Steuerhinweise Musterklauseln

Steuerhinweise. Diese Steuerhinweise geben einen allgemeinen Überblick über die zurzeit geltenden Steuerregelungen. Sie beruhen auf den bis zum 01.06.2021 veröffentlichten Gesetzen und Vorschriften der Finanzverwaltung. Durch eine künftige Gesetzesänderung kann sich die Rechtslage ändern. Wir gewähren keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall kann es zu steuerlichen Besonderheiten kommen. Die Hinweise ersetzen daher keine Steuerberatung. Sie gelten nur für Versicherungsnehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Steuerhinweise zu beachten. Die persönliche Identifizierung des/der Antragstellers/in (bei natürlichen Personen) durch den Vermittler darf nach dem GwG nur anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorgenommen werden. Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG) oder Personengesellschaft (z. B. oHG, KG) oder nicht rechtfähigen Vereinigung als Antragstellerin sind neben dem Namen, Rechtsform, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Nummer des jeweiligen Registers auch die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. der gesetzlichen Vertreter (Angaben zu fünf Vertretern ausreichend) festzuhalten. Das Formular „Iden- tifizierung nach dem Geldwäschegesetz“ ist dann auszufüllen und dem Antrag beizu- fügen. Ein wirtschaftlich Berechtigter (WB) im Sinne des GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet ist. Bei Aufnahme des Versicherungsantrages ist daher die letztlich profitierende natürliche Person zu identifizieren. Dabei ist der Umfang der Nachfrage abhängig davon, ob der/ die Antragsteller/in eine natürliche oder eine juristische Person bzw. eine Personen- gesellschaft ist. Ist der/die Antragsteller/in eine natürliche Person, ist dieser zu fragen, ob er auf Veran- lassung eines Dritten handelt. Verneint er dies, können ggf. folgende Umstände bei der Antragstellung auf einen WB hinweisen: ■ abweichender Bezugsberechtigter im Erlebensfall ■ unwiderrufliche Bezugsberechtigung ■ Verpfändung/Abtretung ■ abweichender Beitragszahler Ist der Antragsteller eine juristische Person bzw. Personengesellschaft, sind die Eigentums- bzw. Kontrollverhältnisse entscheidend. Da diese mitunter sehr komplex sein können, sind solche Gesellschaften – Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) – von einer Ermittlung ausgenommen, die an einer privilegierten Börse (Börsen bzw. Börsensegmente des regulierten Marktes) notiert sind. Das Formular „Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz“ ist dann auszufüllen und dem Antrag beizufügen.
Steuerhinweise. Diese Steuerhinweise geben einen allgemeinen Überblick über die zurzeit geltenden Steuerregelungen. Sie beruhen auf den bis zum 01.09.2017 ver- öffentlichten Gesetzen und Vorschriften der Finanzverwaltung. Durch eine künftige Gesetzesänderung kann sich die Rechtslage ändern. Wir gewähren keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall kann es zu steuerlichen Besonderheiten kommen. Die Hinweise ersetzen daher keine Steuerbera- tung. Sie gelten nur für Versicherungsnehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie im Rahmen eines Höchstbetrages als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn Sie den Höchstbetrag bereits durch Ihre Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ha- ben. Diese Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a Einkommen- steuergesetz (EStG) heißen sonstige Vorsorgeaufwendungen. Gleiches gilt für die Beitragsanteile für eine Versicherung gegen Arbeitsun- fähigkeit und bei einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.
Steuerhinweise. Die vorliegenden Steuerhinweise sollen einen allgemeinen Überblick über die derzeit geltenden Steuerregelungen zu Ihrem Versicherungsvertrag ge- ben und beruhen auf den bis zum 01.08.15 im Bundesgesetzblatt veröffent- lichten Gesetzen und Verlautbarungen der Finanzverwaltung (Richtlinien, Erlasse). Sie ersetzen nicht die im Einzelfall erforderliche steuerliche Bera- tung. Durch künftige Gesetzesänderungen kann sich die Rechtslage, wie sie in den steuerlichen Hinweisen zu Grunde gelegt wurde, ändern. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht über- nommen werden. Diese Steuerinformationen gelten grundsätzlich nur für Versicherungsneh- mer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.