Entschädigungsmodalitäten. 9.1.5.1. Während des Entschädigungszeitraums wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Die Gesellschaft ermittelt den durch den Sachschadensfall bedingten Umsatzrückgang durch Berechnung der Differenz zwischen: ◼ dem Umsatz, der verzeichnet worden wäre, falls sich der Schadensfall nicht ereignet hätte, und ◼ dem verzeichneten Umsatz. 9.1.5.2. Der Entschädigungszeitraum beginnt nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Werktagen. 9.1.5.3. Die Gesellschaft zieht von dem gemäß 9.1.5.1 erhaltenen Betrag alle eingesparten Kosten wie insbesondere Einkäufe und Lagerbestände sowie die gegebenenfalls in den Persönlichen Bedingungen vermerkten variablen Kosten ab. 9.1.5.4. Die Gesellschaft erhöht den gemäß 9.1.5.3 erhaltenen Betrag um die Zusatzkosten, die mit ihrem vorherigen Einverständnis zur Aufrechterhaltung des Betriebsergebnisses im Entschädigungszeitraum aufgewendet wurden, wobei der Entschädigungsbetrag jedoch nicht den Betrag übersteigen kann, der gewährt worden wäre, falls diese Kosten nicht aufgewendet worden wären. 9.1.5.5. Die Gesellschaft zieht von dem gemäß 9.1.5.4 erhaltenen Betrag die gegebenenfalls in den Persönlichen Bedingungen vorgesehene Selbstbeteiligung ab. 9.1.5.6. Schließlich wendet die Gesellschaft die Proportionalitätsregel der Beträge an, sofern der angegebene Wert unter dem liegt, der hätte angegeben werden müssen, und die Differenz über der Toleranzgrenze von 30 % liegt. Im Fall der Einstellung des Betriebs nach Eintritt eines Schadensfalls und aufgrund eines Falls höherer Gewalt steht dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu, die auf Grundlage der nicht variablen Kosten berechnet wird, die während eines dem Entschädigungszeitraum entsprechenden Zeitraums tatsächlich angefallen wären, falls der Betrieb wiederaufgenommen worden wäre, unter Ausschluss von Abschreibungen und Zulagen, die den Mitarbeitern aufgrund der Schließung des Unternehmens ausgezahlt werden. Bezüglich der Wiederherstellungskosten der Originaldokumente wird dem Versicherungsnehmer die Entschädigung bei Aufwendung der gedeckten Kosten Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnungen, Kostenaufstellungen oder jeglicher sonstiger Belege ausgezahlt.
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