Entgeltkalkulation Musterklauseln

Entgeltkalkulation. Die Kalkulation des Entgelts hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu ent- sprechen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 – VO PR 30/53 – sowie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur VO PR 30/53).
Entgeltkalkulation. Der öffentliche Jugendhilfeträger bestätigt, dass sich die Höhe der Kosten nachvollziehbar aus der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung und der dargelegten prospektiven Entgeltkalkulation ergibt. Für die in der Anlage beschriebenen Leistungen (Leistungs- und Qualitätsbeschreibung, Entgeltkalkulation) werden jeweils folgende Kosten für eine Fachleistungsstunde vereinbart:
Entgeltkalkulation. Der öffentliche Jugendhilfeträger bestätigt, dass sich die Höhe der Kosten nachvollziehbar aus der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung und der dargelegten prospektiven Entgeltkalkulation ergibt. Für die in der Anlage beschriebenen Leistungen (Leistungs- und Qualitätsbeschreibung, Entgeltkalkulation) werden jeweils folgende Kosten für eine Fachleistungsstunde vereinbart: ____________€ ____________€ ____________€ Die Höhe des vereinbarten Entgeltes kann pauschal fortgeschrieben werden, sofern keiner der Vereinbarungspartner widerspricht. Die Fachleistungsstunde umfasst 60 Minuten und kann abgerechnet werden für alle direkten Tätigkeiten mit den Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und/oder Sorgeberechtigten, persönlich wie telefonisch. Dazu gehören auch Telefonate/Schriftverkehr mit Schule, therapeutischen und medizinischen Fachkräften, Vormund, Jugendamt usw. ohne ihr Beisein, sofern diese mit dem Jugendamt vereinbart sind. Zeitliche Aufwendungen für Telefonate, Schriftverkehr, Gespräche ohne Beisein der Adressatinnen und Adressaten, die nicht explizit mit dem Jugendamt abgestimmt werden müssen, Dokumentationen (Dokumentation der wöchentlichen Kontakte, Sachstand- und Entwicklungsberichte), An- und Abfahrt zum/vom Einsatzort (im Radius von _____ km um die Geschäftsstelle, innerhalb der Stadtgrenzen, o.ä.), Warte- und Überbrückungszeiten, Teamsitzungen, Kollegiale Beratungen/pädagogische Gesamtkonferenzen, Teilnahme an Arbeitskreisen, Supervision/Fortbildung, Sozialraumarbeit, Rüstzeiten (Organisation/ Vor- und Nachbereitung) u. ä. sind indirekte Tätigkeiten und nicht abrechnungsfähig, sondern pauschaliert im Fachleistungsstundenentgelt eingepreist. Für die in der Anlage beschriebenen Leistungen (Leistungs- und Qualitätsbeschreibung, Entgeltkalkulation) beträgt das prozentuale Verhältnis direkter zu indirekter Tätigkeiten an der wöchentlichen Arbeitszeit jeweils: ____:______.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.