Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist. (2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch: a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines nationalen Not- stands, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleideterleiden, erfährt erfahren hinsichtlich RückerstattungRückerstat- tung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.
(2) Ein Investor Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, der die bei einem in diesem Absatz 1 genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet erleiden durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen letztgenannten Vertragspartei oder
b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzt- genannten Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fäl- len unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung Überein- stimmung mit Artikel 7 4 Absatz 2 und 3 erfolgt1 frei transferierbar sein muss.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Sofern nicht Art. 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner in bezug auf eine Investition im Hoheitsgebiet der Gebiet einer anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten KonfliktesAuseinan- dersetzung, eines Notstandsnationalem Notstand, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen einem ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure Ereignis im Hoheitsgebiet der letztgenannten Gebiet dieser anderen Vertragspartei einen Verlust Verluste erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattungvon dieser Ver- tragspartei bei der Wiedergutmachung, EntschädigungAbfindung, Schadenersatz Entschädigung oder anderer sonstigen Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige günstigste Behandlung als jenegewährt, die sie ihren diese Vertrags- partei ihrem eigenen Investoren Investor oder Investoren dem Investor einer anderen Vertrags- partei oder dem Investor eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor istdritten Staates zuteil werden lässt.
(2) Ein Ungeachtet des Abs. 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz einer in Abs. 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet Lage im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch:
a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe Streitkräfte oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Behörden dieser Vertragspartei handeln, oder
b) vollständige oder teilweise Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte Streit- kräfte oder Organe der anderen Behörden dieser Vertragspartei, die welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall der genannten Fälle umgehend, angemessen und effektiv wirksam sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgtmuss.
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Samples: Energiecharta, Energiecharta
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, EntschädigungSchadenersatz, Schadenersatz Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstiger für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer RevolutionNot- stands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen 4 901 der Beilagen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handelnVertragspartei, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder EntschädigungEntschädi- gung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss muss, und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolutioneines Aufstands, eines AufstandsAufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstigere für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handelnVertragspartei, oderoder 4 928 der Beilagen
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. In diesem Zusammenhang hält jede Vertragspartei um Zweifel auszuschließen, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgtihre Verpflichtungen nach dem allgemeinen Völkerrecht ein.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund Xxxxx eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolutioneines Aufstands, eines AufstandsAufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jenexxxx, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz Abs. 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder EntschädigungEntschädi- gung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die und hinsichtlich der Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz Art. 5 Abs. 2 und 3 erfolgterfolgen muss.
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Samples: Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstandsnationalen Notstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einer Revolte oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten anderen Vertragspartei einen Verlust erleideterleiden, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung erfahren durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstigere für den betroffenen Investor ist.
(2) Ein Investor Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, der die bei einem in diesem Absatz 1 genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet erleiden durch:
a) Beschlagnahme seiner ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Ge- walt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei Vertrags- partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten angeführten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handelnVertragspartei, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte Ordnungskräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss muß und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines NotstandsNot- stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oderoder 4 751 der Beilagen
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines NotstandsNot- stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste günstigere für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oderoder 4 761 der Beilagen
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, muss. Die sich daraus ergebenden Zahlungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 einer frei konvertierbaren Währung geleistet und 3 erfolgtsind unverzüglich frei transferierbar.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet Ho- heitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich hinsicht- lich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdemnach- dem, welche die günstigste günstigere für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen Um- ständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines nationalen Aufstands, ziviler Unruhen Notstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder auf Grund höherer Gewalt oder force majeure einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidetZusammenhang mit derartigen Verlusten, erfährt hinsichtlich Rückerstattungeinschließlich Schadenersatz, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung Entschädigung und Rückerstattung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor Investoren einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufstands, ziviler Unruhen eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleideterleiden, erfährt erfahren hinsichtlich RückerstattungRücker- stattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.
(2) Ein Investor Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, der die bei einem in diesem Absatz 1 genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet erleiden durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen letztgenannten Vertragspartei oder
b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung Über- einstimmung mit Artikel 7 4 Absatz 2 und 3 erfolgt1 frei transferierbar sein muss.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer RevolutionNot- stands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den betroffenen Investor die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, 4 519 der Beilagen erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder EntschädigungEntschädi- gung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, und hinsichtlich der Ent- schädigung in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 Absätze 2 und 3 erfolgterfolgen muss.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Sofern nicht Art. 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner in bezug auf eine Investition im Hoheitsgebiet der Gebiet einer anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten KonfliktesAusei- nandersetzung, eines Notstandsnationalem Notstand, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen einem ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure Ereignis im Hoheitsgebiet der letztgenannten Gebiet dieser anderen Vertragspartei einen Verlust Verluste erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattungvon dieser Vertragspartei bei der Wiedergutmachung, EntschädigungAbfindung, Schadenersatz Entschädi- gung oder anderer sonstigen Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige günstigste Behandlung als jenegewährt, die sie ihren diese Vertragspartei ihrem eigenen Investoren Investor oder Investoren dem Investor einer anderen Vertragspartei oder dem Investor eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor istdritten Staates zuteil werden lässt.
(2) Ein Ungeachtet des Abs. 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz einer in Abs. 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet Lage im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch:
a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe Streitkräfte oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Behörden dieser Vertragspartei handeln, oder
b) vollständige oder teilweise Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Behörden dieser Vertragspartei, die welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall der genannten Fälle umgehend, angemessen und effektiv wirksam sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgtmuss.
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Samples: Energiecharta
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines NotstandsNot- stands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Entschädigung für Verluste. (1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolutioneines Aufstands, eines AufstandsAufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor die günstigere ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder EntschädigungEntschä- digung, die in jedem Fall umgehendbeiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgtmuss. Sich daraus ergebende Zahlungen sollten frei transferierbar sein.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen