Energiepreis Musterklauseln

Energiepreis. Der EP beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Energiepreis. Der Energiepreis enthält die Beschaffungs- und Bereitstellungskosten der elektrischen Energie. Er ist abhängig von der Kundengruppe (Tarif), dem Energieprodukt sowie der Erfassungszeit des Bezugs. Die Tarife für die Energielieferung werden bezugsabhängig in Kilowattstunden (kWh) je Tarifzeit oder als Einheitstarif gemäss Tarifblatt Elektrizität je Kundengruppe (Tarif) in Rechnung gestellt.
Energiepreis. 1. Der Energiepreis beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro bezogene Wärmeeinheit 11.0 Rp./kWh, exkl. Mehrwertsteuer, zuzüglich einer allfälligen Teuerung, gemäss Art. 7 Abs. 5 a hiernach. 2. Mit dem Energiepreis werden die Betriebskosten und teilweise Kapitalkosten der Fernwärmeversorgung gedeckt. 3. Die Verrechnung des Energiepreises erfolgt gemäss dem effektiven Energiebezug (kWh) gemäss geeichtem Wärmezähler in der Hausstation. 4. Der Energiepreis ist indexiert und wird jährlich gemäss folgender Preisänderungsformel von Holzenergie Schweiz angepasst. ⎛ En Mn Ln Gn Kn ⎞ ⎝ Pn = Pa x ⎜ 0.5x a + 0.1x Ma + 0.1x La + 0.1x Ga + 0.2x ⎟ Ka ⎠ Pn Neuer Energiepreis Pa Alter Energiepreis En Neuer Teilindex Energieholz (Mittelwert von Juli der Vorjahreswärmebezugsperiode bis Juni der JJJJ/MM = XY JJJJ/MM = XY betreffenden Wärmebezugsperiode / Basis ) Ea Alter Teilindex Energieholz vom (Basis JJJJ/MM = XY) Mn Neuer Teilindex Mineralölprodukte (Mittelwert von Juli der Vorjahreswärmebezugsperiode bis Juni der betreffenden Wärmebezugsperiode / Basis JJJJ/MM = XY) Ma Alter Teilindex Mineralölprodukte vom JJJJ/MM = XY (Basis JJJJ/MM = XY) Ln Neuer Teilindex Landwirtschaftliche Maschinen (Mittelwert von Juli der Vorjahreswärmebezugsperiode bis Juni der betreffenden Wärmebezugsperiode / Basis JJJJ/MM = XY) La Alter Teilindex Landwirtschaftliche Maschinen vom JJJJ/MM = XY (Basis JJJJ/MM = XY) Gn Neuer Teilindex Güterverkehr Strasse (Mittelwert von Juli der Vorjahreswärmebezugsperiode bis Juni der betreffenden Wärmebezugsperiode / Basis JJJJ/MM = XY) Ga Alter Teilindex Güterverkehr Strasse vom JJJJ/MM = XY (Basis JJJJ/MM = XY) Kn Neuer Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (Mittelwert von Juli der Vorjahreswärmebezugsperiode bis Juni der betreffenden Wärmebezugsperiode / Basis Dezember 2005 = 100) Ka Alter Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise vom JJJJ/MM = XY (Basis Dezember 2005 = 100)
Energiepreis. 1. Der Energiepreis beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro bezogene Wärme- einheit 15.85 Rp./kWh, exkl. Mehrwertsteuer. 2. Mit dem Energiepreis werden die Betriebskosten und teilweise die Kapitalkosten gedeckt. 3. Die Verrechnung des Energiepreises erfolgt gemäss dem effektiven Energiebezug (kWh) gemäss geeichtem Wärmezähler vor der Übergabestation. 4. Der Energiepreis ist indexiert und wird jährlich gemäss folgender Preisänderungsformel angepasst. Preisänderungsformel Energiepreis: ⎛ 0.839 ∗HS + 0.138 ∗HÖ + 0.023 ∗ S ⎞ ⎝ 0 E = E0 ⎜ 0.839 ∗HS + 0.138 ∗HÖ + 0.023 ∗ S ⎟ E Neuer Energiepreis
Energiepreis. Ct/kWh Hs Grundpreis je Lieferstelle €/Jahr Erdgas Optimal 1 / Kombi1 günstig ab ca. 8.100 kWh/HS/a Energiepreis Ct/kWh HS Grundpreis je Lieferstelle €/Jahr Erdgas Optimal 2 / Kombi1 günstig ab ca. 58.000 kWh/HS/a Energiepreis Ct/kWh HS Grundpreis je Lieferstelle €/Jahr *) Sie erhalten automatisch das für Sie günstigste Preismodell 1Kombi-Bonus wird dann gewährt, wenn bei gleicher Lieferan- schrift auch die Stromlieferung durch die HEWA GmbH erfolgt: Jährlicher Bonus Netto Brutto bis ca. 8.100 kWh/a 6,72 € 8,00 € ab ca. 8.100 kWh/a 33,61 € 40,00 € ab ca. 58.000 kWh/a 75,63 € 90,00 € Der Lieferant ist berechtigt, den Abschlag jederzeit entsprechend dem Ver- brauchsverhalten des Kunden bzw. an tarifliche Entwicklungen anzupassen. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig unterrichtet.
Energiepreis. Für die Energielieferung an den einzelnen Übergabestellen wird der vom Verkäufer festgelegte Energiepreis PE3) gemäß Bestimmungen der nationalen Strombehörde (AEEGSI) 4) angewendet. Der Preis wird mit Beschluss der Strombehörde trimestral aktualisiert.
Energiepreis. Der Energiepreis beträgt bei Vertragsabschluss 13 Rappen/kWh Der Energiepreis ist indexiert und wird jährlich, jeweils per 1. Januar, dem Preisindex Schnitzel von Holzenergie Schweiz (siehe Anhang) angepasst. • Gesamt Indexierung Basis: 100 = Dez. 2005 • Indexierung bei Vertragsabschluss Dez. 2014: 115.0 Berechnungsbeispiel für die Anpassung des Energiepreises anhand des Indexpreises Holzschnitzel: • Energiepreis bei Vertragsabschluss 13.0 Rappen/kWh • Preisindex Schnitzel bei Vertragsabschluss 115 • Preisindex Schnitzel z.B. am 01.01.2020 angenommen 117.5 • Neuner Energiepreis am 01.01.2020 = 13.0 x 117.5 / = 13.28 Rappen/kWh
Energiepreis a. Der Kunde bezahlt einen Energiepreis für die effektiv verbrauchte und mit dem Wärme- zähler gemessene Energiemenge. b. Der Energiepreis ist indexiert und wird jährlich jeweils per Ende Xxxx rückwirkend auf 1. Januar entsprechend der Entwicklung des Preisindex Schnitzel angepasst (Stand Dezem- ber) und ist auf der Homepage von Holzenergie Schweiz publiziert. c. Die Indexierung des Energiepreises ergibt sich wie folgt: 𝑃𝐼𝑆 EP = EP0 * 𝑃𝐼𝑆0 EP = Energiepreis in CHF/kWh EP0 = Energiepreis bei Vertragsabschluss in CHF/kWh PIS = Neuer Preisindex Schnitzel (Stand Dezember) PIS0 = Basis Preisindex Schnitzel (Stand Dezember 2019: 114.3 Punkte)

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  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Preise Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,