Entscheidungsgründe. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständig, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag i...
Entscheidungsgründe. Die zulässige Revision ist unbegründet.
Entscheidungsgründe. Mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 hat die X-LtdCompany (= Berufungswerberin, Bw), vertreten durch den Managing Director A, von R dessen Liegenschaft in EZ1 (Einfamilienhaus, Grundstücksfläche 856 m²) zum Kaufpreis von € 39.000 erworben, wobei eingangs des Vertrages festgehalten ist:
Entscheidungsgründe. Im Kaufvertrag vom 11. Mai 2009, abgeschlossen zwischen der Firma L-KG. (im Folgenden kurz: LU) als Verkäuferin und M (= Berufungswerberin, Bw) als Käuferin, wurde ua. vereinbart: "I. Die Firma LU ist aufgrund des Pachtvertrages vom 2.2.1994 mit der Firma O-KG (Anm.: im Folgenden kurz OL) … welche ihrerseits über ein Baurecht hinsichtlich des Grundstückes Gst1 verfügt, Eigentümerin des auf diesem Grundstück unter der Adresse … errichteten Büro- und Betriebsgebäudes. Gemäß Leasingvertrag XY hat die Firma W das Recht auf Ankauf des Leasingobjektes nach Ablauf der Kündigungsverzichtsfrist, welches von der Optionsberechtigten auf Frau M … übertragen wurde.
Entscheidungsgründe. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung müsse auch bei vorzeitiger Vertragsbeen- digung auf den Schadensersatz des Leasinggebers der Veräußerungserlös des Fahrzeuges in vollem Umfang angerechnet werden. Denn bei ordnungsgemä- ßer Beendigung des Vertrages komme nach Ziff. XVII. Nr. 2 der Leasingbedin- gungen dem Leasingnehmer entweder bei Ausübung des Andienungsrechtes das Fahrzeug selbst oder bei einer Verwertung durch den Leasinggeber der Erlös in vollem Umfang zugute. Die Anrechnung von nur 90% des Verwer- tungserlöses bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff. XVI. Nr. 1 lasse sich mit dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts, daß beim Erfüllungsinteresse der Gläubiger so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ord- nungsgemäß erfüllt hätte, nicht vereinbaren. Auch steuerrechtlich sei es nicht geboten, nur 90% des Erlöses auf die Restamortisationspflicht des Leasing- nehmers anzurechnen, weil der Leasinggeber schon dann weiterhin wirtschaft- lich als Eigentümer anzusehen sei, wenn dem Leasinggeber bei ordnungsge- mäßer Beendigung ein Restwert von mindestens 10% verbleibe. XVI. Nr. 1 der Leasingbedingungen benachteilige den Leasingnehmer unangemessen und sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Beklagte sei darum gehindert, nur 90% des Verwertungserlöses anzurechnen.
Entscheidungsgründe. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und trotz des Antrags des FA eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision des FA ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe. Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2002 wurden von Frau K.M., der Berufungswerberin, 182/1396 ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Einlagezahl 1 von der Firma S.I. erworben. Im Teil A – Einleitung dieses Vertrages lauten die Punkte I. und II.:
Entscheidungsgründe. Die Revision ist unbegründet. I.
Entscheidungsgründe. Die zulässige Berufung ist begründet.