Erdgaspreis und Preisanpassung Musterklauseln

Erdgaspreis und Preisanpassung. 4.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des Lieferanten für die Gasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben sowie die Kosten aufgrund der Einführung eines Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). 4.2 Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energiesteuer und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 4.3 Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Ver- tragsschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlichen auferlegten Belastungen belegt, kann der Lieferant ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehr- kosten gemäß Satz 1 gegenzurechnen. 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Gaslieferung und Erdgaspreis wird der Lieferant den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der unter 4.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 4.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostenstei- gerungen ist der Lieferant hiernach berechtigt, den Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurech- nen sind. Kostensenkungen verpflichten den Lieferanten, den Erdgaspreis ent- sprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostenstei- gerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gemäß 4.1 und ggf. 4.3 des Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei Aus- übung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht na...
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Halberstadtwerke für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Halberstadtwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2. Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). 3.3. Für den Fall einer Preisanpassung gelten § 5 Absätze 2 und 3 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - (GasGVV)“ entsprechend. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich zum Inkrafttreten der Preisänderung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so gelten ab Inkrafttreten der Preisänderung die geänderten Preise. 3.4. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. 3.5. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten des e-werks für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem e-werk in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2. Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3. Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann das e-werk seine hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Ent- fällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Erdgaslieferung und Erdgaspreis wird das e-werk den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbe- standteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist das e-werk hiernach berechtigt, den Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Bei Kostensenkungen verpflichtet sich das e-werk, den Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teil- weise ausgeglichen werden. Das e-werk wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kos- tensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wi...
Erdgaspreis und Preisanpassung. Der Nettopreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH für die Erdgas- beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Bei Inkrafttreten weiterer oder Wegfall bestehender Steuern, Abgaben oder staatlich induzierter Umlagen sowie Aufschläge mit Einfluss auf den Gaspreis (z.B. Mehrbelastungen aufgrund der Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr) kommen diese als neue veränderliche Preisbestandteile hinzu bzw. entfallen entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung, sofern die Weitergabe an den Endkunden zulässig ist. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Erdgaslieferung und Erdgaspreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH den vom Kunden zu zahlenden Erdgaspreis der Entwicklung der aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH hiernach berechtigt, den Gaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Änderungen des Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH zu kündigen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus beigefügtem Preisblatt. Die Eingruppierung in die Preisgruppe XS - L erfolgt automatisch in Abhängig- keit von der Höhe des Jahresverbrauchs. Dabei wird der Kunde jährlich nachträglich jeweils in die für ihn günstigste Preisgruppe eingestuft. Preisanpassungen erfolgen gemäß Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Arbeitspreise brutto je Kilowattstunde betragen bei einem Verbrauch bis 2.000 kWh/a ab 01.08.2020 5,77 Cent, ab 01.01.2021 6,31 Cent und ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 6,42 Cent. Die jeweiligen Arbeitspreise für einen höheren Ver- brauch ergeben sich aus dem anliegenden Preisblatt. Die im Preis- blatt genannten Arbeitspreise verändern sich ab 01.01.2021 und ab 01.01.2022, weil die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2- Preis“) ab 2021 berücksichtigt sind. Für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2022 sind Xxxxxxxxxx- xxxxxx gemäß Ziffer 3. der Allgemeinen Energielieferbedingun- gen ausgeschlossen. Eine Preisanpassung gemäß Ziffer 3 der bei- gefügten Allgemeinen Energielieferbedingungen ist erstmals zum Auslaufen der vorgenannten Festpreisgarantie ab 01.08.2022 möglich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Eingruppierung in die Preisgruppen S III (Erding Eco) – S V (Erding Business) erfolgt automatisch in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresverbrauchs. Dabei wird der Kunde jährlich nachträglich jeweils in die für ihn günstigste Preis- gruppe eingestuft. Preisanpassungen erfolgen gem. Ziffer 3 der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Erdgaspreis und Preisanpassung. Die Preise ergeben sich aus dem beigefügten Preisblatt. Die Arbeitspreise brutto je Kilowattstunde betragen bei einem Verbrauch bis 2.000 kWh/a ab 01.08.2020 5,77 Cent, ab 01.01.2021 6,31 Cent und ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 6,42 Cent. Die jeweiligen Arbeitspreise für einen höheren Ver- brauch ergeben sich aus dem anliegenden Preisblatt. Die im Preis- blatt genannten Arbeitspreise verändern sich ab 01.01.2021 und ab 01.01.2022, weil die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissions-handel nach dem BEHG („CO2- Preis“) ab 2021 berücksichtigt sind. Für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2022 sind Xxxxxxxxxx- xxxxxx gemäß Ziffer 3. der Allgemeinen Energielieferbedingun- gen ausgeschlossen. Eine Preisanpassung gemäß Ziffer 3 der bei- gefügten Allgemeinen Energielieferbedingungen ist erstmals zum Auslaufen der vorgenannten Festpreisgarantie ab 01.08.2022 möglich.
Erdgaspreis und Preisanpassung. 3.1 Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Der Grundpreis gilt für Anschlusswerte bis einschließlich 30 kW. Für Anschlusswerte über 30 kW wird ein Leistungspreis gemäß Preisblatt erhoben. Der Arbeitspreis richtet sich nach dem im Sondervertrag über die Gaslieferung gewählten Tarif. 3.2 Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil. Für alle Vertragsmodelle (Spartarif, TEG-Natur) gilt: Preisänderungen erfolgen unter unveränderter Übernahme und Anwendung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 5 Absätze 2 und 3 der als Vertragsbestandteil vereinbarten GasGVV. Das Preisanpassungsrecht umfasst unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Anpassung der Preise durch den Grundversorger neben dem Recht der TEG zur Preiserhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung, sofern dies nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten aufgrund gesunkener Bezugskosten geboten ist. Dem Kunden stehen im Fall der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen die Kündigungsrechte des § 5 Abs. 3 GasGVV zu.

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  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Ausführungsvorschriften 1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie 3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. 20 (1) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht der Titelführung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für andere Angaben zur Berufsausübung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (3) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, können diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Berufsbezeichnung nur noch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes führen. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Gesellschaften bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammer Sachsenn in den künftigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik – Architektengesetz – vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 921) 1. ihr Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung notariell beurkundet wurde, 2. ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt das Führen einer Berufsbezeichnung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 vorsah, 3. die Gesellschaft mit dieser Berufsbezeichnung in das Handelsregister eingetragen wurde und 4. die geschützte Berufsbezeichnung von der Gesellschaft tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde. Änderungen des Namens oder der Firma der Gesellschaft, die nach § 2 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsbezeichnungen oder den Zusatz nach § 2 Abs. 2 betreffen, sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Unberührt bleiben Vorschriften, aus denen sich im Übrigen die Unzulässigkeit des Führens einer der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnungen im Namen oder der Firma der Gesellschaft ergibt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes müssen die Gesellschaften nach Satz 1 gegenüber dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen die Voraussetzungen nach Satz 1 und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs. 3 nachweisen. Auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwendung. (5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 beantragen, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen haben, müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 für die Eintragung den Besuch von zwei Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung nachweisen. (6) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften ausgestellten Urkunden über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste behalten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. (7) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses erlischt drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. (8) Ehrenverfahren, die bis zum 31. Dezember 2002 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (9) Ein Antragsteller, der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a als Architekt eingetragen, wenn er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. (1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen. (2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen. 21 1 Artikel 1 § 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19/1989 S. 16), jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 17 und ABl. EG Nr. L 87 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. 6 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 366) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438,

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.