Entgeltzahlung. Nicht besetzt
Entgeltzahlung. Die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB) und unterliegt grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien. Sind die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden (§ 3 TVG), hat der Arbeitnehmer mindestens Anspruch auf das im Tarifvertrag festgelegte Entgelt. Außerhalb von Tarifverträgen darf zum Schutz des Arbeitnehmers die Vergütung nicht sittenwidrig niedrig sein (§ 138 BGB). Eine Vereinbarung ist wegen Lohnwuchers unwirksam, wenn der Lohn nur 2/3 des fachlich einschlägigen Tarifvertrags beträgt und der Arbeitgeber die Unerfahrenheit oder eine Zwangslage des Arbeitnehmers ausgenutzt hat. Bestandteil der Vergütung sind neben dem Gehalt auch geldwerte Sachleistungen (z.B. Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, kostenlose Monatskarte für den ÖPNV). Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart oder ist die getroffene Vergütung unwirksam (z.B. wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB). Die in dem für den Betrieb fachlich einschlägigen Tarifvertrag vorgesehene Vergütung wird in der Regel als „üblich“ anzusehen sein. Bei der Höhe der Entgeltzahlung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung, wenn die Gehälter individuell vereinbart werden. Allerdings darf der Arbeitgeber für gleiche oder gleichwertige Arbeit z.B. Teilzeitbeschäftigte nicht ohne Grund schlechter bezahlen (§ 4 TzBfG). Gleiches gilt für Schlechterstellungen wegen des Geschlechts, einer Behinderung oder der anderen im AGG genannten Diskriminierungs- merkmale. Dies wäre eine unzulässige Diskriminierung (§ 7 AGG). Die Fälligkeit des Entgelts richtet sich ebenfalls nach dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag nichts vereinbart, ist die Vergütung am Ende des Berechnungszeitraums fällig (§ 614 BGB). Bei einer monatlichen Zahlungsweise ist die Vergütung bspw. am Ende des Kalendermonats fällig. Klagt der Arbeitnehmer ausstehende Vergütung vor Gericht ein, müssen die Zeiträume, für welche die Vergütung gefordert wird, jeweils kalendermäßig bezeichnet werden. Andernfalls ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Beispiel: Bekommt der Arbeitnehmer A monatlich 3.000 EUR brutto für seine Arbeit und hat der Arbeitgeber X im April und Juni trotz Arbeitsleistung von A keinen Lohn gezahlt, muss A vor Gericht beantragen, den X zu verpflichten, an den A für den Monat April und Juni jeweils 3.000 EUR b...
Entgeltzahlung. Die Zahlung für die vereinbarten Leistungen nach § 3 Abs.1, Ziff. 2.1 wird nach Auswertung der Daten fällig. Die Zahlung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2.2 wird jeweils für eine gesamte Periode von 5 Jahren summiert und wie folgt fällig: Unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. zu Beginn einer jeden Periode erhält der Waldbesitzer eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % des für die gesamte Periode errechneten Ent- geltes. Die restlichen 70 % werden nach erfolgter Kontrolle am Ende der Periode fäl- lig. Jeweils nach Ende einer Periode werden die Zuschläge für erhöhte Anforderun- gen überprüft und ggf. angepasst. Die Zahlung nach § 3 Abs.1 Ziff. 2.3 wird unmittel- bar jeweils nach Abnahme der durchgeführten Leistung fällig.
Entgeltzahlung. Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt. Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Das Entgelt wird auf ein vom Beschäftigten zu benennendes Bankkonto überwiesen.
Entgeltzahlung. 7.1 Die Höhe der vom Kunden an den Anbieter zu bezahlenden Entgelte und der jeweilige Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Tarifs. Die nutzungsunabhängigen Entgelte werden jährlich im voraus fällig, die nutzungsabhängigen Entgelte mit Rechnungsstellung.
7.2 Vorausbezahlte Entgelte werden dem Kunden nicht erstattet, wenn der Vertrag vor Ablauf des Abrechnungszeitraums endet. Im Falle der außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.1 durch den Anbieter hat dieser Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die gesamte vereinbarte Dauer des Vertrages.
Entgeltzahlung. Die Entgelte sind monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten ist ihm eine angemessene Abschlagszahlung zu gewähren.
Entgeltzahlung. 3.1. Die Höhe der vom Kunden an den Anbieter zu bezahlenden Entgelte und der jeweilige Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Tarifs. Die nutzungsunabhängigen Entgelte werden im Voraus fällig, die nutzungsabhängigen Entgelte mit Rechnungsstellung.
3.2. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich online. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm keine Rechnungen in Schriftform zugesendet werden. Verlangt der Kunde dennoch eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist der Anbieter berechtigt, hierfür pro Rechnung 2,50 EUR zu berechnen. Bei Rücklastschriften ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden neben den anfallenden Bankgebühren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR zu berechnen, soweit die Rücklastschrift vom Kunden zu vertreten ist. Der Kunde erhält in diesem Fall eine postalische Zahlungsaufforderung, welche diese Bearbeitungsgebühr enthält. Eine selbige Bearbeitungsgebühr fällt an, wenn der Kunde seine Rechnung(en) bei den Zahlungsweisen per Rechnung, Kreditkarte oder per Lastschrift nicht fristgerecht bezahlt hat und eine postalische Zahlungsaufforderung nötig ist. Bei einem Zahlungsrückstand von einem Monat, ist der Anbieter berechtigt, den Server zu sperren und erst nach Begleichung der Rückstände sowie der aktuellen offen Posten wieder frei zu schalten. Bei Sperrung eines Servers fällt hierbei eine Entsperrgebühr in Höhe von 50,00 € an, welche vorab zu begleichen ist.
Entgeltzahlung. Der Abrechnungszeitraum für das Monatsentgelt ist der Kalendermo- nat.
Entgeltzahlung. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich nachträglich zum Monatsschluss, wenn nicht andere Zahlungstermine vereinbart sind; sie erfolgen unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen.
Entgeltzahlung. 10.1 Als Entgelt ist jeweils der Betrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste zu zah- len. Die jeweils gültige Preisliste ist abrufbar unter http:// xxx.xxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxx.xx.
10.2 Das Entgelt kann nicht erstattet werden bei Kündigung oder Domaintransfer zu einem anderen Unternehmen vor Ende des Abrechnungszeitraums; auch nicht anteilig.