Erdgaspreis und Preisanpassung Musterklauseln

Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der HALBERSTADTWERKE für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den HALBERSTADTWERKEN in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Erdgaspreis und Preisanpassung. 4.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des Lieferanten für die Gasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben sowie die Kosten aufgrund der Einführung eines Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der EGE für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der EGE in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kom- munen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und die Kos- ten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem natio- nalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2- Preis“).
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des e-werks für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebs- kosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem e-werk in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“).
Erdgaspreis und Preisanpassung. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Germersheim GmbH für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Stadtwerken Germersheim Ver- trieb in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absen- kungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Germersheim GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entge- gensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zuge- ordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatli- che Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu ent- standenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Erdgaslieferung und Erdgaspreis werden die Stadtwerke Germersheim GmbH den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der unter 3. Abs. 1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3. Abs. 3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billi- gem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Germersheim GmbH hiernach berechtigt, den Erdgaspreis entsprechend zu er- höhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Stadtwerke Germersheim GmbH, den Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3. Abs. 1 und ggf. 3. Abs. 3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Germersheim GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermes- sens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Xxxxxxxxx- kungen nicht...
Erdgaspreis und Preisanpassung. 5.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der citiwerke für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der citiwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Erdgaspreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der SWPE für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit die- se Kosten der SWPE in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brenn- stoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“).
Erdgaspreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grund- preis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der SWPE für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Mes- sung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der SWPE in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzent- gelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brenn- stoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Ge- setzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1 Die vom Kunden zu zahlenden Grund- und Arbeitspreise setzen sich aus Basis-Energiepreis, Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb inkl. Messung, Abrechnung und weiteren zusätzlichen Preisbestandteilen nach Absatz 2 zusammen. Der Basis- Energiepreis wiederum setzt sich aus den folgenden Elementen zusammen: Preis für die Beschaffung von Energie, Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“), Vertrieb und Kundenservice. Die FSW ist berechtigt den Basis-Energiepreis, Netznutzungsentgelte und Entgelte Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie Abrechnung anzupassen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der FSW handelt. Dieses wird die FSW nach billigem Ermessen ausüben. Die FSW wird dem Kunden die Preisanpassung spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Eingruppierung in die Preisgruppen S III (Erding Eco) – S V (Erding Business) erfolgt automatisch in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresverbrauchs. Dabei wird der Kunde jährlich nachträglich jeweils in die für ihn günstigste Preis- gruppe eingestuft. Preisanpassungen erfolgen gem. Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen.