Erbschaftsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Lebensversicherungen unter- liegen der Erbschaftsteuer, wenn sie von einem Dritten als Be- zugsrecht (z. B. aufgrund einer Schenkung) oder, wenn kein bezugsberechtigter Dritter vorhanden ist, beim Tod des Versi- cherungsnehmers von den Erben als Teil dessen Nachlasses von Todes wegen erworben werden. Erhält der Versicherungs- nehmer die Leistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
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Erbschaftsteuer. Ansprüche oder Leistungen aus Lebensversicherungen Risikoversicherungen unter- liegen der Erbschaftsteuer, wenn sie von einem Dritten als Be- zugsrecht Bezugsrecht (z. z.B. aufgrund einer Schenkung) oder, wenn kein bezugsberechtigter Dritter vorhanden ist, beim Tod des Versi- cherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers von den Erben als Teil dessen des Nachlasses von Todes wegen erworben werden. Erhält der Versicherungs- nehmer die Leistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.
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