Abfindung Musterklauseln

Abfindung. 1. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung: Beschäftigungszeit bis zum vollendeten nach vollendetem 40. 40. 45. 50. 55. Lebensjahr Bruttomonatsentgelte 3 Jahre - 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13 2. Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch nur dann, wenn spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung endgültig feststeht, dass die Arbeitnehmerin mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird. 3. Die Abfindung steht nicht zu, wenn die Kündigung aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen Abs. 3, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen Abs.4) erfolgt ist. (1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist. (2) Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie gelten ferner nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten sowie für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.08.2014.
Abfindung. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Ermittlung der Abfindung in den nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Fällen ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mithilfe eines Notars oder Rechts- beraters – zu bestimmen.
Abfindung. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wichti­ gem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anle­ ger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kün­ digung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). In diesem Fall erhält der Anleger, soweit der Anleger seiner Ein­ lageverpflichtung vollumfänglich nachgekommen ist – ansonsten anteilig – und sofern die Zahlung nicht gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich GwG und anwendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen) verstößt, eine Abfin­ dung in Höhe des Nettoinventarwertes der Beteiligung des Anle­ gers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausschei­ dens abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausscheiden verursach­ ten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursachten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteils­ wertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Netto­ inventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der An­ lagebedingungen mitgeteilt wird. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht­ leistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine Abfindung. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung durch einen Wirtschafts­ prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln. Können sich die Beteiligten über des­ sen/deren Person nicht verständigen, ist diese von der Industrie­ und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen. Eine Überprüfung des Netto­ inventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vor­ jahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprü­ fung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Invest­ mentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anleger in Anse­ hung der den A...
Abfindung. Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung: Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach §72 Abschnitt A Ziff I BAT berück- sichtigten Zeiten) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach vollendetem 40. Lebensjahr nach vollendetem 45. Lebensjahr nach vollendetem 50. Lebensjahr nach vollendetem 55. Lebensjahr Monatsbezüge 3 Jahre - 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13 17 Jahre 8 9 10 12 14 19 Jahre 9 10 11 13 15 21 Jahre 10 11 12 14 16 23 Jahre - 12 13 15 17 25 Jahre - 13 14 16 18 Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Vergütung (§ 26 BAT), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 und den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
Abfindung. Eine Abfindung / ein Ausstiegspaket wird bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses in den folgenden Fällen gewährt: • Die Gesellschaft kündigt die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder aufgrund eines Versagens der Gesellschaft (behördliche Intervention, Abwicklungsmaßnahmen, Insolvenz, fehlende solide Kapitalbasis usw.); • Die Gesellschaft möchte den Dienstvertrag nach einer wesentlichen Reduzierung der Aktivitäten der Gesellschaft oder in Geschäftsbereichen, die von anderen Instituten übernommen werden, ohne die Möglichkeit für die Vorstandsmitglieder, in den übernehmenden Instituten zu bleiben, zu beenden; oder • im Falle der Beilegung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Identifizierte Versäumnisse sollen zwischen Versäumnissen der Gesellschaft und Versäumnissen des Vorstandsmitglieds unterschieden werden (Fehlen angemessener Standards für Eignung und Angemessenheit, Handeln im Widerspruch zu internen Regeln, Werten oder Verfahren, das auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, usw.). Die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Abfindungsbeträge beziehen sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft, eine mögliche Abfindung für den Verlust der Funktion und eine Wettbewerbsklausel aus dem Dienstvertrag. Bei der Festlegung der Abfindungsbeträge soll die langfristige Leistung berücksichtigt werden. Regelmäßige Vergütungszahlungen, die sich auf die Dauer einer Kündigungsfrist beziehen, sollten nicht als Abfindungszahlungen betrachtet werden. Eine Abfindung sollte nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Versäumnis vorliegt, das die sofortige Kündigung des Dienstvertrags oder die Abberufung des Vorstandsmitglieds erlaubt oder wenn ein Vorstandsmitglied kündigt, um eine Position bei einem anderen Rechtsträger zu übernehmen. Abfindungen sollten generell als variable Vergütung angesehen werden, aber in den folgenden Fällen können Abfindungen ohne Anwendung eines Aufschubs und ohne Auszahlung in Finanzinstrumenten gezahlt werden: • In einer Höhe, die den durch nationales Arbeitsrecht festgelegten Betrag nicht übersteigt; • Eine Abfindung, die auf der Grundlage einer endgültigen Gerichtsentscheidung gezahlt wird ; • Abfindungen für den Verlust der Funktion, wenn sie einer Wettbewerbsklausel im Dienstvertrag unterliegen und in zukünftigen Perioden ausgezahlt werden, aber nur in der Höhe der festen Vergütung, die für diese Periode durch Gehälter gezahlt werden würde; oder • Beträge, die als Schadenersatz bei einer gerichtl...
Abfindung. 9.1 Ein Gesellschafter oder sein Rechtsnachfolger erhält nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfindung für die Einziehung seiner Geschäftsanteile. 9.2 Im Falle einer Zwangseinziehung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 8.2 beträgt die Abfindung für die eingezogenen Geschäftsanteile 100% ihres Buchwertes. In allen anderen Fällen beträgt die Abfindung 100% des Verkehrswertes der eingezogenen Geschäftsanteile. 9.3 Der Buchwert und der Verkehrswert der Geschäftsanteile werden durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft bestimmt. Der Buchwert berechnet sich aus der Summe des Nennbetrags, anteiliger Kapitalrücklagen, anteiliger Gewinnrücklagen und anteiliger Verlustvorträge. Der Verkehrswert ist unter Berücksichtigung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. empfohlenen, jeweils geltenden Grundsätze zur Unternehmensbewertung zu berechnen. Die Gesellschaft trägt die durch die Bewertung der eingezogenen Geschäftsanteile entstehenden Kosten. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann die Bewertung des Abschlussprüfers auf eigene Kosten überprüfen lassen. 9.4 Die Abfindung wird in drei gleichen Raten durch die Gesellschaft gezahlt. Die erste Rate muss innerhalb von sechs Monaten nach Fassen des Einziehungsbeschlusses gezahlt werden. Jede weitere Rate ist ein Jahr nach Fälligkeit der vorhergehenden Rate fällig und jährlich mit 2 (zwei) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Datum des Ausscheidens zu verzinsen. Die Zinsen werden gleichzeitig mit der entsprechenden Rate gezahlt. Die Gesellschaft hat das Recht, die Abfindung jederzeit vollständig oder teilweise vor dem Fälligkeitsdatum zu zahlen und mit zukünftig fällig werdenden Zahlungen zu verrechnen. 9.5 Ziffern 9.1 bis 9.4 finden entsprechende Anwendung, wenn die Gesellschafterversammlung statt der Einziehung die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Gesellschaft oder auf einen von der Gesellschafterversammlung bestimmten Dritten gemäß Ziffer 8.6 verlangt, wobei der betreffende Übernehmer als Entgelt für die zu übertragenen Geschäftsanteile die Abfindung schuldet.
Abfindung. Eine Abfindung nach § 305 AktG ist nicht vorgesehen, da die Minderheitsgesellschafter im Zuge des Abschlusses des Einbringungsvertrages hierauf verzichtet haben.
Abfindung. Gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sowie laufende Rentenleistungen des Arbeitnehmers dürfen nur im Rahmen des § 3 Be­ trAVG abgefunden werden. Dabei darf bei Rentenleistungen der Monatsbetrag des Versorgungsanspruchs ein Prozent und bei Kapitalleistun­ gen der Betrag des Versorgungsanspruchs zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen.
Abfindung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von ....... € brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Abfindung. Für den Arbeitnehmer dürfte die Abfindung der wichtigste Vertragspunkt eines Aufhebungsvertrags sein. Das Kündigungsschutzgesetz bietet an zwei Stellen Hinweise zur Abfindungshöhe, die aber die Vertragsparteien eines Aufhebungsvertrags in keiner Weise binden. Die §§ 9,10 KSchG gelten zwin- gend ausschließlich nur für die gerichtliche Auflösung von Arbeitsverhältnis- sen durch Urteil. Durch § 1a KSchG ist der Arbeitgeber ebensowenig gezwungen, eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Jahr Betriebszugehörigkeit zu zahlen. Allerdings wird es sich oft nur nach Prüfung der Einzelumstände und durch Auslegung des Kündigungsschreibens feststel- len lassen, ob der Arbeitgeber das Verfahren nach § 1a KSchG einleiten will oder ein „freies“ individuelles Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsver- trags abgeben will. Die bisherige Steuerbefreiung für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist mit Ablauf des 31. 12. 2005 gestrichen worden. Seit 1. 1. 2006 sind Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr steuerfrei. Unsicherheiten bei der Besteuerung (steuerpflichtige Abfindung oder steu- erfreie Entschädigung) können sich ergeben, wenn die Abfindungszahlung nicht nur die Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhaltet, sondern auch Ausgleichszahlungen für diskriminierungsrechtlich relevante Benachteiligungen (z. B. Mobbing, Belästigungen, Verletzungen der vertrag- lichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) und hierauf beruhende immaterielle Schäden mitumfassen (§ 15 Abs. 1 u. 2 AGG). Hier kann sich die vorherige Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft empfehlen, um verbindlich die Auffassung des Finanzamts zu erfahren. Ist eine Abfindung keine steuerfreie Entschädigung für immaterielle Schä- den, kann es sich um eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG handeln, für die der ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG zur Anwendung kommt. Sol- che Entschädigungen werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein- nahmen geleistet oder werden für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gezahlt (§ 24 Nr. 0x x. 0x XXxX). Darunter fallen z. B. Abfindungen, die bereits im Arbeitsvertrag für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens ver- einbart wurden (BFH, Entsch. v. 10. 9. 2003). Zur Besteuerung des hier anfal- lenden steuerpflichtigen Anteils kann die sog. Fünftelungsregelung in Anspruch genommen werden (vgl. Anwendungsbeispiel in der Vorauflage dieser Broschüre unter Abschn. 6.3.1).15 Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen ...