Common use of Erbbauzins Clause in Contracts

Erbbauzins. 1. Es wird ein Erbbauzins von jährlich 2,7 % des Verkehrswertes des Grund und Bo- dens (000.000 €) vereinbart, mithin 7.290 EUR jährlich (zahlbar in 12 Teilbeträ- gen), und zwar als dingliche Belastung des Erbbaurechts gemäß § 9 ErbbauRG sowie als schuldrechtlicher Anspruch. Der Erbbauzins ist jeweils am dritten Kalen- dertag eines Monats im Voraus zu zahlen. § 366 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Eigentümer an. Sollte die Vermessung ergeben, dass die Größe des Erbbaugrundstücks von der in II Abs. 1 angenommenen Größe abweicht, so erhöht oder vermindert sich der nach diesem Abs. 1 zu zahlende jährliche Erbbauzins um 10,04 EUR für jeden vollen Quadratmeter der gesamten Abweichung. Nach- und Rückzahlungen sind innerhalb eines Monats seit Kenntnis des jeweiligen Zahlungspflichtigen von dem Messungsergebnis zu leisten, jedoch nicht vor dem Übergabetag gemäß § 10 Abs. 1 dieses Vertrages.

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Erbbauzins. 1. Es wird ein Erbbauzins von jährlich 2,7 % des Verkehrswertes des Grund und Bo- dens (000.000 €) vereinbart, mithin 7.290 0.000 € EUR jährlich (zahlbar in 12 Teilbeträ- gen), und zwar als dingliche Belastung des Erbbaurechts gemäß § 9 ErbbauRG sowie als schuldrechtlicher Anspruch. Der Erbbauzins ist jeweils am dritten Kalen- dertag eines Monats im Voraus zu zahlen. § 366 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Eigentümer an. Sollte die Vermessung ergeben, dass die Größe des Erbbaugrundstücks von der in II Abs. 1 angenommenen Größe abweicht, so erhöht oder vermindert sich der nach diesem Abs. 1 zu zahlende jährliche Erbbauzins um 10,04 13,11 EUR für jeden vollen Quadratmeter der gesamten Abweichung. Nach- und Rückzahlungen sind innerhalb eines Monats seit Kenntnis des jeweiligen Zahlungspflichtigen von dem Messungsergebnis zu leisten, jedoch nicht vor dem Übergabetag gemäß § 10 Abs. 1 dieses Vertrages.

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Erbbauzins. 1. Es wird ein Erbbauzins von jährlich 2,7 % des Verkehrswertes des Grund und Bo- dens (000.000 €) vereinbart, mithin 7.290 7.020 EUR jährlich (zahlbar in 12 Teilbeträ- gen), und zwar als dingliche Belastung des Erbbaurechts gemäß § 9 ErbbauRG sowie als schuldrechtlicher Anspruch. Der Erbbauzins ist jeweils am dritten Kalen- dertag eines Monats im Voraus zu zahlen. § 366 BGB findet keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Eigentümer an. Sollte die Vermessung ergeben, dass die Größe des Erbbaugrundstücks von der in II Abs. 1 angenommenen Größe abweicht, so erhöht oder vermindert sich der nach diesem Abs. 1 zu zahlende jährliche Erbbauzins um 10,04 12,32 EUR für jeden vollen Quadratmeter der gesamten Abweichung. Nach- und Rückzahlungen sind innerhalb eines Monats seit Kenntnis des jeweiligen Zahlungspflichtigen von dem Messungsergebnis zu leisten, jedoch nicht vor dem Übergabetag gemäß § 10 Abs. 1 dieses Vertrages.

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