Elternbeitrag. Die Vertragsparteien vereinbaren für die Eingewöhnung vom bis eine Betreuungszeit von durchschnittlich Stunden mit einem Elternbeitrag in Höhe von €. Die Vertragsparteien vereinbaren ab dem folgende tägliche Betreuungszeit: Kinderkrippe (bis zum vollendeten 3. Lebensjahr): Stunden, wobei die vereinbarte tägliche Be- treuungszeit spätestens um 08.30 Uhr eines jeden Betreuungstages zu laufen beginnt, auch wenn das Kind erst später in der Einrichtung abgegeben wird Kindergarten (ab dem vollendeten 3. Lebensjahr): Stunden, wobei die vereinbarte tägliche Be- treuungszeit spätestens um 08.30 Uhr eines jeden Betreuungstages zu laufen beginnt, auch wenn das Kind erst später in der Einrichtung abgegeben wird Hort (bis 31.07. des letzten Hortjahres): Stunden, wobei die vereinbarte tägliche Betreuungszeit spätestens um 08.30 Uhr eines jeden Betreuungstages zu laufen beginnt, auch wenn das Kind erst später in der Einrichtung abgegeben wird Eine verminderte Inanspruchnahme wird nicht vergütet bzw. ausgeglichen. Grundlagen für die Berechnung des Kostenbeitrages zum Vertragsabschluss: Die Personensorgeberechtigten sind verheiratet oder leben in einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft. Der Personensorgeberechtigte1 ist alleinerziehend bzw. getrennt lebend. Neben dem obengenannten Kind wird/werden gleichzeitig weitere/s Geschwisterkind/er in einer Kindertageseinrichtung betreut. Die oben aufgeführte tägliche Betreuungszeit. Die Teilnahme an der Ferienbetreuung ist ohne zeitliche Einschränkung nur im Falle einer vertraglich vereinbarten täglichen Betreuungszeit von sechs Stunden oder mehr möglich. Ist eine tägliche Betreu- ungszeit von weniger als sechs Stunden vereinbart, ist auch die Betreuung in den Ferien auf diesen vereinbarten täglichen Betreuungsumfang begrenzt. Darüber hinausgehende Betreuungszeiten wer- den nicht geleistet, eine Verlängerung der Betreuungszeit für die Dauer der Ferien ist nicht möglich. Ggf. findet die Betreuung während der Ferien in einer anderen Einrichtung der Kommune statt. Eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung zur täglichen Betreuungszeit ist jeweils zu Beginn des Schuljahres möglich." Zusätzliche Kosten gemäß der Festlegung der Gebührensatzung / interner Regelungen / sonstiger Absprachen für einen Betreuungsmehraufwand (mehr als 9 Stunden) innerhalb der Öffnungszeit.
Elternbeitrag. (1) Für den Besuch des Kindergartens werden Elternbeiträge erhoben. Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens anhand der vereinbarten Buchungszeiten (siehe 9.) und wird in der Buchungs- und Beitragsvereinbarung zwischen den Sorgeberechtigten und dem Xxxxxx fest- gelegt.
Elternbeitrag. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu den Kosten für die Durchführung der OGS-Angebote zu entrichten. Die Elternbeiträge für die Teilnahme an der OGS werden durch Ratsbeschluss mittels Satzung festgesetzt. Die aktuelle Satzung der Gemeinde Windeck zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern finden Sie im Internet unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx. Für die Teilnahme an Ferienbetreuung sowie an der Frühbetreuung wird ein gesonderter Beitrag erhoben.
Elternbeitrag. 3.1 Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte/dem Hort wird ein Teilkostenbeitrag (Elternbeitrag) erhoben, dessen generelle Festsetzung nach dem SächsKitaG sowie der „Elternbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Stadt Dresden in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt.
Elternbeitrag. 2.1 Nach § 17 KitaG haben die Eltern / Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Höhe dieser Elternbeiträge wird vom Xxxxxx der Einrichtung festgesetzt und gemäß der gültigen Entgeltvereinbarung des Kinderstübchen e.V. erhoben.
Elternbeitrag. 3.1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Die Beiträge sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats auf ein vom Xxxxxx eingerichtetes Girokonto zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages/ Essensgeldes bleibt dem Xxxxxx vorbehalten.
Elternbeitrag. Der Elternbeitrag für Kinder bis zum Schuleintritt besteht aus: • Betreuungsbeitrag • Beitrag für Zusatzleistungen (halbtags 8 Uhr – 12 Uhr, ganztags 40 bzw. 46 Wochenstunden) • Essensbeitrag Die einzelnen Tarife sind in der Gebührenordnung festgelegt, welche einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages darstellt.
Elternbeitrag. Die Beitragspflichtigen i. S. d. § 2 der Elternbeitragssatzung des Jugendamtes Greven in der jeweils gültigen Fassung haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen monatlichen Beitrag zu den Aufwendungen für die Kindertagespflege zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Der Beitrag ist unabhängig von der tatsächli- chen Inanspruchnahme zu leisten. Der Elternbeitrag ist in voller Höhe für jeden Monat zu entrichten, auch wenn das Betreuungsverhältnis nur für einen Teil des Monats bestanden hat.
Elternbeitrag. 1. Der aktuelle Elternbeitrag wird von der Kirchengemeinde aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern gemäß der jeweils geltenden Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Offizialatsbezirk Oldenburg, x. Xx. in der Fassung vom 01. August 2009 festgesetzt, die Bestandteil des Betreuungsvertrages ist (Einzusehen bei der Kita/Kiga-Leitung bzw. unter xxx.xxxxxx-xx-xxxxxx.xx).
Elternbeitrag. 3.1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essens- und Getränkegeld erhoben. Der Elternbeitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus bis zum 5. eines Monats zu zahlen. Wird das Kind nach dem 15. eines Monats aufgenommen, beträgt der Beitrag nur die Hälfte. Eine Änderung des Elternbeitrags/Essensgeldes, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Xxxxxx vorbehalten.