Abfindung Musterklauseln

Abfindung. 1. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung: Beschäftigungszeit bis zum vollendeten nach vollendetem 40. 40. 45. 50. 55. Lebensjahr Bruttomonatsentgelte 3 Jahre - 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13 2. Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch nur dann, wenn spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung endgültig feststeht, dass die Arbeitnehmerin mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird. 3. Die Abfindung steht nicht zu, wenn die Kündigung aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen Abs. 3, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen Abs.4) erfolgt ist. (1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist. (2) Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie gelten ferner nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten sowie für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.08.2014.
Abfindung. Die Vorstandsdienstverträge können Abfindungszahlungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft ohne durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund oder für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied aus einem von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund vorsehen. In diesem Fall kann das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresgrundvergütungen erhalten, höchstens jedoch in Höhe der nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Restlaufzeit des Vertrages geschuldeten Vergütung. Diese Abfindung wird auf eine etwaige Karenzentschädigung, welche im Zusammenhang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gewährt werden kann, angerechnet. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund, den das Vorstandsmitglied zu vertreten hat oder aufgrund einer selbst veranlassten Beendigung durch ein Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund, den die Gesellschaft zu vertreten hat, sehen die Vorstandsdienstverträge keine Abfindungszahlungen vor. Darüber hinaus verfallen alle unverfallbaren und verfallbaren Performance Stock Options, die im Rahmen des LTI zugeteilt wurden, entschädigungslos. Vor dem Hintergrund der Gewinnung des bestmöglichen Kandidaten für die Position des Vorstandsvorsitzenden und somit im langfristigen Wohlergehen der Gesellschaft wurde im Rahmen der erstmaligen Bestellung von Xx. Xxxxx Xxxxxxx in seinem Dienstvertrag eine Abfindung für den Fall der wirksamen Abberufung sowie der wirksamen Amtsniederlegung vereinbart. Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Abfindungszahlungen. Im Falle der Beendigung des Vorstandsvertrags werden die offenen variablen Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung fallen, grundsätzlich nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern ausgezahlt. Der STI-Anspruch entfällt in diesen Fällen zeitanteilig. LTI-Ansprüche sind abhängig vom Beendigungstatbestand. Im Falle eines vertraglich definierten „Good-Leaver-Events“ entfällt der LTI-Anspruch zeitanteilig, im Fall eines „Bad-Leaver-Events“ entfallen alle Rechte und Ansprüche.
Abfindung. Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und keine unmittel- baren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Ermittlung der Abfindung in den nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Fällen ist daher von den Gesellschaftern im konkreten Einzelfall – ggf. mithilfe eines Notars oder Rechts- beraters – zu bestimmen.
Abfindung. Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Ein- vernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Ar- beitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfin- dung: Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten) bis zum voll- endeten nach vollendetem 40. 40. 45. 50. 55. Lebensjahr Lebensjahr Monatsbezüge 3 Jahre – 2 2 3 3 5 Jahre 2 3 3 4 5 7 Jahre 3 4 5 6 7 9 Jahre 4 5 6 7 9 11 Jahre 5 6 7 9 11 13 Jahre 6 7 8 10 12 15 Jahre 7 8 9 11 13 17 Jahre 8 9 10 12 14 19 Jahre 9 10 11 13 15 21 Jahre 10 11 12 14 16 23 Jahre – 12 13 15 17 25 Jahre – 13 14 16 18 Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Vergütung (§ 26 BAT), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 und den in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im letzten Ka- lendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
Abfindung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von ....... € brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Abfindung. Gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sowie laufende Rentenleistungen des Arbeitnehmers dürfen nur im Rahmen des § 3 Be­ trAVG abgefunden werden. Dabei darf bei Rentenleistungen der Monatsbetrag des Versorgungsanspruchs ein Prozent und bei Kapitalleistun­ gen der Betrag des Versorgungsanspruchs zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen.
Abfindung. Eine Abfindung nach § 305 AktG ist nicht vorgesehen, da die Minderheitsgesellschafter im Zuge des Abschlusses des Einbringungsvertrages hierauf verzichtet haben.
Abfindung. 5.1 Pangea verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Pfeiffer Vacuum dessen Pfeiffer Vacuum-Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung“) in Höhe von EUR 133,07 je Pfeiffer Vacuum-Aktie zu erwerben. 5.2 Die Verpflichtung der Pangea zum Erwerb der Pfeiffer Vacuum-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Pfeiffer Vacuum nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 5.3 Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist das Grundkapital der Pfeiffer Vacuum aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der Pfeiffer Vacuum bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 5.4 Die Übertragung der Pfeiffer Vacuum-Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der Pfeiffer Vacuum kostenfrei, sofern sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen. 5.5 Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
Abfindung. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß §§ 15 bis 17 erhalten der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer eine Abfindung, deren Höhe im Hinblick auf die alleinige Abhängigkeit des Ertrags der Gesellschaft von der persönlichen Tätigkeit und Leistung jedes einzelnen Gesellschafters dem Buchwert des betroffenen Geschäftsanteils entspricht; zusätzlich erhält der ausscheidende Gesellschafter die Möglichkeit, die von ihm in der Vergangenheit maßgeblich geführten Mandate der Gesellschaft fortzuführen, vorbehaltlich Zustimmung des jeweiligen Mandanten. Sollte diese Vereinbarung im Einzelfall unwirksam sein oder werden, kann die Abfindung aus dem Verkehrswert des Geschäftsanteils abgeleitet werden, darf jedoch 60 % dieses Verkehrswerts nicht übersteigen.
Abfindung. Scheidet ein Gesellschafter nach den Bestimmungen dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus, erhält er eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 8.1 Der Abfindungsanspruch entspricht dem Anteil (Ziff.2.1) des ausscheidenden Gesellschafters am Wert des Gesellschaftsvermögens. 8.2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens wird durch eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens ermittelt. In dieser Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen. 8.3 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung, beauftragen die Gesellschafter einvernehmlich einen Gutachter mit der Bewertung. Können sie sich nicht auf einen Gutachter verständigen, bestellt ihn auf Antrag eines der Gesellschafter der Präsident des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Landgerichts. Das Gutachten ist für beide Seiten verbindlich. 8.4 Die Abfindung ist in vier gleichen Raten zu zahlen, von denen die erste einen Monat nach dem Stichtag des Ausscheidens und die drei weiteren Raten jeweils sechs Monate nach der Voraus- gegangenen fällig sind. Die offenen Raten sind ab dem Stichtag des Ausscheidens mit zwei und ab Fälligkeit mit vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.