Gegenstand und Umfang der Garantie Musterklauseln

Gegenstand und Umfang der Garantie. 1.1. Der Garantiegeber (der in der Garantieanmeldung benannte Audi Gebrauchtwagen :plus Partner) gewährt dem Garantienehmer (Erwerber/Fahrzeughalter) für das in der Garantieanmeldung (Garantie) bezeichnete und in Deutschland zugelassene Fahrzeug eine Gebrauchtwagen- Garantie. Im Rahmen der Garantie wird Ersatz für die Kosten von Reparaturen geleistet, die dadurch erforderlich werden, dass an dem bezeichneten Fahrzeug während der Laufzeit der Garantie Mängel in Werkstoff (Materialien und Teile) und/oder Werkarbeit (Verarbeitung) auftreten. Maßstab dafür ist der in der Automobilindustrie übliche Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeugtypen bei Erst- auslieferung. 1.2. Keine Garantie besteht für: a. Fahrzeuge, deren Motorleistung oder Motordreh- moment durch Veränderungen am Triebwerk oder an der Triebwerkssteuerung gesteigert wurde (Tuning oder Chip-Tuning); b. Fahrzeuge mit Fahrwerksänderungen, die nicht vom Fahrzeughersteller vorgesehen sind (Fahrwerkstuning); c. Fahrzeuge, die zumindest zeitweilig zur gewerbs- mäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig vermietet werden; d. Fahrzeuge, die als Fahrschul-, Rettungs- und Polizei- fahrzeuge eingesetzt werden, sowie Fahrzeuge, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind oder sich in dessen Besitz befinden; e. auf LPG und Erdgas umgerüstete Fahrzeuge; f. Fahrzeuge, die nach einem Totalschaden wieder aufgebaut wurden; g. Fahrzeuge, bei denen nach Garantiebeginn technische Veränderungen oder Nutzungsänderungen nach 1.2. a–e vorgenommen wurden. 1.3. Die Garantie schließt sich unmittelbar an die Audi Neuwagengarantie an und hat eine Laufzeit von maximal 3 Jahren ab Ende der Audi Neuwagengarantie. In der 1.4. Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und in folgenden Ländern: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (ohne Überseegebiete), Griechenland, Großbritannien (inkl. Gibraltar, ohne Überseegebiete), Irland, Island, Italien, Kasachstan (der europäische Teil bis zum Ural), Kosovo, Kroatien, Lettland, 1.5. Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte des Garantienehmers, insbesondere Gewähr- leistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln, nicht eingeschränkt. Diese gesetzlichen Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Garantiefall eintritt und ob die Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht.
Gegenstand und Umfang der Garantie. 2.1 Garantie für einen Betriebsmittelkredit für laufende Kosten und Tilgungen 2.1.1 Kreditbetrag: EUR (hier den Euro-Betrag eintragen) 2.1.2 Zinssatz: im Kreditvertrag vereinbarter Zinssatz; garantiert ist jedoch maximal der Höchstzinssatz; er berechnet sich nach der unter xxx.xxx.xx/xxxxxx dargestellten Methode 2.1.3 Rückzahlung: Der Kredit bzw. die Garantie reduziert sich jeweils zum 30.06. und 31.12. halbjährlich um einen Betrag von EUR (hier den Betrag eintragen) und endet spätestens am 31.12.2026 2.1.4 Sicherheiten: wie zwischen Kreditgeber und Förderungsnehmer!n im Kreditvertrag vereinbart Die Laufzeit der Garantie entspricht der Laufzeit der Finanzierung plus 6 Monate.
Gegenstand und Umfang der Garantie. 2.1 Garantie für einen Betriebsmittelkredit für laufende Kosten und Rückführungen/Tilgungen 2.1.1 Kreditbetrag: EUR (hier den Euro-Betrag eintragen) 2.1.2 Zinssatz: 3-Monats-Euribor plus 75 Basispunkte, in den ersten zwei Jahren jedoch maximal 0 % p.a. fix 2.1.3 Rückzahlung: Der Kredit reduziert sich frühestens ab 01.07.2022 halbjährlich und endet spätestens am 31.12.2026 2.1.4 Sicherheiten: von aws werden keine Sicherheiten verlangt Die Laufzeit der Garantie entspricht der Laufzeit der Finanzierung plus 3 Monate.
Gegenstand und Umfang der Garantie. Die Gesellschaft deckt jedes versehentliche Zerbrechen oder Zerstören infolge eines Sturzes, Aufpralls oder Eindringens eines Fremdkörpers, welches die Reparatur oder den Ersatz der fol- genden Gegenstände und Geräte zur privaten Nutzung erforderlich macht : ◼ Musikinstrumente, ◼ Geräte, die bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten, beim Jagen oder beim Angeln verwendet werden, ◼ medizinische Hilfsgeräte wie Sauerstoff- oder Insulinpumpen, Hörgeräte, ◼ nicht digitale Fotoapparate, ◼ Objektive für Fotoapparate, ◼ Schmuck. Sofern bei den zuständigen Justiz- und Polizeibehörden Anzeige erstattet wurde, deckt die Ge- sellschaft auch : 3.3.1.1.1 den Diebstahl dieser Gegenstände, wenn sie sich unter direkter und unmittelbarer Aufsicht des Versicherten oder der ihn begleitenden Personen befinden, 3.3.1.1.2 den Diebstahl dieser Gegenstände, wenn sie sich außerhalb der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Versicherten oder der ihn begleitenden Personen befinden : 3.3.1.1.2.1 am/an den Zweitwohnsitz(en) des Versicherten oder in seinen beruflich genutzten Räumlichkeiten; gedeckt ist auch der Diebstahl von Fahrrädern aus verschlossenen Speichern, Kellern und Garagen in einem gemeinsamen Gebäude; 3.3.1.1.2.2 in Einzelfällen in allen anderen geschlossenen, gedeckten und verschlossenen Räumlichkeiten; nicht als solche betrachtet werden Hangars, Boote, Zelte, Wohnmobile oder Wohnanhänger, Vordächer oder Vorbauten von Wohnwagen und ähnliche Orte; 3.3.1.1.2.3 aus einem Kraftfahrzeug, einem Wohnwagen, einem Anhänger, einer Kabine oder einer Staukiste eines Bootes, sofern die Bedingungen gemäß Abschnitt 3.3.1.5 der vorliegenden Besonderen Bedingungen er füllt sind, 3.3.1.1.2.4 wenn sie als „aufgegebenes Gepäck“ einem Transportunternehmen anvertraut wurden. Vorbehaltlich des Abschlusses der Garantien Brand, Sturm, Wasserschäden, Erdbeben oder Rückstau aus der Kanalisation erweitert die Gesellschaft den Geltungsbereich auf alle diese Gegenstände, wenn sie anlässlich eines vorübergehenden Aufenthalts in einem beliebigen Ge- bäude im In- und Ausland mitgeführt wurden. Die Kostenübernehme durch die Gesellschaft erfolgt in jedem Schadensfall ohne Anwendung der Unterversicherungsklausel bis zum Betrag, der in den Persönlichen Bedingungen genannt ist.
Gegenstand und Umfang der Garantie. Gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 13. Xxxx 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für Versicherungsverträge für die Deckung der Jagdhaftpflicht versichert die Gesell- schaft den Versicherungsnehmer gegen die finanziellen Folgen seiner eventuellen Haftpflicht gemäß Artikel 1382 bis 1384 Zivilgesetzbuch oder infolge der Anwendung von Artikel 136 Sozialversicherungsgesetzbuch für Personenschäden und Sachschäden, die Dritte durch Unge- schicklichkeit oder Unachtsamkeit erlitten haben. Gedeckt sind im Besonderen Schäden, die Dritte durch Unfälle folgender Art erlitten haben : 4.1.2.1.1 durch Jagdhandlungen, 4.1.2.1.2 durch Jagd- oder Vernichtungswaffen im Verlauf und anlässlich einer Jagd, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte seinen Wohnsitz verlassen und sich zum Jagdort begeben hat, bis zu seiner Rückkehr, sowie bei der Reinigung der Waffen zu Hause, 4.1.2.1.3 als Veranstalter von Jagdpartien in Höhe der Schäden, die von den Gästen oder anderen Personen, für die eine Haftpflicht besteht, verursacht wurden, wobei die Haftpflicht dieser Personen allerdings von der Garantie ausgeschlossen ist, 4.1.2.1.4 als Eigentümer, Besitzer oder Benutzer von Jagdgeräten, einschließlich Hochsitzen, 4.1.2.1.5 als Eigentümer und Halter von Jagdhunden, 4.1.2.1.6 durch Jagdpersonal in Ausübung seiner Aufgaben für Rechnung des Versicherungsnehmers anläss- lich der Jagd und der damit verbundenen Aktivitäten, 4.1.2.1.7 durch Brand oder Explosionen, die anlässlich der Jagd und der damit verbundenen Aktivitäten auf dem Jagdgelände entstanden sind, 4.1.2.1.8 durch die vorab von den zuständigen Behörden genehmigte Ver wendung von Giftstoffen.
Gegenstand und Umfang der Garantie. Die Gesellschaft deckt jedes unbeabsichtigte Zerbrechen oder Zerstören, das aus dem Herabfallen, Aufprallen oder Eindringen eines Fremdkörpers resultiert und die Reparatur oder den Ersatz der folgenden Gegenstände und Geräte zur privaten Nutzung erforderlich macht: • Musikinstrumente, • Geräte, die bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten, beim Jagen oder beim Angeln verwendet werden, • Schmuck. Sofern bei den zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden Anzeige erstattet wurde, deckt die Gesellschaft ebenfalls: 17.1.1 den Diebstahl dieser Gegenstände, wenn sie sich unter direkter und unmittelbarer Aufsicht des Versicherten oder der ihn begleitenden Personen befinden; 17.1.2 den Diebstahl dieser Gegenstände, wenn sie sich außerhalb der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Versicherten oder der ihn begleitenden Personen befinden: 17.1.2.1 in dem/den Zweitwohnsitz(en) des Versicherten oder in von ihm beruflich genutzten Räumlichkeiten; 17.1.2.2 gelegentlich in allen anderen geschlossenen, gedeckten und mit Schloss gesicherten Räumlichkeiten. Nicht als solche betrachtet werden Hangars, Boote, Zelte, Wohnmobile oder Wohnanhänger, Vordächer oder Vorbauten von Wohnwagen und ähnliche Orte; 17.1.2.3 in einem Kraftfahrzeug, einem Wohnwagen, einem Anhänger, einer Kabine oder einer Staukiste eines Bootes, sofern die Bedingungen in Punkt 17.5 der vorliegenden Sonderbedingungen er füllt sind; 17.1.2.4 wenn sie als „aufgegebenes Gepäck“ einem Transportunternehmen anvertraut wurden. Vorbehaltlich einer Gewährung der Garantien Brand, Sturm, Wasserschäden oder Erdbeben erweitert die Gesellschaft ihren Anwendungsbereich auf diese Anlagen, wenn sie anlässlich eines vorübergehenden Aufenthalts in einem beliebigen Gebäude im In- und Ausland mitgeführt wurden. Die eventuelle Kostenübernahme der Gesellschaft erfolgt ohne Anwendung der Proportionalitätsregel in Höhe von maximal 0.000 € pro Gegenstand und 0.000 € pro Schadensfall.
Gegenstand und Umfang der Garantie. Die Gesellschaft gewährt dem Versicherten ihre Garantie bis in Höhe der in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Beträge für die finanziellen Folgen der Haftpflicht, die ihm aufgrund von Personen-, Sach- und immateriellen Folgeschäden erwachsen könnte, die sich während der Ausübung seiner in den Persönlichen Bedingungen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten ereignen. Diese Garantie gilt insbesondere für Schäden aufgrund: ◼ von Betreuungstätigkeiten einschließlich jeglicher erzieherischen, sportlichen und Freizeitaktivitäten, die vom Versicherten organisiert werden; ◼ der Einrichtungen oder Geräte, die den Versicherten gehören oder die von ihnen gemietet oder verwahrt werden und die sich an dem in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Ort der Ausübung der Berufstätigkeit befinden. Die Versicherungsdeckung wird auch im Fall der Verabreichung von Medikamenten gewährt, die keiner Rezeptpflicht unterliegen (Hustensaft, Fieberzäpfchen etc.). Was rezeptpflichtige Medikamente betrifft, so verpflichten sich die Eltern, den Tageseltern die betreffenden Medikamente mit den Hinweisen zur Dosierung und Darreichung auszuhändigen.
Gegenstand und Umfang der Garantie. Die Gesellschaft versichert bis in Höhe der in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Beträge die außervertragliche Haftung der Versicherten gemäß der Artikel 1382 bis 1386 des Zivilgesetzbuchs für Schäden, die Dritten aufgrund des Betriebs der mit der gedeckten Tätigkeit verbundenen Büros entstehen. Die Garantie umfasst: ◼ Personenschäden durch Brand, Feuer, Explosion, Rauch und Wasser; ◼ Sachschäden und immaterielle Schäden durch Brand, Feuer, Explosion, Rauch und Wasser mit Ausnahme jener Gefahren, die gewöhnlich im Rahmen der Garantie „Regress Dritter“ eines Feuerversicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer versicherbar sind. Immaterielle Schäden infolge eines im Rahmen der Garantie „Regress Dritter“ eines Feuerversicherungsvertrags versicherbaren Schadens sind jedoch zusätzlich zur Garantie „Regress Dritter“ gedeckt. Die Beauftragten, Geschäftsführer und Verwalter gelten als Dritte, was Sachschäden betrifft, bei denen es sich nicht um Schäden an Kleidung, Werkzeug oder persönlichen Gegenständen handelt. In Erweiterung hierzu gewährt die Gesellschaft ihre Garantie bis in Höhe der in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Beträge für die finanziellen Folgen der vertraglichen Haftpflicht, die den Versicherten im Rahmen der Ausübung ihrer in den Persönlichen Bedingungen angegebenen beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Personen-, Sach- und immateriellen Folgeschäden erwachsen könnten, die ein Dritter erleidet. Die Garantie wird insbesondere in Fällen gewährt, in denen eine Haftung besteht für: ◼ tatsächliche oder rechtlich gesehen erfolgte Fahrlässigkeit, Fehler, Unterlassungen, Verspätungen oder Versäumnisse bei der Ausübung der angegebenen Berufstätigkeit; ◼ den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung jeglicher Mitschriften, Urkunden oder sonstigen Schriftstücke (mit Ausnahme jeglicher Wertpapiere) aus jedem Grund, die Dritten gehören und sich im Besitz der Versicherten befanden, wobei unerheblich ist, ob es sich um anvertraute Güter handelt oder nicht. Die Garantie umfasst die Erstattung der für die Wiederherstellung einzelner Kundenakten erforderlichen Aufwendungen infolge von deren Diebstahl, Zerstörung oder Verlust, sofern diese Wiederherstellung erforderlich ist und insoweit, als sie ausschließlich durch Dritte erfolgt.
Gegenstand und Umfang der Garantie. 1. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile bzw. Baugruppen (abschließende Aufzählung): Baugruppe: Bezeichnung der Teile ▷ Motor: Zylinderblock, Zylinderkopf und -dichtung, Kurbelgehäuse, Gehäuse von Kreiselkolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile. ▷ Schalt- und Getriebegehäuse und alle Innenteile ▷ Automatikgetriebe einschließlich Drehmomentwandler ▷ Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) und alle Innenteile. ▷ Kraftstoffanlage: Einspritzpumpe, Turbolader und Ladekompressor. 2. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendicht- ringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflich- tigen Schaden an einem der o. g. Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ersetzt werden müssen.
Gegenstand und Umfang der Garantie. Die Gesellschaft gewährt dem Versicherten ihre Garantie für die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftpflicht, die ihm aufgrund von Personen-, Sach- und immateriellen Folgeschäden erwachsen könnte, die sich während der Ausübung seiner in den Persönlichen Bedingungen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten ereignen. Die Garantie des vorliegenden Vertrags greift jedoch nur in Ergänzung des Versicherungsvertrags/der Versicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht der Einrichtung(- en), in der/denen der Versicherte seinen Beruf ausübt.