Energiemanagement Musterklauseln

Energiemanagement. Um die Ressourcen zu schonen und dem nachhaltigen Umgang damit gerecht zu werden, ist Energieeffizienz ein wesentliches Element. Ein systematisches Energiemanagement gemäß ISO 50001 oder ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist ein geeignetes Instrument, um die Energieeffizienz im Unternehmen kontinuierlich zu verbessern. Daher ist der Auftragnehmer gehalten eine Zertifizierung nach ISO 50001 oder DIN EN 16247-1 anzustreben bzw. Aktivitäten zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Verbrauchsreduzierung zu planen. Alle Nicht-KMU‘s (Kleine und mittlere Unternehmen) sind bereits durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) dazu verpflichtet. Es ist verpflichtend für jeden Lieferanten bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten, Einrichtungen und Energie, eine interne Bewertung zum Energieeinsatz durchzuführen und dies in die Gesamtentscheidung einfließen zu lassen. Bei der Anschaffung von neuen Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen, die Energie nutzen, müssen Kriterien zu Energieeinsatz, Energieverbrauch und Energieeffizienz festgelegt werden.
Energiemanagement. Wir haben uns zur Nachhaltigkeit (Blue Competence) verpflichtet und betreiben ein Energiemanage- ment nach ISO 50001. Die dort niedergelegten Anforderungen beziehen sich auch auf die von uns be- zogenen Produkte und Dienstleistungen. Der Lieferant verpflichtet daher, sich und seine Zulieferer ent- sprechend, bei der Herstellung seiner Produkte und im Rahmen seiner Prozesse zu einem verantwor- tungsvollen Umgang mit Energie und natürlichen Ressourcen sowie zu gesellschaftlicher Verantwor- tung. Dies betrifft die gesamte Lieferkette, von der Rohstoffauswahl über eine energieeffiziente und umweltfreundliche Herstellung und Handhabung, über Verpackung und Transport, bis hin zu Gebrauch und Entsorgung.
Energiemanagement. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Insbesondere die Energieeffizienz der angebotenen Produkte, Einrichtungen und Dienstleistungen ist neben wirtschaftlichen Aspekten mit entscheidend bei der Auftragsvergabe. Um Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekte angemessen zu beachten, ist dabei den Anforderungen: – der Energieverbrauchskennzeichnung („EU Etikett“, Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante ·Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen), – des Umweltzeichens Blauer Engel, – des Europäischen Umweltzeichens (Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU Umweltzeichen), – des Energy Star (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte sowie Verordnung (EG) Nr. 174/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte) oder – vergleichbarer Energie- und Umweltzeichen sowie der Durchführungsmaßnahmen nach der ErP Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, geändert durch Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012) Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass sich ein Auftragnehmer wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
Energiemanagement. Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass die FlachdachTechnologie GmbH & Co. KG ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt hat und dass Aspekte der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs ein Entscheidungskriterium bei der Bewertung von Angeboten darstellt.
Energiemanagement. NORDFROST betreibt ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 und hat sich die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz zum Ziel gesetzt. Wir legen daher auch bei unseren Auftragnehmern Wert auf Energieeffizienz und die Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Wir begrüßen den Betrieb professioneller Energiemanage- mentsysteme nach ISO 50001 bei unseren Auftragnehmern.
Energiemanagement. Wir betreiben ein Energiemanagementsystem. Daher wird bei der Auswahl von Bauteilen und Komponenten eine energetische Bewertung vorgenommen. Der Verkäufer ist uns gegenüber verpflichtet bereits in Angeboten über den Energieverbrauch seiner Produkte zu informieren und ggf. auf Alternativen mit günstigerem Energiebedarf hinzuweisen.
Energiemanagement. Der Auftraggeber verfügt über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001. Diesbezüglich wird die Energieeffizienz bei allen Beschaffungen, die einen Einfluss auf den wesentlichen Energieverbrauch haben, berücksichtigt. Bei der Beschaffung von wesentlichen Energieverbrauchern spielen insofern der Wirtschaftlichkeitsbewertung des Auftraggebers, u.a auch die Lebenszykluskosten, die sogenannten Total Cost of Ownership, eine Rolle. Hier werden die langfristigen Betriebskosten, wie Energiekosten, berücksichtigt. Ergänzend kann bei hoher energetischer Relevanz z.B. vom Auftragnehmer erwartet werden, dass er auf Nachfrage ebenfalls ein gültiges ISO 50001 Zertifikat, mindestens aber den Nachweis über ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247, vorweisen kann.

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  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Verantwortung Die Verwaltungsratsmitglieder (deren Namen im Abschnitt „Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt aufgeführt sind) übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt und diesem Prospektnachtrag enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt darauf verwendet haben, dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Prospektnachtrag enthaltenen Angaben, wenn sie zusammen mit dem Prospekt (in der durch diesen Prospektnachtrag ergänzten, geänderten oder erweiterten Fassung) gelesen werden, mit den Tatsachen zum Stand dieses Prospektnachtrags überein und lassen nichts aus, was die Bedeutung der Angaben beeinträchtigen könnte.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.