Erfassen der Arbeitszeit Musterklauseln

Erfassen der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmende ist gegenüber dem JCP dafür verantwortlich, dass die externe Einsatz- firma für jeden Monat die geleistete Arbeitszeit schriftlich erfasst, kontrolliert und visiert und die entsprechenden Rapporte dem JCP jeweils bis zum zweiten Werktag des Folgemonats per Fax oder E-Mail zustellt. Ohne entsprechenden unterzeichneten Rapport kann das JCP die geleisteten Arbeitsstunden nicht auszahlen.
Erfassen der Arbeitszeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schuldienste haben eine Rechen- schaftspflicht gegenüber der Schuldienstleitung. Diese überprüft, ob die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter die verschiedenen Elemente des Berufsauftrags wahrnehmen und entsprechend den allgemeinen Vorgaben bzw. individuellen Vereinbarungen erfüllen. Gestützt auf das allgemeine Weisungsrecht gemäss § 50 Abs. 4 des Personalgesetzes kann die Schuldienstleitung anordnen, dass die gesamte oder einzelne Elemente der Arbeitszeit ausgewiesen wer- den müssen. Die Dienststelle Volksschulbildung stellt dafür ein Instrument zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung. Im Sinne der eigenen Ressourcenplanung ist es auch im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schuldienste, ihren Arbeits- und Zeitaufwand zu erfassen und datengestützt Aufwand und Ertrag periodisch zu reflektieren. Damit kann einerseits die Erfüllung des Berufsauftrags im Rahmen des Beurteilungs- und Fördergesprächs belegt werden. Andererseits dient es zur realistischen Einschätzung der geleisteten Arbeitsstunden in den Arbeitsfeldern. Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit müssen zwischen der Schuldienstleitung und den Mitarbeitenden thematisiert werden.
Erfassen der Arbeitszeit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BSB sind verpflichtet, - Beginn und Ende der Arbeitszeit, - Pausen, sofern diese über die gesetzlichen Pausenzeiten hinausgehen, und - privat bedingte Arbeitsunterbrechungen selbständig am Zeiterfassungsterminal elektronisch zu buchen (Zeitbuchungen). In Außenstellen, in denen keine Zeiter- fassungsterminals installiert sind, bei Telearbeit und mobilem Arbeiten werden die Arbeitszeiten gemäß Satz 1 eigenver- antwortlich durch Webbuchung erfasst. Manuelle Zeitbuchungen sind stets mit einer erläuternden Bemerkung zu versehen und werden entsprechend im Stundennachweis ausgewiesen. Alle durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu tätigenden Diensteinträge und Anträge sind im Arbeitszeitkonto umge- hend vorzunehmen bzw. nachzutragen und mit einer erläuternden Bemerkung gemäß des Berechtigungskonzepts (Anla- ge 1) zu versehen.
Erfassen der Arbeitszeit. 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen den Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie Arbeitsunterbrüche mit einem elektronischen Zeiter- fassungssystem nach dem Grundsatz der Selbstdeklaration. 2 Der Entscheid über die Erfassung von bereichsinternen dienstlichen Ab- wesenheiten (dienstliche Tätigkeiten und angeordnete Teamretraiten aus- serhalb des Arbeitsorts, Teamausflüge, Besichtigungen und dergleichen) obliegt der Bereichsleitung. Der Synodalrat kann allgemeine Vorgaben über die Erfassung dienstlicher Abwesenheiten erlassen. 3 Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein individuelles Arbeitszeit- konto geführt. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn stellen si- cher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren aktuellen Arbeits- zeitsaldo kennen. 4 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn sorgen mit geeigneten Massnahmen dafür, dass der Datenschutz gewahrt bleibt. Der Synodalrat bestimmt, welche Personen Einsicht in die individuellen Arbeitszeitkonti nehmen dürfen.

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  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Sonderformen der Arbeit 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis