Abfindung Musterklauseln

Abfindung. 1. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung: Beschäftigungszeit bis zum vollendeten nach vollendetem 40. 40. 45. 50. 55. Lebensjahr Bruttomonatsentgelte 3 Jahre - 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13
Abfindung. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Ermittlung der Abfindung in den nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Fällen ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mithilfe eines Notars oder Rechts- beraters – zu bestimmen.
Abfindung. Eine Abfindung / ein Ausstiegspaket wird bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses in den folgenden Fällen gewährt: • Die Gesellschaft kündigt die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder aufgrund eines Versagens der Gesellschaft (behördliche Intervention, Abwicklungsmaßnahmen, Insolvenz, fehlende solide Kapitalbasis usw.); • Die Gesellschaft möchte den Dienstvertrag nach einer wesentlichen Reduzierung der Aktivitäten der Gesellschaft oder in Geschäftsbereichen, die von anderen Instituten übernommen werden, ohne die Möglichkeit für die Vorstandsmitglieder, in den übernehmenden Instituten zu bleiben, beenden; oder • im Falle der Beilegung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Identifizierte Verfehlungen sollen zwischen Verfehlungen der Gesellschaft und Verfehlungen des Vorstandsmitglieds unterscheiden (Fehlen angemessener Standards für Eignung und Angemessenheit, Handeln im Widerspruch zu internen Regeln, Werten oder Verfahren, das auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, usw.). Die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Abfindungsbeträge beziehen sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft, eine mögliche Abfindung für den Verlust der Funktion und eine Wettbewerbsklausel aus dem Dienstvertrag. Bei der Festlegung der Abfindungsbeträge soll die langfristige Leistung berücksichtigt werden. Regelmäßige Vergütungszahlungen, die sich auf die Dauer einer Kündigungsfrist beziehen, sollten nicht als Abfindungszahlungen betrachtet werden. Eine Abfindung sollte nicht gewährt werden, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt, der die sofortige Kündigung des Dienstvertrags oder die Abberufung des Vorstandsmitglieds erlaubt oder wenn ein Vorstandsmitglied kündigt, um eine Position bei einem anderen Rechtsträger zu übernehmen. Abfindungen sollten generell als variable Vergütung angesehen werden, aber in den folgenden Fällen können Abfindungen ohne Anwendung eines Aufschubs und ohne Auszahlung in Finanzinstrumenten gezahlt werden: • In einer Höhe, die den durch nationales Arbeitsrecht festgelegten Betrag nicht übersteigt; • Eine Abfindung, die auf der Grundlage einer endgültigen Gerichtsentscheidung gezahlt wird; • Abfindungen für den Verlust der Funktion, wenn sie einer Wettbewerbsklausel im Dienstvertrag unterliegen und in zukünftigen Perioden ausgezahlt werden, aber nur in der Höhe der festen Vergütung, die für diese Periode durch Gehälter gezahlt werden würde; oder • Beträge, die als Schadenersatz bei einer gerichtlichen Vertragsauf...
Abfindung. (1) [1] Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: Beschäftigungszeit (§ 19 MTV Angestellte) bis zum voll- endeten 40. Lebensjahr nach vollendetem 40. 45. 50. 55. Monatsbezüge 3 Jahre -- 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13 17 Jahre 8 9 10 12 14 19 Jahre 9 10 11 13 15 21 Jahre 10 11 12 14 16 23 Jahre -- 12 13 15 17 25 Jahre -- 13 14 16 18 [2] Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Ver- gütung (§ 26 MTV Angestellte), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 und den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat o- der zugestanden hätte.
Abfindung. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wichti­ gem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anle­ ger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kün­ digung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). In diesem Fall erhält der Anleger, soweit der Anleger seiner Ein­ lageverpflichtung vollumfänglich nachgekommen ist – ansonsten anteilig – und sofern die Zahlung nicht gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen) verstößt, eine Abfin­ dung in Höhe des Nettoinventarwertes der Beteiligung des Anle­ gers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausschei­ dens abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausscheiden verursach­ ten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursachten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteils­ wertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Netto­ inventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der An­ lagebedingungen mitgeteilt wird. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht­ leistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine Abfindung. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung durch einen Wirtschafts­ prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln. Können sich die Beteiligten über des­ sen/deren Person nicht verständigen, ist diese von der Industrie­ und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen. Eine Überprüfung des Netto­ inventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vor­ jahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprü­ fung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Invest­ mentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anleger in Anse­ hung der den A...
Abfindung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von ....... € brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Abfindung. Eine Abfindung nach § 305 AktG ist nicht vorgesehen, da die Minderheitsgesellschafter im Zuge des Abschlusses des Einbringungsvertrages hierauf verzichtet haben.
Abfindung. Gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sowie laufende Rentenleistungen des Arbeitnehmers dürfen nur im Rahmen des § 3 Be­ trAVG abgefunden werden. Dabei darf bei Rentenleistungen der Monatsbetrag des Versorgungsanspruchs ein Prozent und bei Kapitalleistun­ gen der Betrag des Versorgungsanspruchs zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen.
Abfindung. (1) In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß §§ 15 - 17 erhalten der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer eine Abfindung, deren Höhe im Hinblick auf die alleinige Abhängigkeit des Ertrags der Gesellschaft von der persönlichen Tätigkeit und Leistung jedes einzelnen Gesellschafters dem Buchwert des betroffenen Geschäftsanteils entspricht; zusätzlich erhält der ausscheidende Gesellschafter die Möglichkeit, die von ihm in der Vergangenheit maßgeblich geführten Mandate der Gesellschaft fortzuführen, vorbehaltlich Zustimmung des jeweiligen Mandanten. Sollte diese Vereinbarung im Einzelfall unwirksam sein oder werden, kann die Abfindung aus dem Verkehrswert des Geschäftsanteils abgeleitet werden, darf jedoch 60 % dieses Verkehrswerts nicht übersteigen.
Abfindung. (1) 1Die Mitarbeiterin, die auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einverneh- men oder auf Grund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis aus- scheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe [der Tabelle] der Xxxxxx [xxx Sicherungsordnung]. 2Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin als Summe aus dem Entgelt (§ 15 TV-L), den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und den kinderbezo- genen Entgeltbestandteilen (§ 11 ARR-Ü-Konf) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.