € Der monatliche Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens bei einer Betreuung bis 14.30 Uhr (Betreuungszeit wird nur in der Kita Brennofenstraße angeboten) beträgt für 1 149,00 € 2 114,00 € 3 75,00 € ≥4 25,00 € Der monatliche Beitrag für den Besuch der Kleinkindbetreuung (Krippe) bei einer Betreuung bis 13:30 Uhr beträgt für 1 376,00 € 2 279,00 € ≥3 190,00 € Der monatliche Elternbeitrag für den Besuch der Kleinkindbetreuung (Krippe) bei einer Betreuung bis 14.30 Uhr (Betreuungszeit wird nur in der Kita Brennofenstraße angeboten) beträgt für 1 432,00€ 2 325,00 € ≥3 218,00 € • Zuschlag zum monatlichen Grundbeitrag für den Besuch der Ganztagesbetreuung ab 01.09.2019 der Kindergartengruppe: 109,00 € pro Monat/Kind • Zuschlag zum monatlichen Grundbeitrag für den Besuc...
Elternbeitrag. Die Kostenermittlung des Kindergartenplatzes erfolgt auf Grundlage der Entgeltvereinbarung laut Kindertages- förderungsgesetz M-V (KiföG) und wird jährlich mit dem zuständigen Landkreis neu verhandelt. Das Land, der örtliche Xxxxxx der Jugendhilfe sowie die Wohnsitzgemeinde beteiligen sich an den Betriebskosten. Die Sorgeberechtigten sind an den Kosten der Kindertagesförderung zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltverhandlung. Übernimmt die Wohnsitzgemeinde nicht die volle Höhe des Entgeltanteils, ist gemäß KiföG der Differenzbetrag durch die Personensorgeberechtigten zusätzlich auszugleichen. Der Elternbeitrag beträgt zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung 157,17 Euro pro Monat. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren wird er per Lastschrift jeweils am 1. jeden Monats eingezogen. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den Betriebskosten des Naturkindergartens und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen eines Kindes und bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu bezahlen. Für Xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Kindergartenjahres zu bezahlen. Bei Bedarf können Personensorgeberechtigte einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrags beim zuständigen Jugendamt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz stellen. Zusätzliche Beträge für Ausflüge, Projekte o.ä. können im kleinen Rahmen nach Absprache erhoben werden. Im Falle, dass die 2020 geplante Gesetzesänderung wirksam wird, tritt die entsprechende Regelung für die Finanzierung der Kindergartenbeiträge in Kraft.
Elternbeitrag. Der Elternbeitrag für Kinder bis zum Schuleintritt besteht aus: • Betreuungsbeitrag • Beitrag für Zusatzleistungen (halbtags 8 Uhr – 12 Uhr, ganztags 40 bzw. 46 Wochenstunden) • Essensbeitrag Die einzelnen Tarife sind in der Gebührenordnung festgelegt, welche einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages darstellt.
Elternbeitrag. Für den Besuch der Waldgruppen werden Elternbeiträge erhoben. Der monatliche Elternbeitrag beträgt seit September 2018 je angefangenem Kalendermonat: - Eltern-Kind-Gruppe (ein Tag in der Woche): 30 € /Monat - Waldspielgruppen (drei Tage in der Woche): 110 € / Monat - Waldläufer-Gruppe (ein Tag in der Woche): 30 € /Monat Im Ferienmonat August fällt kein Elternbeitrag an. Eine Änderung des Elternbeitrages bleibt dem Xxxxxx vorbehalten. Die Elternbeiträge werden i.d.R. zu Anfang eines jeden Monats per Lastschrift eingezogen. Die Elternbeiträge (Kursgebühren) werden komplett an die Übungsleiterinnen/ Übungsleiter, Betreuerinnen/Betreuer weitergegeben. Für Fehltage des Kindes ist der Elternbeitrag voll umfänglich zu bezahlen. Im Ferienmonat August fällt kein Elternbeitrag an. Kann an mehr als drei aufeinanderfolgenden Betreuungstagen keine Betreuung stattfinden (auch keine Notbetreuung) wird für die unmittelbar folgenden Ausfalltage die Kursgebühr zurückerstattet bis die Betreuung wieder angeboten werden kann. Die Ferien sind von dieser Regel ausgenommen. Die Elternbeiträge sind bis zur Wirksamkeit der Abmeldung eines Kindes zu zahlen. Die Waldgruppenzeit endet mit dem Ablauf des jeweiligen Semesters, soweit kein früherer Zeitpunkt vereinbart wurde. Das Wintersemester beinhaltet die Monate September bis Februar, das Sommersemester beinhaltet die Monate Xxxx bis Juli. Die Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag der DJK Leitershofen e.V. Skiteam zu zahlen (siehe xxx.xxx-xxxxxxxxxxxx.xx) bleibt unberührt.
Elternbeitrag. 3.1 Für den Besuch der Einrichtung werden ein Betreuungsbeitrag, und ein zusätz- liches Essensgeld erhoben. Die Beiträge werden jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats über ein Lastschrifteinzugsverfahrenverfahren einbehalten. Eine monatliche Rechnung folgt jeweils bis zum 10. des Monats. Eine Änderung des Elternbeitrages/Essensgeldes bleibt dem Xxxxxx vorbehalten.
3.2 Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen (Anhang 6). Für Xxxxxxxxxxxxx ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht. Bei Schuleintritt während des Kindergarten- jahres ist der Elternbeitrag bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bezahlen.
Elternbeitrag. Der Elternbeitrag beträgt derzeit für jeden angefangenen Monat für Ihr Kind € zusätzlich werden erhoben Essensgeld: € Sonstiges: € Insgesamt €