Heimfall. Der Eigentümer ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten bzw. dessen Rechtsnach- folger, jeweils auf dessen Kosten, die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm zu benennenden Dritten zu verlangen, wenn
Heimfall. Der Erbbauberechtigte hat das Erbbaurecht auf Verlangen des Grundstückseigentümers auf diesen (Heimfall) oder auf einen von diesem bezeichneten Dritten zu übertragen,
Heimfall a) Ordentlicher Heimfall
b) Vorzeitiger Heimfall
Heimfall. 2.5.1. Ordentlicher Heimfall
1 Sofern das Baurecht gemäss Art. 779 l Abs. 2 ZGB nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem Untergang des Bau- rechts der Grundeigentümerin heim und werden Bestandteil des Grund- stücks (Art. 779 c ZGB).
2 Für die heimfallenden Bauten und die dazugehörenden Anlagen hat die Grundeigentümerin der dannzumaligen Baurechtsnehmerin eine Entschä- digung zu bezahlen. Dies setzt voraus, dass die Bauten bis zum Vertrags- ende von der Baurechtsnehmerin ordnungsgemäss in Stand gehalten worden sind. Andernfalls wird von der Heimfallentschädigung jener Be- trag in Abzug gebracht, der für nicht vorgenommene Unterhaltsarbeiten und Sanierungen aufgewendet werden müsste.
3 Die Heimfallentschädigung basiert auf den Kaufpreis der bei Einräumung des Baurechts übernommenen Bauten und Anlagen und dem Zeitwert der während der Dauer des Baurechts von der Baurechtsnehmerin zweckkon- form getätigten Investitionen, alles je unter Berücksichtigung ordentlicher Abschreibungen auf dem Anteil des Einstandsanlagewert der übernom- menen Bauten und Anlagen von CHF 9'858'993.35 (Anteil der Stadt Zug an den Investitionen im Zentrum Neustadt von 1993 bis 2009) und der Investitionen gemäss Richtlinien bzw. Anlagebuchhaltung der Curaviva Verband der Heime und Institutionen Schweiz oder mangels Bestehens einer vergleichbaren Abschreibungsgrundlage.
4 Können sich die Parteien über die Höhe der Heimfallentschädigung nicht einigen, so wird diese verbindlich durch die Schätzungskommission des Kanton Zug bzw. einer allfälligen Nachfolgeorganisation (bzw. von EX- PERTsuisse falls keine Nachfolgeorganisation existiert) bestimmt. Die Kosten für die Schätzung werden von den Parteien je hälftig getragen.
5 Diese Vereinbarung ist im Grundbuch wie folgt vorzumerken:
Heimfall. Die Grundstü ckseigentü merin kann die Ü bertragung des Erbbaurechts an sich oder einen von ihr be- zeichneten Dritten verlangen (Heimfall), wenn
Heimfall. Sollte der Vertrag nicht verlängert werden, tritt der sogenannte „Heimfall“ ein 🡪 d.h. der Erbbaurechtsgeber erhält sein Grundstück zurück und der Erbbauberechtigter erhält eine Entschädigung für das Bauwerk. Das Eigentumsrecht an der Immobilie geht auf den Grundstücks- eigentümer über 🡪 der Erbbauberechtigte bekommt eine Entschädigung 🡪 meist in Höhe von mind. 2/3 des Verkehrswertes der Immobilie (§ 27 ErbbauRG). Der Heimfall kann unter Umständen auch bei der Verletzung der vertraglichen Pflichten eintreten 🡪 z.B. mindestens zweijähriger Zahlungsverzug des Erbbauzinses durch den Erbbauberechtigten oder ein vertragswidriger Gebrauch des Erbbaurechts. 🡪 zahlt der Erbbauberechtigte für die Abwicklung des Vertrages.
Heimfall. Wenn ein Betrag nicht auf das Bankkonto eines Verkäufers überwiesen werden kann, wird er dem Shop-Zahlkontoguthaben des Verkäufers gutgeschrieben. Es ist die alleinige Verantwortung des Verkäufers, seine Bankkontodaten zu aktualisieren, um Überweisungen zu erhalten. Wenn ein Verkäufer seine Daten nicht innerhalb einer bestimmten Frist aktualisiert, um Überweisungen zu erhalten, wird kayamo das Guthaben an die zuständige Regierungsbehörde abtreten, um den Gesetzen über den Heimfall an den Staat zu entsprechen.
Heimfall. Die Grundstückseigentümerin/Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des Erb- baurechts auf sich oder einen von ihr/ihm zu bezeichnenden Dritten auf Kosten der/des Erbbauberechtigten als Heimfall verlangen, wenn
Heimfall. Für den Fall, dass die Konzessionsgeberin das Heimfallsrecht an den Verteilanlagen ausüben will, vereinbaren die Parteien folgende Heimfallsregelung:
Heimfall. Die Parteien halten fest, dass der Neubau des Archiv cultural Tujetsch durch private und öffentliche Beiträge finanziert wird. Die Gesamtkosten belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag auf CHF 1'627'000.00. Bei Vertragsablauf oder vorzeitiger Vertragsaufhebung fallen die auf der baurechts- belasteten Fläche bestehende Baute und Anlagen der Grundeigentümerin heim, indem sie Bestandteil ihrer Liegenschaft werden. Die Grundeigentümerin hat der Baurechtsberechtigten für die heimfallenden Bauten und Anlagen ausdrücklich keinerlei Heimfallentschädigungen zu leisten. Die Grundeigentümerin übernimmt jedoch mit dem Heimfall allfällige, im Zuge der Beitragszusicherung durch private und öffentliche Geldgeber dem Baurechts- berechtigten auferlegte Auflagen und Verpflichtungen zur alleinigen und vollständigen Erfüllung. Diese Personaldienstbarkeit ist wie folgt im Grundbuch der Gemeinde Tujetsch einzutragen: Last: Unübertragbares Baurecht für Archiv cultural Tujetsch bis 31.12.2032 z.G. Forum cultural Tujetsch, Tujetsch