Entrichtung der Beiträge. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten. § 7 a Beitragsberechnung (1) Gesetzliche Vorschriften zur Beitragsberechnung Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Be- rechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. (2) Beitragszuschläge bei Beitragsänderungen Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders verein- barte Risikozuschläge entsprechend ändern. (3) Beitragszuschläge/Leistungsausschlüsse bei Vertragsänderungen Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versi- cherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zu- sätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich er- höhter Xxxxxxx maßgeblichen Grundsätzen. § 7 b Beitragsanpassung
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Samples: Zusatzversicherung Für Freizeitsportler Tarif Inform, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenversicherung, Zahnzusatz Versicherung