Erdgaspreis und Preisanpassung Musterklauseln

Erdgaspreis und Preisanpassung. 4.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des Lieferanten für die Gasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben sowie die Kosten aufgrund der Einführung eines Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). 4.2 Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energiesteuer und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 4.3 Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Ver- tragsschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlichen auferlegten Belastungen belegt, kann der Lieferant ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehr- kosten gemäß Satz 1 gegenzurechnen. 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Gaslieferung und Erdgaspreis wird der Lieferant den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der unter 4.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 4.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostenstei- gerungen ist der Lieferant hiernach berechtigt, den Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurech- nen sind. Kostensenkungen verpflichten den Lieferanten, den Erdgaspreis ent- sprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostenstei- gerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gemäß 4.1 und ggf. 4.3 des Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei Aus- übung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht na...
Erdgaspreis und Preisanpassung. 11.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die Kosten des Lieferanten für die Gasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – sowie für die Ab- rechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtende Konzes- sionsabgabe. 11.2 Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energiesteuer und zzgl. der Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Brut- topreise entsprechend. 11.3 Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann der Lieferant ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder ho- heitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkos- ten gemäß Satz 1 gegenzurechnen. 11.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Gaslieferung und Erdgaspreis wird der Lieferant den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der un- ter 11.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 11.3 ggf. zusätzlich vom Ge- setzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist der Lieferant hiernach berechtigt, den Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten den Lieferanten, den Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gemäß 11.1 und ggf. 11.3 des Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Liefe- rant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang ...
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Halberstadtwerke für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Halberstadtwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2. Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). 3.3. Für den Fall einer Preisanpassung gelten § 5 Absätze 2 und 3 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - (GasGVV)“ entsprechend. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich zum Inkrafttreten der Preisänderung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so gelten ab Inkrafttreten der Preisänderung die geänderten Preise. 3.4. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. 3.5. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Germersheim GmbH für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Stadtwerken Germersheim Ver- trieb in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absen- kungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Germersheim GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entge- gensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zuge- ordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatli- che Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu ent- standenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Erdgaslieferung und Erdgaspreis werden die Stadtwerke Germersheim GmbH den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der unter 3. Abs. 1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3. Abs. 3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billi- gem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Germersheim GmbH hiernach berechtigt, den Erdgaspreis entsprechend zu er- höhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Stadtwerke Germersheim GmbH, den Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3. Abs. 1 und ggf. 3. Abs. 3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Germersheim GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermes- sens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Xxxxxxxxx- kungen nicht...
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus beigefügtem Preisblatt. Die Eingruppierung in die Preisgruppe XS - L erfolgt automatisch in Abhängig- keit von der Höhe des Jahresverbrauchs. Dabei wird der Kunde jährlich nachträglich jeweils in die für ihn günstigste Preisgruppe eingestuft. Preisanpassungen erfolgen gemäß Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Arbeitspreise brutto je Kilowattstunde betragen bei einem Verbrauch bis 2.000 kWh/a ab 01.08.2020 5,77 Cent, ab 01.01.2021 6,31 Cent und ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 6,42 Cent. Die jeweiligen Arbeitspreise für einen höheren Ver- brauch ergeben sich aus dem anliegenden Preisblatt. Die im Preis- blatt genannten Arbeitspreise verändern sich ab 01.01.2021 und ab 01.01.2022, weil die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2- Preis“) ab 2021 berücksichtigt sind. Für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2022 sind Xxxxxxxxxx- xxxxxx gemäß Ziffer 3. der Allgemeinen Energielieferbedingun- gen ausgeschlossen. Eine Preisanpassung gemäß Ziffer 3 der bei- gefügten Allgemeinen Energielieferbedingungen ist erstmals zum Auslaufen der vorgenannten Festpreisgarantie ab 01.08.2022 möglich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Arbeitspreise brutto je Kilowattstunde betragen bei einem Verbrauch bis 2.000 kWh/a ab 01.08.2020 5,77 Cent, ab 01.01.2021 6,31 Cent und ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 6,42 Cent. Die jeweiligen Arbeitspreise für einen höheren Ver- brauch ergeben sich aus dem anliegenden Preisblatt. Die im Preis- blatt genannten Arbeitspreise verändern sich ab 01.01.2021 und ab 01.01.2022, weil die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissions-handel nach dem BEHG („CO2- Preis“) ab 2021 berücksichtigt sind. Für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2022 sind Xxxxxxxxxx- xxxxxx gemäß Ziffer 3. der Allgemeinen Energielieferbedingun- gen ausgeschlossen. Eine Preisanpassung gemäß Ziffer 3 der bei- gefügten Allgemeinen Energielieferbedingungen ist erstmals zum Auslaufen der vorgenannten Festpreisgarantie ab 01.08.2022 möglich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1 Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Der Grundpreis gilt für Anschlusswerte bis einschließlich 30 kW. Für Anschlusswerte über 30 kW wird ein Leistungspreis gemäß Preisblatt erhoben. Der Arbeitspreis richtet sich nach dem im Sondervertrag über die Gaslieferung gewählten Tarif. 3.2 Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil. Für alle Vertragsmodelle (Spartarif, TEG-Natur) gilt: Preisänderungen erfolgen unter unveränderter Übernahme und Anwendung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 5 Absätze 2 und 3 der als Vertragsbestandteil vereinbarten GasGVV. Das Preisanpassungsrecht umfasst unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Anpassung der Preise durch den Grundversorger neben dem Recht der TEG zur Preiserhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung, sofern dies nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten aufgrund gesunkener Bezugskosten geboten ist. Dem Kunden stehen im Fall der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen die Kündigungsrechte des § 5 Abs. 3 GasGVV zu.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Eingruppierung in die Preisgruppen S III (Erding Eco) – S V (Erding Business) erfolgt automatisch in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresverbrauchs. Dabei wird der Kunde jährlich nachträglich jeweils in die für ihn günstigste Preis- gruppe eingestuft. Preisanpassungen erfolgen gem. Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen.

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  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.