Entschädigungspauschale Musterklauseln

Entschädigungspauschale a) Bei Schäden durch das versicherte Ereignis Auswinterung (vgl. § 1 Nr. 3) oder die versicherten Gefahren Xxxxx, Xxxxx oder Starkregen (vgl. § 1 Nr. 2), deren Schadereignis in ein bestimmtes Vegetations- stadium fällt, wird – soweit nicht in Abschnitt I. § 8 SHMGVB L anders geregelt oder anders vereinbart – der dadurch entstandene Ernteertragsverlust, ausschließlich durch eine Entschädigungs- pauschale in der in Abschnitt I. § 8 SHMGVB L genannten oder bei Vertragsschluss vereinbarten Höhe (z.B. prozentuale Pauschale) ersetzt. Diese Entschädigungspauschale enthält auch einen Ersatz für Kosten und Aufwendungen für einen nach dem Schadereig- nis notwendig gewordenen Umbruch bzw. eine Abräumung der versicherten Bodenerzeugnisse, die neue Saatbettvorbereitung und die Kosten einer Ersatz- oder Neubestellung mit der gleichen oder einer anderen Fruchtart in der vereinbarten Höhe. Ob die Voraussetzungen für einen solchen so genannten „Umbruch mit Entschädigungspauschale“ gegeben sind und auf welchen Teil der Anbaufläche (z.B. Schlagteil) sich der Umbruch bezieht, entscheidet der Versicherer im Rahmen der Schadenermittlung (vgl. § 24). Mit der vom Versicherer festgestellten Notwendigkeit eines Umbruchs scheidet der Schlag oder der Schlagteil aus der Versicherung aus, auch wenn der Versicherungsnehmer den Um- bruch bzw. die Abräumung nicht durchführt. Wegen der Nachversicherung der Neueinsaat wird auf § 17 Nr. 11 verwiesen.
Entschädigungspauschale. Bei Lagern von Getreide als Folgen der versicherten Gefahren STURM und STARKREGEN wird die Schadenquote je Schlag bzw. Schlagteil gemäß ABSCHNITT A §6 Nr. 1 pauschal nach folgenden Entschädigungsstufen festgesetzt: Eine Entschädigungszahlung erfolgt unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Pflanzenversicherung (AVB-Pflanze2017) sowie die Besonderen Vereinbarungen zu den AVB-Pflanze2017 (BesV-AVB-Pflanze2017), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen dieses Anhangs A etwas anderes ergibt. Die in diesem Anhang A genannten Zusatzvereinbarungen, im folgenden „Vertragsformen“ genannt ergänzen bzw. ersetzen Regelungen der vorstehenden AVB-Pflanze2017 und/oder der BesV- AVB-Pflanze2017. ❑ Zusatzvereinbarung MH004-(Hagel-Fix) (sofern diese Vertragsform vereinbart ist) § 1 Diese Zusatzvereinbarung gilt, sofern nicht anders vereinbart, für die Fruchtgattungen/Kulturarten: Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Hülsenfrüchte und Grassamen § 2 Versicherte Gefahr: Hagel § 3 Selbstbehalt im Schadenfall: Ergänzend zu Ziffer 8 BesV-AVB-Pflanze2017 wird im Schadenfall der im Antrag zur Hagelversicherung vereinbarte Selbstbehalt einbehalten. § 4 Im Schadenfall ist der amtliche Flächen- und Nutzungs- nachweis sowie die digitale Flurkarte vorzulegen. ❑ Zusatzvereinbarung MH005-(Hopfen-Fix, Hopfen-Fix-N) (sofern diese Vertragsform vereinbart ist) § 1 Diese Zusatzvereinbarung gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Fruchtgattung/Kulturart: Hopfen § 2 Versicherte Gefahr: Hagel § 3 Selbstbehalt im Schadenfall:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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