Erfüllungsvorbehalt Musterklauseln

Erfüllungsvorbehalt. 1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
Erfüllungsvorbehalt. (1) Der Kunde wird sämtliche national oder international geltenden, ein- schlägigen Exportbestimmungen strikt beachten, die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einholen und rechtzeitig alle Infor- mationen und Unterlagen beibringen, die für die Ausfuhr, Verbrin- gung bzw. Einfuhr in dem entsprechenden Lieferland benötigt wer- den. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmi- gungsverfahren setzen vereinbarte Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. XXXXXXX und der Kunde haben in diesem Fall einvernehmlich angemessene neue Fristen zu vereinbaren. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb der auf die Verzögerungen folgen- den 6 Kalenderwochen erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffe- nen Teile als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschrei- tung ausgeschlossen. XXXXXXX wird dem Kunden auf Wunsch die einschlägigen Ansprechstellen für weitere Auskünfte nennen. (2) Im Falle der schuldhaften Verletzung der Ziffer 18 (1) durch den Kun- den wird dieser HARTING auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen freistellen und Schäden ersetzen, die der Vorlieferant oder Lizenz- geber von HARTING, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber HARTING geltend ma- chen. (3) Die Vertragserfüllung seitens HARTING steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikani- schen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. (4) Sämtliche Verpflichtungen von HARTING stehen unter dem Vorbe- halt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende Er- klärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass HARTING an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist. Darüber hinaus behält sich HARTING das Recht vor, im Falle von Liefer- schwierigkeiten bei Vorlieferanten nach eigenem Ermessen Alloka- tionen vorzunehmen. (5) HARTING wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind.
Erfüllungsvorbehalt. 1. Die Vertragserfüllung steht bei Lieferungen, bei denen der finale oder ein Bestimmungsort in der Lieferkette im Ausland liegt, unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse auf Grund von deutschen, US- amerikanischen sowie sonstigen nationalen, EU- oder internationa- len Aus- oder Einfuhrbestimmungen entgegenstehen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen bei- zubringen, die für die Ausfuhr bzw. Einfuhr benötigt werden.
Erfüllungsvorbehalt. (1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Erfüllungsvorbehalt. 1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerika- nischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 2. Wird die Liefer- oder Beschaffungsmöglichkeit bestätigt, so geschieht dies nur unter dem Vorbehalt der rechtzeiti- gen und fehlerfreien sowie vollständigen eigenen Belieferung durch den Vorlieferanten. Eine Garantie über die tatsäch- liche Verfügbarkeit oder ein Beschaffungsrisiko wird vom Lieferer nicht übernommen.
Erfüllungsvorbehalt. 13.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen so- wie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationa- len Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Em- bargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. 13.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterla- gen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein- fuhr benötigt werden. 13.0 Conditional Performance 13.1 The performance of the contract is subject to the condition that no hindrance attributable to German, US or otherwise applica- ble national, EU or international rules of foreign trade law or any embargos or other sanctions exist. 13.2 The purchaser shall provide any information and documents required for export, transport and import purposes.
Erfüllungsvorbehalt. Der Vertragsschluss mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass wir bei nicht lagernden Objekten von unseren Lieferanten zeitlich und mengenmäßig korrekt beliefert werden und das Ausbleiben einer ausreichenden und rechtzeitigen Belieferung nicht zu vertreten haben und auch das sofortige Bemühen um Ersatzlieferung erfolglos war. In diesem Fall informieren wir den Kunden unverzüglich und erstatten etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen, wie insbesondere die Zahlung auf den Kaufpreis und den Versand, unverzüglich zurück.

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  • Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. 2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet. 4. Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird. 5. Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. 6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Xxxx auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt. 7. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen. 8. Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.