Common use of Entschädigung für Verluste Clause in Contracts

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Samples: www.parlament.gv.at, jusmundi.com

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner dessen Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstandseiner Revolution, einer RevolutionRevolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen Unruhen, eines Notstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei sonstiger ähnlicher Ereignisse einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Samples: www.parlament.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im in Zusammenhang mit seiner Investition im auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten KonfliktesKonflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses Ereignisses, eines Naturereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines NotstandsNot- stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Samples: www.parlament.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Samples: www.parlament.gv.at

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Ge- walt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei Vertrags- partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer VertragsparteiPartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines AufstandsAus- nahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines sonstigen anderen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet einer anderen Partei, wird von der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei letzteren Partei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die sie welche diese für solche Ver- luste ihren eigenen Investoren oder Investoren eines irgendeines Drittstaates gewährtangedeihen lässt, je nachdem, nachdem welche für die günstigste für den Investor betroffenen Investoren günstiger ist.

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Samples: investmentpolicy.unctad.org

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines nationalen Aufstands, ziviler Unruhen Notstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder auf Grund höherer Gewalt oder force majeure einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidetZusammenhang mit derartigen Verlusten, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, einschließlich Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung und Rückerstattung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Samples: www.ris.bka.gv.at

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund Xxxxx eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolutioneines Aufstands, eines AufstandsAufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jenexxxx, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor die günstigere ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer RevolutionNot- stands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den betroffenen Investor die günstigere ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstandsnationalen Notstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einer Revolte oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten anderen Vertragspartei einen Verlust erleideterleiden, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung erfahren durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstigere für den betroffenen Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolutioneines Aufstands, eines AufstandsAufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor die günstigere ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleideterleiden, erfährt erfahren hinsichtlich RückerstattungRücker- stattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstiger für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines NotstandsNot- stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich RückerstattungXxxxxxxxxx- tung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates Dritt- staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines NotstandsNot- stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstigere für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet Ho- heitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich hinsicht- lich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdemnach- dem, welche die günstigste günstigere für den Investor ist.

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Samples: 360.lexisnexis.at

Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolutioneines Aufstands, eines AufstandsAufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstigere für den Investor ist.

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Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines nationalen Not- stands, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleideterleiden, erfährt erfahren hinsichtlich RückerstattungRückerstat- tung, SchadenersatzEntschädigung, Entschädigung Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.

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