Assistanceleistungen Musterklauseln

Assistanceleistungen. 4.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte Person Anspruch auf die Benennung und Vermittlung von Dienstleistern für: ◼ ambulante häusliche Pflegedienste, ◼ Pflegeheimplätze, ◼ Fahrdienste zu Ärzten und Behörden, ◼ die Anlieferung von Mahlzeiten (sog. „Essen auf Rädern“), ◼ die Besorgung der Einkäufe (Gegenstände des täglichen Bedarfs), ◼ das Bringen und Abholen von Reinigungswä- sche, ◼ eine Haushaltshilfe, ◼ einen Haus-Notrufdienst, ◼ die Beratung rund um das Thema Pflege, ◼ die Unterstützung für das Ausfüllen von Anträ- gen, ◼ Pflegeschulungen für Angehörige, ◼ die Haustierbetreuung, ◼ die Garten- und Grundstückspflege. 4.2 Die unter II.4.1 des Tarifs genannten Dienst- leistungen werden innerhalb von 24 Stunden nach der Auftragserteilung benannt oder vermittelt (mit Ausnahme der Pflegeheimplätze). 4.3 Ein Anspruch auf die Assistanceleistungen be- steht, sofern die benannte oder vermittelte Dienst- leistung in Deutschland durchgeführt wird. 4.4 Die von den Dienstleistern erhobenen Entgelte sind nicht Gegenstand der tariflichen Leistung. 4.5 Werden Dienstleistungen gemäß II.4.1 des Ta- rifs nicht mehr angeboten oder sind neue Dienst- leistungen auf dem allgemeinen Markt für Gesund- heitsdienstleistungen verfügbar, gilt dies als Ände- rung im Sinne von § 18 MB/EPV 2017 mit der Folge, dass die Auswirkungen auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs überprüft und jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders an- gepasst werden können.
Assistanceleistungen. In den Tarifstufen PTF1, PTF2 und PTF3 sind bei Pflegebedürftigkeit fol- gende Assistanceleistungen mitversichert.
Assistanceleistungen. Abweichend zu § 1 Abs. 2 und 3 beginnt der Versicherungsfall bezogen auf die Assistanceleistungen, wenn Pflegebedürftigkeit durch den behandelnden Arzt vermutet wird und beim Pflegeversicherungsträger unverzüglich ein Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gestellt wurde. Er endet, wenn die in der SPV oder PPV getroffene Feststellung ergibt, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht oder wenn der Vertrag endet. Es besteht Anspruch auf Organisations- und Serviceleistungen sowie Über- nahme bestimmter Kosten gemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis (siehe Anhang). Die Assistanceleistungen beschränken sich auf Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherungsfall bezogen auf die Assistanceleistungen kann über die kostenfreie Hotline des Versicherers (0800 1797-500) gemeldet werden. Die Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.
Assistanceleistungen. Leistungen, die bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG oder dem Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar sind Ist der Versicherer aufgrund der zugrunde liegenden Bedingungen von der Leistungspflicht im Schadenfall befreit (z. B. Prämienverzug, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Herbeiführung des Versicherungsfalles, arglistiger Täuschung) so erfolgt auch aus dieser Klausel keine Leistung. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festge- legten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die Vorversiche- rungsgarantie unberührt. Einzelvertragliche und/oder tariflich vereinbarte Selbstbeteiligungen sowie Klauseln, die im aktuellen Versicherungsvertrag bei Vertragsschluss verein- bart wurden oder Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss erfolgen (z. B. Sanierungsmaßnahmen) gehen der Vorversicherungsgarantie vor und kön- nen diese nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
Assistanceleistungen. Über die Notfallzentrale der CSS (Art. 47) kann in medizini- schen Notfällen oder bei unerwarteten Ereignissen ärztli- che, finanzielle und persönliche Hilfe angefordert werden: 24.1 Medizinische Ratschläge per Telefon Die Notfallzentrale der CSS bietet der versicherten Person medizinische Ratschläge über das Telefon. Diese Rat- schläge gelten nicht als Diagnose. Falls notwendig, wird die Person an einen Arzt verwiesen.
Assistanceleistungen. Wir erbringen die Assistanceleistungen (Abschnitt C1 Ziffer 3.1), solange der Bedarf nach Abschnitt C1 Ziffer 2 besteht, längstens für zwölf Monate ab dem Tag des Un- falls.
Assistanceleistungen. Ein Pflegetagegeld wird abweichend von § 1 Abs. 2 Teil I ge- leistet, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorliegt. Das Pflegetagegeld beträgt in der Pflegestufe I 30 % Pflegestufe II 70 % Pflegestufe III 100 % des versicherten Tagessatzes. Abweichend von § 1 Abs. 6 Teil I gelten die in § 15 SGB XI festgelegten Pflegestufen. Ein Unterschied zwischen stationärer, teilstationärer und häus- licher Pflege besteht für die Leistungshöhe nicht. Das Pflege- tagegeld wird entsprechend der Pflegestufe auch in voller Höhe gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige oder Bekannte erfolgt.
Assistanceleistungen. Die nachstehenden Leistungen gewähren wir ohne gesonderte Beitragsberechnung. Bestehen bei unserer Gesellschaft mehrere Lebensversicherungen, können diese Leistungen nur aus einer Versicherung beantragt werden. 1. 24­Stunden­Hilfe
Assistanceleistungen. Über die in Pkt. 1. angeführten Unfallkosten hinaus ist nach einem Unfall gemäß Artikel A.6. die Organisation und Kostenübernahme für die nachstehend angeführten Dienstleistungen mitversichert. 3.1. Dienstleistungen im Haushaltsbereich, soweit diese notwendig sind, von der versicherten Person in Folge eines Unfalles nicht durchgeführt und auch nicht von einer anderen im selben Haushalt des Versicherten lebenden Person übernommen werden können: - Haushaltshilfe - häusliche Versorgung der erkrankten oder verunfallten Person - Essensversorgung - Wohnungsreinigung - Wohnungssicherung - Versorgung und Betreuung von Kindern im selben Haushalt - Versorgung und Betreuung von Haustieren im selben Haushalt - unaufschiebbare Behördenwege. 3.1.1 Ersetzt werden die durch den Assisteur organisierten Leistungen durch Professionisten bis zu € 80,-- pro Tag für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem ersten Tag der stationären Aufnahme in einem Krankenhaus bzw. ab dem Unfalltag. 3.1.2 Pro Kalenderjahr ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Haushaltsbereich auf insgesamt 6 Wochen beschränkt. 3.1.3 Die Kosten der Dienstleistungen gemäß Pkt. 3.1 werden nur in Österreich übernommen. 3.1.4 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen gemäß Pkt. 3.1 ist ein zumindest 24- stündiger Spitalaufenthalt des Versicherten aufgrund eines Unfalles. Die Dienstleistungen können bereits ab dem Eintritt der Unfallfolgen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzung eines mindestens 24- stündigen unfallbedingten Spitalaufenthaltes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Assistanceleistungen. Bei Tarif PTS sind bei Pflegebedürftigkeit folgende Assistanceleistungen mitversichert.