Entscheid. 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhe- bung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrün- det, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
Entscheid. 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien spätestens 90 Tage nach dem Zeit- punkt seiner Einsetzung seinen Entscheid vor.
2. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Eingaben und Argu- mente der Streitparteien sowie gestützt auf die wissenschaftlichen Informationen und den technischen Rat nach Artikel 93 Absatz 3.
3. Xxxxxx die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Urteil 15 Tage, nachdem es ihnen präsentiert wurde, veröffentlicht.
Entscheid. Das Ausschreibungsverfahren für frei werdende Wohnungen wird von der Geschäftsstelle festgelegt. Sie entscheidet, an wen das Mietobjekt vermietet wird. Vor einem Vermietungsentscheid wird von den Interessierten ein aktueller Betreibungs- registerauszug eingefordert. Es werden Referenzauskünfte eingeholt. Ein Mietvertrag wird mit maximal zwei Mietenden abgeschlossen.
Entscheid. 1. Die Projektänderung vom 20. Xxxx 2018 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: - Situationsplan, 1:500 vom 25. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/01 „Grundrissebene 1“, 1:100 vom 5. Xxxx 2018, mit Stempel der BVE vom 22. Xxxx 2018 - Plan Nr. 215/02 „Grundrissebene 2“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit - Plan Nr. 215/03 „Grundrissebene 3“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit - Plan Nr. 215/04 „Grundrissebene 4“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit - Plan Nr. 215/05 „Grundrissebene 5“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit - Plan Nr. 215/06 „Grundrissebene 6“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit - Plan Nr. 215/07 „Grundrissebene 7“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit - Plan Nr. 215/08 „Kanalisation / Werkleitungen“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/09 „Umgebungsplan“, 1:100 vom 5. Xxxx 2018, mit Stempel der BVE vom 22. Xxxx 2018 - Plan Nr. 215/10 „Schnitte A-A / B-B / C-C“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/20 „Fassadenansichten 1“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/21 „Fassadenansichten 2“, 1:100 vom 5. Xxxx 2018, mit Stempel der BVE vom 22. Xxxx 2018 - Plan Nr. 215/22 „Fassadenansichten REFH 19/19A/19B“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/23 „Fassadenansichten REFH 19C/19D/19E“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/24 „Fassadenansichten DEFH 17B/17C“, 1:100 vom 23. Mai 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/25 „Fassadenansichten DEFH 17/17A“, 1:100 vom 23. Mai 2016, rev. 22. Juni 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Plan Nr. 215/26 „Fassadenansichten DEFH 15/15A“, 1:100 vom 23. Mai 2016, rev. 22. Juni 2016, mit Bewilligungsstempel der Bauabteilung Vechigen vom 11. Juli 2017 - Situationsplan / Sichtverhältnisse, 1:200 vom 5. Xxxx 2018, mit Stempel der BVE vom 22. Xxxx 2018 - Situationsplan / Sichtverhältnisse, 1:500 vom 5. Xxxx 2018, mit Stempel der BVE vom 22. Xxxx 2018 Je ein Plan Nr. 215/01 „Grundrissebene 1“, Nr. 215/09 „Umgebungsplan“, Nr. 215/21 „Fassadenansichten 2“, "Situationsplan / Sichtverhältnisse" 1:200 und "Situationsplan / Sichtverhältnisse" 1:500, alle vom 5. Xxxx 2018, mit Stem...
Entscheid. Aufnahme von Amtes wegen
Entscheid. 1 Das Wirtschaftsamt entscheidet über:
a. die Abschreibung von Xxxxxxxx, die als zurückgezogen gelten (Art. 14 Abs. 3);
b. unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe a über Gesuche um eine Entschädi- gung nach Artikel 6.
2 Es unterbreitet Gesuche dem Fachausschuss nach Artikel 12 Absatz 2 zum Ent- scheid, wenn:
a. einem Gesuch um Entschädigung voraussichtlich nicht oder nur teilweise ent- sprochen werden kann;
b. um einen Härtefallbeitrag nach Artikel 9 ersucht wird.
3 Die Eröffnung des Entscheids erfolgt elektronisch per E-Mail.
Entscheid. 1 Das SBFI entscheidet über die Gewährung einer Bürgschaft.
2 Es berücksichtigt dabei insbesondere: 5 SR 172.021
a. die Kreditzusicherung der Darlehensgeberin und die Höhe der Zinsvergüns- tigung aufgrund einer allfälligen Bürgschaft;
b. die Empfehlung des Ausschusses des Stiftungsrats.
3 Die Gewährung einer Bürgschaft erfolgt mittels eines Bürgschaftsvertrags.
4 Die Ablehnung einer Bürgschaft wird der Gesuchstellerin per Brief mitgeteilt. Die Gesuchstellerin kann beim SBFI eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Entscheid. 1 Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinver- bindlichkeit erfüllt sind. und entscheidet über den Antrag auf Allgemeinverbind- licherklärung.
2 Wird die Allgemeinverbindlichkeit angeordnet, so setzt die zuständige Behörde den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich fest und bestimmt Beginn und Dauer der Allgemeinverbindlichkeit.
3 Der Entscheid über den Antrag ist den Vertragsparteien und den Einsprechern, soweit diese betroffen sind, schriftlich und begründet zu eröffnen.
4 Ergeben sich nachträglich Zweifel über den Geltungsbereich, so wird dieser nach Anhörung der Vertragsparteien vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder von der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde näher bestimmt.
Entscheid. Elips Life kann den Antrag ablehnen, einen medizinischen Vorbehalt anbringen oder eine Extraprämie verlangen, die dem erhöhten Risiko entspricht.
Entscheid. Über das Vorliegen einer Invalidität und den Grad der Erwerbs- resp. Arbeitsunfähigkeit entscheidet Elips Life. Sie berücksichtigt dabei die vorhandenen ärztlichen Berichte sowie die Unterlagen und Entscheide der staatlichen Invalidenversicherung und ande- rer Sozialversicherer. Wenn sie es als nötig erachtet, kann sie ei- ne vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen.