Haftung bei Rücklastschriften Musterklauseln

Haftung bei Rücklastschriften. Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rück- lastschrift (z. B. durch unrichtige Angaben im SEPA-Basis- lastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versicherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haftung bei Rücklastschriften. Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rücklastschrift (z. B. durch unrichtige Angaben im SEPA-Basislastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versi- cherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandskranken- versicherung nach den Tarifstufen AE (Einzelversicherung) und AF (Fa- milienversicherung) (KV995_201901) § 1 Welchen Versicherungsschutz bieten wir Ihnen? Was ist ein Versi- § 9 Was geschieht, wenn diese Obliegenheiten (Pflichten) verletzt cherungsfall? werden? § 2 Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? § 10 Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche gegenüber Dritten ha- § 3 Wann müssen Sie die Versicherung abschließen und wann endet ben? der Vertrag? § 11 Was gilt für Mitteilungen an uns? § 4 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? § 12 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen? § 5 Wann leisten wir nicht oder nur eingeschränkt? § 13 Wann können wir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und § 6 Was müssen Sie im Versicherungsfall zu beachten? die Beiträge für diese Versicherung ändern? § 7 Was kostet die Versicherung und wann müssen Sie die Beiträge § 14 Welche gesetzlichen Bestimmungen sind für Ihren Vertrag wichtig? bezahlen? § 8 Welche Obliegenheiten (Pflichten) haben Sie und die versicherte Person? Anhang § 1 Welchen Versicherungsschutz bieten wir Ihnen? Was ist ein Versicherungsfall? (1) Wir bieten Ihnen bei Auslandsreisen Versicherungsschutz für Krank- heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Tritt der Versicherungsfall im Ausland ein, ersetzen wir Ihnen Aufwendungen für Heilbehandlung und weitere vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Auslandsreise auftretenden Krankheit oder wegen der Folgen eines Unfalls, der sich auf der Reise ereignet. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten auch a) ein medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Krankentrans- port, b) ein medizinisch sinnvoller Rücktransport, c) die Untersuchung und medizinische Behandlung wegen Schwanger- schaftskomplikationen, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwan- gerschaftswoche sowie Fehlgeburten und medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, d) der Tod. Was wir im Versicherungsfall genau l...
Haftung bei Rücklastschriften. Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rücklastschrift (z. B. durch unrich- tige Angaben im SEPA-Basislastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versicherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. NÜRNBERGER Krankenversicherung AG · Aufsichtsrat: Xx. Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxx (Vorsitzender) Vorstand: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxx, Xxxxx Xxxxxxx Sitz und Registergericht Nürnberg HR B 10668 Deutsche Bank AG Nürnberg, BIC: XXXXXXXX000, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Anschrift der Generaldirektion: 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 000 · 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 000 · Telefon 0000 000-0 · Fax -3206 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx · xxx.xxxxxxxxxxx.xx 1. VP 2. VP Weitere Gesprächsteilnehmer Ort des Gesprächs Anlass des Gesprächs Folgetermin Folgetermin nicht gewünscht Sachkunde (Vorkenntnisse) des Kunden
Haftung bei Rücklastschriften. Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rücklastschrift (z. B. durch unrichtige Angaben im SEPA-Basislastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versi- cherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die nach Art der Schadenversicherung kalkulierte Krankheitskostenversicherung (KV752_201708) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die nach Art der Schadenversicherung kalkulierte Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versiche- rung bestehen aus zwei Teilen, einem allgemeinen Teil I und einem tarifspezifischen Teil II. Teil I enthält die grundsätzlichen Festlegungen, die für alle nach Art der Schadenversicherung kalkulierten Krankheitskostentarife gelten. Der je Tarif gesondert bestehende Teil II enthält die für den entsprechenden Tarif gültigen Regelungen. Dazu zählt insbesondere die genaue Beschreibung des Leistungsumfangs.
Haftung bei Rücklastschriften. Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rücklastschrift (z. B. durch unrichtige Angaben im SEPA-Basislastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versi- cherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1. Richten Sie alle für die Gesellschaft bestimmten Anzeigen, Erklärungen und Mitteilungen schriftlich an die zuständige Verwaltungsstelle oder an die Hauptverwaltung (90334 Nürnberg). 2. Achten Sie bitte stets auf ausreichende Versicherungssummen; bei Unterversicherung wird die Entschädigung – auch bei einem Teilschaden – gekürzt. 3. Halten Sie gesetzliche, behördlich angeordnete und im Vertrag vereinbarte Sicherheits- vorschriften ein. 4. Anzeigen und Erklärungen sowie Schadenanzeigen bedürfen der Schriftform. Vorab kann eine telefonische Schadenanzeige erfolgen (bitte beachten Sie den Punkt „Schadenfall“). 5. Teilen Sie uns bitte sofort mit: a) bei Besitzwechsel: Name, und Adresse des neuen Besitzers. Tag der Veräußerung des Betriebs bzw. der versicherten Sachen; b) wenn eine Gefahrerhöhung eintritt; darunter versteht man z. B. in der Feuer- und Einbruch- diebstahl-Versicherung bauliche Veränderungen der Versicherungsräume, Bau- und Gerüst- arbeiten am oder im Gebäude. Wegfall von vereinbarten Sicherungen; c) jede Erhöhung oder Erweiterung des Risikos, z. B. Änderung der Zahl der beschäftigten Personen, Eröffnung eines Zweigbetriebs usw.; d) wenn Sie Ihre Versicherungsräume erweitern, verlegen oder sich die Risikobezeichnung (Art des Betriebs) Ihres versicherten Betriebs ändert. In der Sach- und Ertragsausfall-/Betriebsunterbrechungs-Versicherung geht der Ver- sicherungsschutz nicht automatisch auf die neuen Räume über. Mit Ihrer Mitteilung schaffen Sie die Voraussetzungen, den Versicherungsschutz für Ihren Betrieb durch Antrag schnellstmöglich umfassend und bedarfsgerecht anzupassen.
Haftung bei Rücklastschriften. Verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft eine Rücklastschrift (z. B. durch unrich- tige Angaben im SEPA-Basislastschriftmandat oder durch Unterlassen der Mitteilung von Änderungen), hat er dem Versicherer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. NÜRNBERGER Krankenversicherung AG · Aufsichtsrat: Xx. Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxx (Vorsitzender) Vorstand: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxx, Xxxxx Xxxxxxx Sitz und Registergericht Nürnberg HR B 10668 Deutsche Bank AG Nürnberg, BIC: XXXXXXXX000, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Anschrift der Generaldirektion: 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 000 · 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 000 · Telefon 0000 000-0 · Fax -3206 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx · xxx.xxxxxxxxxxx.xx 1. VPName, Vorname 2. VPName, Vorname Geburtsdatum Geschlecht: Geburtsdatum Geschlecht: Männlich Weiblich Männlich Weiblich Arbeitnehmer Selbstständig Nicht erwerbstätig Arbeitnehmer Selbstständig Nicht erwerbstätig Die Beratung erfolgte Die Wünsche des Kunden sollen nach Klärung der Bedürfnisse gemäß Versicherungs-Check vom analysiert und bewertet werden. Der Kunde wünscht, das Beratungsgespräch auf den/die konkreten Bereich(e) zu beschränken: Vorsorgeberatung Hab und Gut (Schadenversicherung) Gesundheitsvorsorge Ja, am Der Kunde benötigt eine umfassende, detaillierte Beratung zu den Möglichkeiten und Erfordernissen einer Kranken-Zusatzversicherung. Nein Ja

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  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.