Entgeltzahlung Musterklauseln

Entgeltzahlung. 7.1 Die Höhe der vom Kunden an den Anbieter zu bezahlenden Entgelte und der jeweilige Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Tarifs. Die nutzungsunabhängigen Entgelte werden jährlich im voraus fällig, die nutzungsabhängigen Entgelte mit Rechnungsstellung.
Entgeltzahlung. Die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB) und unterliegt grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien. Sind die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden (§ 3 TVG), hat der Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf das im Tarifvertrag festgelegte Entgelt. Außerhalb von Tarifverträgen darf zum Schutz des Arbeitnehmers die Vergütung nicht sittenwidrig niedrig sein (§ 138 BGB). Eine Vereinbarung ist wegen Lohnwuchers unwirksam, wenn der Lohn nur 2/3 des fachlich einschlägigen Tarifvertrags beträgt und der Arbeitgeber die Unerfahrenheit oder eine Zwangslage des Arbeitnehmers ausgenutzt hat. Bestandteil der Vergütung sind neben dem Gehalt auch geldwerte Sachleistungen (z.B. Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, kostenlose Monatskarte für den ÖPNV). Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart oder ist die getroffene Vergütung unwirksam (z.B. wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB). Die in dem für den Betrieb fachlich einschlägigen Tarifvertrag vorgesehene Vergütung wird in der Regel als „üblich“ anzusehen sein. Bei der Höhe der Entgeltzahlung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung, wenn die Gehälter individuell vereinbart werden. Allerdings darf der Arbeitgeber für gleiche oder gleichwertige Arbeit z.B. Teilzeitbeschäftigte nicht ohne Grund schlechter bezahlen (§ 4 TzBfG). Gleiches gilt für Schlechterstellungen wegen des Geschlechts, einer Behinderung oder der anderen im AGG genannten Diskriminierungs- merkmale. Dies wäre eine unzulässige Diskriminierung (§ 7 AGG). Die Fälligkeit des Entgelts richtet sich ebenfalls nach dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag nichts vereinbart, ist die Vergütung am Ende des Berechnungszeitraums fällig (§ 614 BGB). Bei einer monatlichen Zahlungsweise ist die Vergütung bspw. am Ende des Kalendermonats fällig. Klagt der Arbeitnehmer ausstehende Vergütung vor Gericht ein, müssen die Zeiträume, für welche die Vergütung gefordert wird, jeweils kalendermäßig bezeichnet werden. Andernfalls ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Beispiel: Bekommt der Arbeitnehmer A monatlich 3.000 EUR brutto für seine Arbeit und hat der Arbeitgeber X im April und Juni trotz Arbeitsleistung von A keinen Lohn gezahlt, muss A vor Gericht beantragen, den X zu verpflichten, an den A für den Monat April und Juni jeweils 3.000 EUR b...
Entgeltzahlung. (1) Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich nachträglich zum Monatsschluss, wenn nicht andere Zahlungstermine vereinbart sind; sie erfolgen unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen.
Entgeltzahlung. Die Entgeltzahlung erfolgt im Nachhinein. Sie erhalten zugleich eine vollständige Abrechnung. Am Ende des Praktikums gebührt Ihnen eine anteilige Jahresremuneration vom zweifachen laufenden Bezug.
Entgeltzahlung. (1) Die Entgelte sind monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten ist ihm eine angemessene Abschlagszahlung zu gewähren.
Entgeltzahlung. 11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Monatsentgelt ist der Kalendermo- nat.
Entgeltzahlung. Das Entgelt wird unbar zum 15. des Folgemonats gezahlt. Einweisung erforderlich A 10,30 € 10,60 € 11,10 € Berufliche Kenntnisse, Einarbeitung erforderlich B 11,00 € 11,30 € 11,80 € Abgeschlossene Ausbildung (unter drei Jahren) erforderlich: Gesundheits- und Pflegeassistenten, Kranken- und Altenpflegehelfer, Schwesternhelfer, Pflegediensthelfer, Pflegehelfer, Betreuungs- kräfte (§87b), Helfer Kranken- und Altenpflege, Rettungssanitäter C 12,60 € 12,90 € 13,40 € Abgeschlossene dreijährige Ausbildung erfor- derlich: Krankenschwester und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten, Operations- technische Assistenten, Rettungsassistenten, Not- fallsanitäter, medizinisch-technische Assistenten D 13,40 € 13,80 € 14,30 € Abgeschlossene dreijährige Ausbildung, mindestens drei- bis vierjährige Berufserfahrung erforderlich E 13,50 € 14,00 € 14,50 € Abgeschlossene dreijährige Ausbildung, mindestens drei- bis vierjährige Berufserfahrung, halbjährige Zusatzqualifikation erforderlich: Intermediate Care, Palliative Care F 15,70 € 15,80 € 16,30 € Abgeschlossene dreijährige Ausbildung, langjährige Berufserfahrung, Zusatzausbildung erforderlich: Fachkrankenschwester und Fach- krankenpfleger, Fachpfleger (für Anästhesie- und/ oder Intensivpflege, Palliativ, Operations- bzw. Endoskopiedienst) G 18,35 € 18,65 € 19,15 € abgeschlossenes Fachhoch- bzw. Hochschulstu- dium: Arzt, Physician Assistant H 23,15 € 23,45 € 23,95 € abgeschlossenes Fachhoch- bzw. Hochschul- studium, mehrjährige Berufserfahrung, Arzt, Physician Assistant I 24,69 € 24,99 € 25,49 € im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb den jeweiligen Branchenzuschlag. vereinbaren die Tarifpartner für die oben genannten Branchen nach dem 15. vollendeten Einsatzmonat Entgelte, mit denen ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Absatz 4 des AÜGs in der ab dem 01.04.2017 gültigen Fassung erreicht wird. Es gilt ein Wahlrecht. Ohne den Nachweis ist ab dem 16. Monat das von den Tarifpartnern vereinbarte Entgelt einer Branche zu zahlen. Für die Fahrten vom Wohnort zur Einsatzstelle werden Fahrtkos- ten gemäß § 670 BGB erstattet. Hierzu ist über die Einsatzbe- scheinigung eine entsprechende einsatzbezogene Regelung mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Ist eine allgemeine betriebliche Fahrtkostenregelung vorhanden, so ist diese anzuwenden. Wird keine Regelung in der Einsatzbescheinigung getroffen, entsteht ein Anspruch ge...
Entgeltzahlung. 10.1 Als Entgelt ist jeweils der Betrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste zu zah- len. Die jeweils gültige Preisliste ist abrufbar unter http:// xxx.xxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxx.xx.
Entgeltzahlung. (1) Die Zahlung für die vereinbarten Leistungen nach § 3 Abs.1, Ziff. 2.1 wird nach Auswertung der Daten fällig. Die Zahlung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2.2 wird jeweils für eine gesamte Periode von 5 Jahren summiert und wie folgt fällig: Unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. zu Beginn einer jeden Periode erhält der Waldbesitzer eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % des für die gesamte Periode errechneten Ent- geltes. Die restlichen 70 % werden nach erfolgter Kontrolle am Ende der Periode fäl- lig. Jeweils nach Ende einer Periode werden die Zuschläge für erhöhte Anforderun- gen überprüft und ggf. angepasst. Die Zahlung nach § 3 Abs.1 Ziff. 2.3 wird unmittel- bar jeweils nach Abnahme der durchgeführten Leistung fällig.