Entstehung des Rechtsverhältnisses Musterklauseln

Entstehung des Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht auf unbestimmte Zeit mit dem Abschluss des Internet und Tele- fonvertrages. EWS kann zum Abschluss des Vertrages benötigte Unterlagen verlangen. Mit dem Bezug von Dienst- leistungen von EWS entstehen in jedem Fall ein Rechtsver- hältnis und eine Zahlungsverpflichtung. Die Signallieferung beginnt mit dem von EWS zugesicherten Termin. Verzögerungen infolge Verschuldens Dritter oder höherer Gewalt berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Entstehung des Rechtsverhältnisses. 3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Vertragspartner entsteht in der Regel mit dem Anschluss an das Elektra­Netzgebiet, durch schriftliche Vereinbarung oder mit dem Energiebezug bzw. der Energieabgabe und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung. 3.2 Der Energietransport wird aufgenommen, sobald die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Vertragspartners (Bezahlung der Anschluss­ beiträge, Baukostenbeiträge und dergleichen) erfüllt sind. 3.3 Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Energie zu den nach diesen AGB bzw. vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden. 3.4 Ohne besondere Bewilligung der Elektra ist der Vertragspartner nicht be­ rechtigt, bezogene Energie an Dritte abzugeben, ausgenommen an Unter­ mieter. Dabei dürfen auf den Tarifen/Preisen der Elektra keine Zuschläge gemacht werden. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferienwoh­ nungen, Ferienhäusern und beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. 3.5 Die Elektra kann bei der Anmeldung eines Energiebezuges Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.
Entstehung des Rechtsverhältnisses. 3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Netzanschluss, die Netznutzung und/oder den Energiebezug entsteht mit dem Anschluss an das EAG-Verteilnetz, durch Nutzung des Verteilnetzes, durch schriftlichen Netzanschluss- oder Netznut- zungsvertrag, mit dem Energiebezug oder durch schriftlichen Energieliefervertrag. 3.2 Bezieht der frei am Markt berechtigte Kunde nach Art. 6 StromVG/Art. 11 StromVV2 (mindestens/grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) Energie teil- weise oder vollständig bei Dritten, so ist in der Regel vorgängig mit der EAG ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kun- de der EAG bei einem Lieferantenwechsel folgende Angaben mitzuteilen: Neuer Lie- ferant, gewünschter Lieferbeginn, Dauer der Lieferung, Bezugsprofil, Modalitäten des Energiedatenmanagements und der Abrechnung. Die EAG kann mit dem Drittliefe- ranten einen Rahmenvertrag zur Abwicklung der Netznutzung und der Abrech- nungsmodalitäten abschliessen. 3.3 Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwendigen Netzan- schluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abgeschlossen sowie die Vorleis- tungen der Hauseigentümer und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Netzan- schlusskosten, der Netzkosten- und Baukostenbeiträge und dergleichen. 3.4 Der Kunde ist nur berechtigt die Energie zu den nach diesen AGB bestimmten Zwe- cken zu verwenden. 3.5 Ohne besondere Bewilligung der EAG ist der Kunde nicht berechtigt Energie an Drit- te abzugeben, ausgenommen an Untermieter. Dabei dürfen auf den Preisen der EAG keine Zuschläge gemacht werden. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Feri- enwohnungen, Ferienhäusern und dergleichen. 3.6 Die EAG kann bei der Anmeldung eines Energiebezuges Einsicht in benötigte Unter- lagen verlangen.
Entstehung des Rechtsverhältnisses. 3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Wasserbezug entsteht in der Regel mit dem Anschluss des Gebäudes, der Liegenschaft oder des Grundstückes an das Verteilnetz. 3.2 Die Wasserlieferung wird aufgenommen, sobald die Vorleistungen des Kunden erfüllt sind und die Abnahme der Installation durch die Kontrollorgane des ESB erfolgt ist. Insbesondere sind Anmeldungen für die Ausführung oder Abänderung von Anschlüssen und für die Wiederinbetriebsetzung abgestellter Anlagen auf dem einschlägigen Formular des ESB an diesen zu melden. Ist der Kunde nicht Eigentümer des betreffenden Gebäudes, Liegenschaft oder Grundstück, ist das Gesuch auch vom Eigentümer zu unterzeichnen. 3.3 Der Kunde darf das Wasser nur zu den im Tarif oder im separaten Wasserlieferungsvertrag festgehaltenen Zwecken verwenden. Jede andere Verwendung wird als Umgehung der Tarifbestimmungen betrachtet und als widerrechtlicher Wasserbezug geahndet. 3.4 Will der Kunde das Wasser an Dritte abgeben, bedarf er der Zustimmung des ESB, der die Bedingungen festsetzt. 3.5 Wasserinstallationen und Apparate jeder Art werden nur zugelassen, soweit die Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen es erlaubt, die Gleichmässigkeit der Wasserversorgung durch sie nicht störend beeinflusst wird und keine Netzrückwirkungen auftreten können. Der Kunde oder sein Installateur bzw. sein Apparatelieferant hat sich rechtzeitig beim ESB über die Anschlussmöglichkeit und über die Lieferverhältnisse zu erkundigen. Der ESB kann bei der Anmeldung eines Wasserbezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.
Entstehung des Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit dem Energiebe- zug. Soweit zwischen dem Kunden und der EVA abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge. Die Energielieferung wird in der Regel aufgenommen, sobald die von der EVA bezeichneten Vorleistungen des Kunden wie Bezahlung der Netzanschlusskosten, der Baukostenbeiträge, der Erschliessungsbeiträge und dergleichen erfüllt sind. Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken verwenden. Ohne besondere Bewilligung der EVA darf der Kunde Energie nicht an Dritte abgeben, ausgenommen an Untermieter von Wohn- bzw. Geschäftsräumen. Dabei dürfen auf den Preisen der EVA keine Zuschläge gemacht werden. Dasselbe gilt auch bei Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, usw. Die EVA kann bei der Anmeldung eines Energiebezuges Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.
Entstehung des Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht mit der Erstellung des Netzanschlusses, welcher eine Anmeldung für den Elektrizitätsbezug durch den Kunden vorausgehen muss. Bei Unterlassung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit dem Energiebezug. Soweit zwischen dem Kunden und der IBC abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge. Die Netznutzung und die Belieferung mit elektrischer Energie werden in der Regel aufgenommen so- bald die von der IBC bezeichneten Vorleistungen des Kunden (z. B. Bezahlung der Kostenbeiträge) erfüllt sind. Die Messstelle bildet die Übergabestelle für die Abrechnung der Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie. Für jeden Kunden wird in der Regel ein Vertragsverhältnis mit der dazugehöri- gen Messstelle geführt. In Liegenschaften mit mehreren Endverbrauchern besteht das Vertragsver- hältnis für den Allgemeinverbrauch (z. B. Treppenhausbeleuchtung, Lift, Waschküche, Tiefgarage, Heizung etc.) mit dem (den) Liegenschaftseigentümer(n).
Entstehung des Rechtsverhältnisses. 1) Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht durch schriftliche Vereinbarung. 2) Auch ohne schriftliche Vereinbarung entsteht das Rechtsverhältnis mit dem Anschluss an das Telekommunikationsnetz und/oder dem Bezug von Kommunikationsdienstleistungen. 3) Die Kommunikationsdienstleistungen werden aufgenommen, sobald das Telekommunikations- netz erstellt und alle notwendigen Verträge abgeschlossen sind. 4) Das Rechtsverhältnis zwischen der ESAG und den Kunden untersteht dem Zivilrecht.
Entstehung des Rechtsverhältnisses. 3.1 PV Computing unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot mit dem Leistungsbeschreib, in welchem insbesondere Dienstleistungsart, -umfang und -vergütung, Vertragsbeginn, -dauer und - kündigung umschrieben werden, falls sie von diesen AGBs abweichen. Durch Annahme (per Brief oder E- Mail) dieses Angebotes durch den Kunden und der ausdrücklichen Bestätigung durch PVC kommt der Dienstleistungsvertrag zustande.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt. (3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden. (5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. (6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. (7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen, a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz, ggf. unter gleichzeitiger Herabsetzung um eine Entgeltgruppe nicht möglich ist. (2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Ausgleich über die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmerin infolge der Maßnahme entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Übertragung einer Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen gleichwertig ist, so sind angemessene Ausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen zu bestimmen. Bei der Bemessung sind die sozialen Belange der Arbeitnehmerin und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung festgesetzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42 (Rationalisierungsschutz) nicht unterschreiten. Kommt eine Einigung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt nach Rechtsprechung insbesondere vor bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche. (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbsgemindert ist, zugestellt wird. (2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis und ist für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, unterbrochen. Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt § 33 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Arbeitsverhältnis der teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endet bzw. wird unterbrochen, es sei denn, die Arbeitnehmerin kann nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt worden ist. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen genoss, auf Antrag bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt oder nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente neu eingestellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann hierbei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. (1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die auszuübende Tätigkeit zu geben. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin ist das Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudehnen. (2) In begründeten Fällen ist der Arbeitnehmerin auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszuhändigen. (3) Unbeschadet des Anspruchs auf ein endgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehmerin nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.