Common use of Erbschaftsteuer Clause in Contracts

Erbschaftsteuer. Ansprüche und Leistungen aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsneh- mers oder bei dessen Tod (z.B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden und die Leistungen gewisse Freibeträge überschreiten. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, so ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.

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Erbschaftsteuer. Ansprüche und oder Leistungen aus Lebensversicherungen Rentenversicherungen und evtl. Zusatzversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z.z. B. auf Grund aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden und die Leistungen gewisse Freibeträge überschreitenwerden. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, so ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.

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Erbschaftsteuer. Ansprüche und oder Leistungen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen auf den Todesfall unterliegen grundsätzlich der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsneh- mers oder bei dessen Tod (z.B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) durch Erwerb von Todes wegen erworben werden und die Leistungen gewisse Freibeträge überschreitenwerden. Erhält der Die Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, so ist sie grundsätzlich nicht schenkungs- bzw. erbschaftsteuerpflichtig.

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