Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzelnen Konto- inhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern.
Mitverschulden 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend.
Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.
Leistungsentgelt 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.
Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.
Überschussbeteiligung Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: (1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn
Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen