Wärmepreis. 4.2.1 GP Der GP ändert sich zu 10 % wie der Preisindex für Strom zu 45 % wie der Preisindex für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte der Gruppe Kessel und Behälter ohne Dampfkessel (im Folgenden: InvestGKB) und zu 45 % wie der Index der tariflichen Stundenverdienste im Produzierenden Gewerbe. Der GP zum Anpassungszeitpunkt errechnet sich damit nach folgender Formel:
4.2.2 Arbeitspreis (AP) Der AP ändert sich Zu 10 % entsprechend der Preisentwicklung von Strom, zu 40 % entsprechend der Preisentwicklung von Erdgas, zu 50 % entsprechend dem Basis-Gaspreis. Der AP zum Anpassungszeitpunkt errechnet sich nachfolgender Formel: AP=AP0• (0,10 • 𝑆𝑡𝑟𝑜𝑚 𝑆𝑡𝑟𝑜𝑚0 + 0,40 • 𝐺𝑎𝑠 𝐺𝑎𝑠0 + 0,50 • 𝑁𝑒𝑢𝑒𝑟 𝐺𝑎𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠) 𝐵𝑎𝑠𝑖𝑠 𝐺𝑎𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 Die Preisanpassungsformel für die Ermittlung des Arbeitspreises wurde aufgrund der Umstellung der Wärmeerzeugung auf Kraft-Wärme-Kopplung auf die darin einfließenden Faktoren umgestellt.
4.2.3 Erläuterung der Faktoren Es bedeuten: GP, AP Grundpreis, Arbeitspreis zum Anpassungszeitpunkt GP0, AP0 Basis-Grundpreis, Basis-Arbeitspreis gemäß § 4.2.4 Gas Durchschnitt der monatlichen Preisindizes in der Zeit vom Oktober des dem Anpassungszeitpunkt vorangegangenen Jahres bis zum September im Jahr des Anpassungszeitpunktes für Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe, gemäß Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes in Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 633, Preisbasis 2015 = 100. Gas0 Basis-Preis-Index für Erdgas wie vor, Durchschnitt der Monatswerte im Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014, das sind 102,08 Punkte, Preisbasis 2015 = 100. InvestGKB Durchschnitt der monatlichen Preisindizes in der Zeit vom Oktober des dem Anpassungszeitpunkt vorangegangenen Jahres bis zum September im Jahr des Anpassungszeitpunktes für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte der Gruppe Kessel und Behälter (ohne Dampfkessel), Fachserie 17, Reihe 2, GP-Nr. 252, lfd. Nr. 319, Preisbasis 2015 = 100. InvestGKB0 Basis-Preis-Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Kessel und Behälter (ohne Dampfkessel) wie vor, Durchschnitt der Monatswerte im Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014, das sind 99,00 Punkte, Preisbasis 2015 = 100. Lohn Durchschnitt der Vierteljahresindizes in der Zeit vom 3. Quartal des dem Anpassungszeitpunkt vorangegangenen Jahres bis zum 2. Quartal im Jahr des Anpassungszeitpunktes der Verdienste und Arbeitskosten, Fachserie 16, Reihe 4.3, Index der tariflichen Stundenverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Di...
Wärmepreis. Das für die Wärmelieferung zu zahlende Entgelt ergibt sich aus den nachfolgenden Preisregelungen (Abschnitt II bis III).
Wärmepreis. Die allgemeinen Preisregelungen sind nachfolgend abgedruckt (Abschnitt I bis II). Die jeweils gültigen Abrechnungspreise sind dem aktuellen Preisblatt Mainova Wärme Classic zu entnehmen. Die aktuellen Preise und Wärmelieferbedingungen sind kostenlos erhältlich im Mainova ServiceCenter, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, telefonisch unter 0800 589 456 8 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz) bzw. 069 800 880 23 (kostenpflichtig aus dem deutschen Mobilfunknetz) oder unter xxx.xxxxxxx.xx im Internet.
Wärmepreis. Die allgemeinen Preisregelungen sind nachfolgend abgedruckt (Abschnitt II bis III). Die jeweils gültigen Abrechnungspreise sind dem aktuellen Preisblatt Mainova Wärme Classic zu entnehmen. Die aktuellen Preise und Wärmelieferbedingungen sind kostenlos erhältlich im Mainova ServiceCenter, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, telefonisch unter 0800 589 456 8 oder unter xxx.xxxxxxx.xx im Internet.
Wärmepreis. Der Wärmepreis besteht aus Grundgebühr, Arbeitspreis und Messpreis. Die folgenden genannten Preise gelten für den Verbrauchszeitraum entsprechend Punkt 5.3. wertgesichert. Für die bereitgestellte Wärmeleistung sind auch dann die Grundgebühr und der Messpreis zu bezahlen, wenn keine oder nur eine geringere Leistung beansprucht wurde.
5.2.1 Die Grundgebühr pro kW Anschlussleitung und Jahr beträgt:
5.2.2 Der Arbeitspreis pro kWh abgenommene Wärmemenge beträgt:
5.2.3 Der Messpreis pro Jahr in Abhängigkeit der Anschlussleistung beträgt:
5.2.4 Für die Anschlussinvestitionen (Punkt 5.1) und in den genannten Preisansätzen (Punkte
Wärmepreis. 4.1. Das für die Wärmelieferung vom Kunden zu zahlende Entgelt ergibt sich aus der Anlage Preisblatt.
4.2. Die Wärmelieferung wird von der STAWAG für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten abgerech- net. Am Vertragsende wird von der STAWAG eine Schlussrechnung erstellt. Der Kunde ist verpflich- tet, monatliche Abschläge auf den voraussichtlichen Betrag der Abrechnung zu zahlen. Die Ab- schlagshöhe wird auf Grundlage der Bestimmungen der AVBFernwärmeV ermittelt.
4.3. Abweichend von Ziffer 4.2 steht es der STAWAG frei, monatlich abzurechnen.
Wärmepreis. Der Wärmepreis gemäss Ziff. 10 der AGB richtet sich nach dem Tarifblatt der Wärmelieferantin in der jeweils gültigen Fassung und beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro bezogene Wärmeeinheit: □ [xx.xx Rp./kWh] (inkl. 8% Mehrwertsteuer)
Wärmepreis. Der Wärmepreis ist im Preisblatt Netzanschluss und Wärmelieferung vereinbart.
Wärmepreis. 3.1 Der Kunde zahlt für die Wärmelieferung der EVB ein Entgelt, das sich aus einem Leistungspreis, einem Arbeitspreis und einem Verrechnungspreis zu- sammensetzt. • Leistungspreis Der Leistungspreis wird unabhängig von der gelieferten Wärmemenge in der Ein- heit "EUR pro Jahr je kW vereinbarter maximaler Leistung" gemäß Punkt 1.2 er- hoben. Er soll die Kosten abdecken, die der EVB für die Bereitstellung von Fern- wärme entstehen. • Arbeitspreis Der Arbeitspreis wird verbrauchsabhängig nach der an den Kunden gelieferten Wärmemenge in der Einheit "Cent pro kWh (Kilowattstunde)" erhoben; er soll die Kosten der Wärmelieferung abdecken, die der EVB im Zusammenhang mit der Erzeugung der Wärme entstehen. • Verrechnungspreis Der Verrechnungspreis wird unabhängig von der gelieferten Wärmemenge in der Einheit "EUR pro Jahr" erhoben. Er soll die Kosten abdecken, die der EVB für die Bereitstellung, Überwachung und Unterhaltung der Messeinrichtung/-en so- wie die Ablesung und Abrechnung der Wärmelieferung entstehen.
3.2 Sämtliche als Netto-Preise ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19%).
3.3 Bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und/oder sonstigen Belastun- gen, die auf öffentlichen Auflagen beruhen und zu einer Erhöhung des Wär- mepreises, der Kosten der Wärmeerzeugung und des Wärmetransports, der Messung und/oder des Brennstoffbezuges führen, werden diese vom Kunden getragen, sofern nicht zwingend eine andere Lastenverteilung vorgesehen ist. Vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigt sich der Wärmepreis entsprechend.
Wärmepreis. Der Wärmepreis wird errechnet aus dem Arbeitspreis und dem Zo- nenpreis.