Heimfall Musterklauseln

Heimfall. Der Eigentümer ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten bzw. dessen Rechtsnach- folger, jeweils auf dessen Kosten, die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihm zu benennenden Dritten zu verlangen, wenn
Heimfall. Der Erbbauberechtigte hat das Erbbaurecht auf Verlangen des Grundstückseigentümers auf diesen (Heimfall) oder auf einen von diesem bezeichneten Dritten zu übertragen,
Heimfall. (1) Die Grundstü ckseigentü merin kann die Ü bertragung des Erbbaurechts an sich oder einen von ihr be- zeichneten Dritten verlangen (Heimfall), wenn
Heimfall. Die Parteien halten fest, dass der Neubau des Archiv cultural Tujetsch durch private und öffentliche Beiträge finanziert wird. Die Gesamtkosten belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag auf CHF 1'627'000.00. Bei Vertragsablauf oder vorzeitiger Vertragsaufhebung fallen die auf der baurechts- belasteten Fläche bestehende Baute und Anlagen der Grundeigentümerin heim, indem sie Bestandteil ihrer Liegenschaft werden. Die Grundeigentümerin hat der Baurechtsberechtigten für die heimfallenden Bauten und Anlagen ausdrücklich keinerlei Heimfallentschädigungen zu leisten. Die Grundeigentümerin übernimmt jedoch mit dem Heimfall allfällige, im Zuge der Beitragszusicherung durch private und öffentliche Geldgeber dem Baurechts- berechtigten auferlegte Auflagen und Verpflichtungen zur alleinigen und vollständigen Erfüllung. Diese Personaldienstbarkeit ist wie folgt im Grundbuch der Gemeinde Tujetsch einzutragen: Last: Unübertragbares Baurecht für Archiv cultural Tujetsch bis 31.12.2032 z.G. Forum cultural Tujetsch, Tujetsch
Heimfall a) Unter bestimmten Voraussetzungen z. B. bei Nichtzahlung des Erbbauzinses, bei Nichtein- haltung der vereinbarten Bebauungsfrist, bei vertragswidriger Nutzung des Erbbaurechts, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Erbbauberechtig- ten, kann die kirchliche Rechtsträgerin oder der kirchliche Rechtsträger die Übertragung des Erbbaurechtes auf sich (Heimfall) verlan- gen. Der Anspruch auf Ausübung des Heim- fallrechtes verjährt nach sechs Monaten.
Heimfall. Nach Ablauf der Baurechtsdauer hat die Grundeigentümerin eine Entschädigung zu ent- richten in der Höhe von 75 % des dannzumaligen Verkehrswertes, welcher mittels einer Verkehrswertschätzung durch das Amt für Grundstückschatzungen (AGS) zu erheben ist. Der Verkehrswert ist nach den anerkannten Regeln der Schätzungspraxis zu ermitteln, unter Berücksichtigung der Altersentwertung, der Zeitgemässheit der Bauweise und der weiteren Verwendbarkeit. Die Gebühren für diese Schätzung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vorhandenes Zugehör und die sich im Gebäude befindliche Fahrnis sind von der Bau- rechtsberechtigten auf den Tag der Rückgabe des Gebäudes zu entfernen. Allfällige mit der Beseitigung des Zugehörs und der sich in den Gebäuden befindlichen Fahrnis zusam- menhängende Wiederinstandsetzungskosten trägt die Baurechtsberechtigte. Die während der Baurechtsdauer allfällig entstandenen oder vermuteten Verunreinigun- gen und Altlasten, verursacht durch die Baurechtsberechtigte, sind vollständig auf deren Kosten zu beseitigen (Altlastensanierung). Flankierend kann die Grundeigentümerin zu Lasten der Baurechtsberechtigten eine Bodenanalyse durch die zuständige Umweltbe- hörde verlangen, welche abschliessend über den Grad der Verunreinigung und die erfor- derlichen Massnahmen Auskunft gibt. Vorbehalten bleibt die Erneuerung des Baurechts. Die vorstehend unter Art. 5 und 6 getroffenen Vereinbarungen zum Baurechtszins und zum Heimfall sind anlässlich der Eintragung des Baurechtes im Grundbuch sowohl auf dem baurechtsbelasteten Grundstück wie auch auf dem Baurechtsgrundstück wie folgt vorzumerken: Vereinbarungen zu Baurecht vom (Baurechtszins; Heimfallentschädigung). Bzgl. der von Gesetzes wegen bestehenden Realobligationen (gesetzliches Vorkaufs- recht und Anspruch auf Pfandrecht für Baurechtszins) Art. 17 und 18 -hinten-.
Heimfall. 1 Bei Beendigung dieses Konzessionsvertrags ist die Gemeinde verpflichtet, vom EBS sämtliche bestehenden Bauten und Anlagen des Verteilnetzes, welche aus- schliesslich der Stromversorgung der Endverbraucher im Konzessionsgebiet die- nen, gegen Entschädigung des Verkehrswerts in ihr Eigentum zu übernehmen. Vorbehalten bleibt ein Rückkauf durch den Bezirk gemäss § 27 der Wasserrechts- verleihung des Bezirks Schwyz an die zu gründende Aktiengesellschaft Elektrizi- tätswerk des Bezirks Schwyz vom 6. Mai 1951.
Heimfall. Wenn ein Betrag nicht auf das Bankkonto eines Verkäufers überwiesen werden kann, wird er dem Shop-Zahlkontoguthaben des Verkäufers gutgeschrieben. Es ist die alleinige Verantwortung des Verkäufers, seine Bankkontodaten zu aktualisieren, um Überweisungen zu erhalten. Wenn ein Verkäufer seine Daten nicht innerhalb einer bestimmten Frist aktualisiert, um Überweisungen zu erhalten, wird kayamo das Guthaben an die zuständige Regierungsbehörde abtreten, um den Gesetzen über den Heimfall an den Staat zu entsprechen.
Heimfall. Für den Fall, dass die Konzessionsgeberin das Heimfallsrecht an den Verteilanlagen ausüben will, vereinbaren die Parteien folgende Heimfallsregelung: