Erbschaftsteuer. Leistungen an Witwen und Waisen sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) des Ar- beitnehmers als Bezugsberechtigte einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind. Wird ein Sterbegeld an die Erben des Arbeitnehmers ge- zahlt, so unterliegt diese Leistung der Erbschaftsteuer. Leistungen aus Direktversicherungen, die an Witwen und Wai- sen sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh- rern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen un- abhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs stets der Erbschaft- steuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen eine Erbschaft- steuerschuld tatsächlich ergibt, ist von den individuellen Ver- hältnissen abhängig.
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Samples: Fonds Rente Mit Mindestgarantie
Erbschaftsteuer. Leistungen an Witwen und Waisen Xxxxxx sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) des Ar- beitnehmers als Bezugsberechtigte einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind. Wird ein Sterbegeld an die Erben des Arbeitnehmers ge- zahlt, so unterliegt diese Leistung der Erbschaftsteuer. Leistungen aus Direktversicherungen, die an Witwen und Wai- sen sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh- rern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen un- abhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs stets der Erbschaft- steuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen eine Erbschaft- steuerschuld tatsächlich ergibt, ist von den individuellen Ver- hältnissen abhängig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Erbschaftsteuer. Leistungen an Witwen Witwen, Xxxxxx und Waisen sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers als Bezugsberechtigte Be- zugsberechtigte einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtigerbschaftsteuer- pflichtig, soweit sie angemessen sind. Wird ein Sterbegeld an die Erben des Arbeitnehmers ge- zahltgezahlt, so unterliegt diese Leistung der ErbschaftsteuerErbschaft- steuer. Leistungen aus Direktversicherungen, die an Witwen Witwen, Witwer und Wai- sen Waisen sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes Lebenspartnerschaftsgesetzes von beherrschenden be- herrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh- rern Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen un- abhängig unabhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs stets der Erbschaft- steuerErbschaftsteuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen eine Erbschaft- steuerschuld Erbschaftsteuerschuld tatsächlich ergibt, ist von den individuellen Ver- hältnissen Verhältnissen abhängig.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Erbschaftsteuer. Leistungen an Witwen und Waisen sowie Witwen/r, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder Waisen des Ar- beitnehmers Arbeitnehmers (Hinterbliebene) als Bezugsberechtigte aus einer Direktversicherung sind nicht erbschaftsteuerpflichtig, soweit sie angemessen sind. Wird ein Sterbegeld an sind und der Hinterbliebene die Erben persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbleibebenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Arbeitnehmers ge- zahlt, so unterliegt diese Leistung der Erbschaftsteuererfüllt. Leistungen aus Direktversicherungeneiner Direktversicherung, die an Witwen und Wai- sen sowie Witwen/r, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) oder Waisen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüh- rern Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, unterliegen un- abhängig unabhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs stets der Erbschaft- steuerErbschaftsteuer. Ob sich aus den Hinterbliebenenleistungen tatsächlich eine Erbschaft- steuerschuld tatsächlich Erbschaftsteuerschuld ergibt, ist von den individuellen Ver- hältnissen abhängigVerhältnissen abhängig (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen).
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Samples: Entgeltumwandlungsvereinbarung