Entgeltschuldner Musterklauseln

Entgeltschuldner. Schuldner aller Flughafenentgelte nach dieser Entgeltordnung sind als Gesamtschuldner: a) das Luftfahrtunternehmen, das den jeweiligen Flug durchführt; b) die weiteren Luftfahrtunternehmen, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing); c) der Luftfahrzeughalter; d) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein.
Entgeltschuldner. Entgeltschuldner sind die Nutzer/Veranstalter. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
Entgeltschuldner. 1. Schuldner des Entgelts sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungs- berechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
Entgeltschuldner. 2.1. Zur Zahlung des Entgeltes sind die Eltern sowie die Erziehungsberechtigten, die die Aufnahme beantragt haben, verpflichtet. 2.2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entgeltschuldner. Schuldner der Entgelte ist der Anschlussnehmer. Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuld- ner entsprechend § 2 Absatz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung.
Entgeltschuldner. Entgeltschuldner ist der Grundstückseigentümer bzw. die ihm in § 1 Abs.(2) und (3) Gleichgestellten. Mehrere Eigentümer bzw. sonstige Entgeltschuld- ner haften als Gesamtschuldner.