Entgegennahme von Depotwerten Musterklauseln

Entgegennahme von Depotwerten. Die Bank übernimmt folgende Depotwerte: – Wertpapiere aller Art; – Bucheffekten; – Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere nicht in Wertpapierform verbriefte Rechte (Wertrechte); – Vertretbare Edelmetalle und Münzen; – Beweisurkunden und Versicherungspolicen; – Wertsachen und andere zur Aufbewahrung geeignete Sachen grundsätzlich als verschlossene Depotwerte. Es steht der Bank frei, die Entgegennahme von Depot- werten ohne Angabe von Gründen abzulehnen und jederzeit die sofortige Rücknahme übernommener Depotwerte zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde auf ihn anwendbare Anlagerestriktionen nicht erfüllt. Die Versicherung der Depotwerte gegen Schäden, für welche die Bank nicht haftet, ist Sache des Kunden.
Entgegennahme von Depotwerten. Die Xxxxxxx Landbank AG, 8353 Elgg (nachstehend "Bank" genannt) übernimmt von ihrem Vertragspartner ■ Wertpapiere aller Art (Aktien, Obligationen, Schuldbriefe usw.) zur Aufbewahrung und Verwal- tung grundsätzlich in offenem Depot; ■ Bucheffekten zur Verwahrung und Verwaltung in offenem Depot; ■ Edelmetalle (Barren und geeignete Goldmünzen) zur Aufbewahrung grundsätzlich in offenem De- pot; ■ Geld- und Kapitalmarktanlagen sowie andere nicht in Wertpapierform verbriefte Rechte (Wert- rechte) zur Verbuchung und Verwaltung in offe- nem Depot; ■ Beweisurkunden und Versicherungspolicen zur Aufbewahrung grundsätzlich in offenem Depot; ■ Wertsachen und andere zur Aufbewahrung geeig- nete Sachen grundsätzlich in verschlossenem De- pot. Es steht der Bank frei, die Entgegennahme von Depot- werten ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abzulehnen.
Entgegennahme von Depotwerten. Die Bank übernimmt:
Entgegennahme von Depotwerten. Nachstehend wird der Handel mit Finanzinstrumenten (inkl. Edelmetalle) sowie die Verwahrung und Verwal- tung von Depotwerten für Kunden der Bank in Zuzwil AG (nachfolgend die "Bank") geregelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegennahme von Depotwerten. Die Bank übernimmt vom Bankkunden mit Depot (nach- folgend «Kunde» genannt) in offenem Depot:
Entgegennahme von Depotwerten. Die WKB nimmt die vom Kunden hinterlegten Werte für eine unbestimmte Dauer im offenen Depot entgegen, Titel und sonstige Effekten, Wertpapiere, Wertrechte, Globalzertifikate, Geld - und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpapieren verurkundet sind, gängige Edelmetalle, Beweisdokumente und sonstige Wertgegenstände, soweit sie für die Verwahrung geeignet sind. Die WKB kann die Entgegennahme von Depotwerten ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Kunde hat keinen Zugang zum Verwahrungsort. Die WKB behält sich das Recht vor, die vom Kunden oder von einem Dritten eingelieferten Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen zu überprüfen oder durch einen Dritten in der Schweiz oder im Ausland überprüfen zu lassen, ohne jedoch eine diesbezügliche H aftung zu übernehmen. Die WKB führt Auslieferungs - und Verkaufsaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst dann aus, wenn die Überprüfung abgeschlossen ist und allfällige Registrierungsänderungen durchgeführt worden sind .
Entgegennahme von Depotwerten. Die Bank übernimmt insbesondere: a. Wertpapiere aller Art (Aktien, Obligationen, Pfandbriefe, Hypothekartitel, Geldmarktpapiere usw.) zur Aufbewahrung und Verwaltung im offenen Depot; b. Wertrechte, Bucheffekten sowie Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpapierform gekleidet sind, zur Ver- buchung und Verwaltung im offenen Depot; c. Edelmetalle (Barren und geeignete Goldmünzen in marktgängiger Qualität) grundsätzlich zur Aufbewahrung im offe- nen Depot; d. Beweisurkunden zur Aufbewahrung grundsätzlich im offenen Depot; e. Wertsachen, Dokumente, Münzen usw. zur Aufbewahrung im verschlossenen Depot. Es steht der Bank frei, ohne Begründung die Entgegennahme von Depotwerten abzulehnen oder die Rücknahme bzw. den Verkauf von Depotwerten zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde auf ihn anwendbare Anlegerrestriktionen nicht erfüllt. Aus der reinen Verwahrung und Verwaltung der Depotwerte in einem Depot der Bank kann der Kunde keinen Anspruch auf Beratung bzw. Vermögensverwaltung ableiten. Es findet ausserdem auch keine Eignungs- und Angemessen- heitsprüfung statt. Die Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Anlagen zu überwachen und ihn auf allfällige Risiken und allfällige negative Entwicklungen hinzuweisen. Für die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie Dienstleistun- gen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gelten allfällige separate Vereinbarungen mit der Bank. Die Bank kann vom Kunden oder Dritten für den Kunden eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen prüfen, ohne dafür eine Haftung zu übernehmen. Die Prüfung erfolgt aufgrund der Unterlagen und Informationen, die der Bank zur Verfügung stehen. Diesfalls führt die Bank Verkaufs- und Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst nach abgeschlos- sener Prüfung aus. Werden solche Aufträge und Handlungen dadurch verspätet oder nicht ausgeführt, so trägt der Kunde einen allfälligen Schaden, sofern die Bank mit der geschäftsüblichen Sorgfalt gehandelt hat. Die Kosten der Prüfung können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Ausländische Depotwerte können der Verwahrungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle im entsprechenden Land zur Prüfung übergeben werden.
Entgegennahme von Depotwerten. Nachstehend wird der Handel mit Finanzinstrumenten (inkl. Edelmetalle) sowie die Verwahrung und Verwal- tung von Depotwerten für Kunden der Bank Leerau Genossenschaft (nachfolgend die "Bank") geregelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegennahme von Depotwerten. 1 Die Bank übernimmt ausschliesslich in offenem Depot Wertpapiere sowie Wertrechte, deren Verbriefung aufge- schoben oder aufgehoben ist, zur Aufbewahrung, Verbuchung und Verwaltung, Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpapierform gekleidet sind, zur Verbuchung und Verwaltung und Beweisurkunden zur Aufbewahrung.
Entgegennahme von Depotwerten. Die Bank übernimmt vom Deponenten in offenem Depot unter ande- rem: − Wertpapiere zur Aufbewahrung und Verwaltung − Edelmetalle zur Aufbewahrung − Wertrechte zur Verbuchung und Verwaltung − Beweisurkunden zur Aufbewahrung In verschlossenem Depot zur Aufbewahrung: − Wertpapiere − Edelmetalle − Beweisurkunden − Wertsachen und andere geeignete Sachen Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von Depotwerten ablehnen.